Erste Teilaufgabe Musterklauseln

Erste Teilaufgabe. Die Bank verlangt das Sicherungsgut vom Konkursverwalter heraus. Zur Konkursmasse gehört nach § 1 I KO das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Bei beweglichen Sachen, die bei Konkurseröffnung im Besitz des Gemeinschuldners sind wird dessen Eigentum und damit Zugehörigkeit zur Konkursmasse nach § 1006 I BGB1 vermutet.2 Die Firma S ist Besitzerin im Sinne des § 854 des von der Bank beanspruchten Sicherungsgutes, bei dem es sich ausschließlich um bewegliche Sachen im Sinne des § 90 handelt. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt insofern einerseits ein Anspruch auf Aussonderung aus § 43 KO in Betracht. Desweiteren könnte gem. §§ 4, 48 KO ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung bestehen..