Ermittlung Invaliditätsgrad Musterklauseln
Ermittlung Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelt. Führt ein Unfall nach diesen Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: • für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, • für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent, übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die zweifache Summe, • für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe.
Ermittlung Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelt. Führt ein Unfall nach diesen Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und ergibt sich hieraus ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zahlen wir die doppelte Invaliditätsleistung.
