Erdbeben. BD_HRV_ELEME_20150501 4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder 4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Sources: Hausratversicherung
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4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung Erschütte- rung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens Erdbo- dens in der Umge- bung Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, hat oder
4.2.2 b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der des versicherten Sachen Gebäudes nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. A 3287-04 05/2019 5 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
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Sources: Wohngebäudeversicherung
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4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oderin einwand-
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten versicher- ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien einwand- freien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen Sa- chen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten versicher- ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
5 Erdsenkung
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4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 . Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
4.2.1 die B 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umge- bung Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien einwand- freien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oderangerichtet.
4.2.2 der B 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein. B 6.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
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Sources: Hausratversicherung
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4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- bung Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- bung Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, hat oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ent- standen sein kann.
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Sources: Wohngebäudeversicherung
Erdbeben. BD_HRV_ELEME_20150501
4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien einwand- freien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen Sa- chen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten versicher- ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Erdbeben. BD_HRV_ELEME_20150501
4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- bung Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
5 Erdsenkung
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Sources: Besondere Bedingungen Für Die Elementarversicherung Wohngebäude
Erdbeben. BD_HRV_ELEME_20150501
4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte natürliche Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- bung Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen Sache nur durch ein Erdbeben entstanden sein ein kann.
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Sources: Elementarschäden Versicherung
Erdbeben. BD_HRV_ELEME_20150501
4.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge Vor- gänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 . Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
4.2.1 die A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umge- bung Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oderangerichtet.
4.2.2 der A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
A 6.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
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Sources: Hausratversicherung