Entstehung. 1) Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. 2) Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Um- ständen nur gegen ▇▇▇▇ zu erwarten ist. 3) Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers aufgrund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen aufge- hoben wird.
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Sources: Einzelarbeitsvertrag
Entstehung. 1) 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- arbeitsvertrag Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2) 2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Um- ständen Umständen nur gegen ▇▇▇▇ zu erwarten ist.
3) 3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers aufgrund auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen aufge- hoben andern aufgehoben wird.
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Sources: Arbeitsvertrag