Elektronischer Datenaustausch Musterklauseln

Elektronischer Datenaustausch. Die KKH nutzt für den elektronischen Datenaustausch exklusiv die Dienstleistung der Firma: Gesellschaft für neue Medien und Computer mbH Xxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxxxxxxx Telefon: 0621.67 17 82-79 E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxx.xx Die Übermittlung des elektronischen Kostenvoranschlages ist ausschließlich über diese Dienst- leistungsfirma zulässig. Der Leistungserbringer hat sich zwecks Umsetzung direkt mit der o.g. Firma in Verbindung zu setzen. Die Kosten für die Übermittlung trägt der Leistungserbringer. Die Modalitäten für den Datenaustausch sind mit dem Anbieter zu vereinbaren. Die fallbezogene Kommunikation hat grundsätzlich über den elektronischen Datenaustausch zu erfolgen. Hierzu stehen folgende Funktionen zur Verfügung: • Empfang eines Auftrags für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, Anpassung/Re- paratur/sicherheitstechnische Kontrolle/Wartung/Rückholung eines Hilfsmittels, • Versand des Kostenvoranschlages, • Empfang des Entscheidungsdatensatzes (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung, Ablehnung), • Empfang und Versand von Nachrichten, • Versand einer Lieferbestätigung. Die zulässigen Dateiformate für Anhänge (z. B. Verordnung, Kostenvoranschlag, Lieferschein) sind TIF, JPEG und PDF. Die maximale Größe des Anhangs darf 4 MB nicht überschreiten. Abweichend vom elektronischen Datenaustausch kann der Leistungserbringer die notwendigen Unterlagen im Ausnahmefall auch auf dem Postweg oder per Fax an das zuständige Hilfsmittel- zentrum senden. Die Zuständigkeit der Hilfsmittelzentren für die Faxübermittlung leitet sich aus dem Wohnort des Versicherten (Postleitzahl) ab. Bitte beachten Sie hierzu die beigefügte Über- sicht „Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen“ unter Punkt 4 dieser An- lage. Eine Übermittlung von fallbezogenen Daten, wie Verordnungen, Kostenvoranschlägen, Liefer- scheinen, etc. per E-Mail ist grundsätzlich unzulässig. Dies mit Rücksicht darauf, dass es sich bei den gesendeten Informationen um Sozialdaten handelt und das damit verbundene Risiko/ den damit verbundenen Aufwand. Für den Fall, dass eine Übermittlung von Kostenvoranschlä- gen per E-Mail erfolgen soll, bedarf dies einer vorherigen gesonderten schriftlichen Vereinba- rung mit der KKH. Für diesen Fall ist eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende gän- gige Verschlüsselungsmethode zu verwenden.
Elektronischer Datenaustausch. 1. Wir sind berechtigt, Käufer im Rahmen unseres e-Business-Portfolios die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange (EDI)) zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsabwicklung von Papierform auf elektronischen Datenaustausch umzustellen. Dies bezieht sich auf die Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gem. § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch elektronische Gutschriften (nachfolgend „e- Rechnungen“). Die e-Rechnungen ersetzen dann die bislang in Papierform erstellten Originalrechnungen/-gutschriften und entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an e- Rechnungen, insbesondere der EU-Rechnungsrichtlinie und des Umsatzsteuergesetzes.
Elektronischer Datenaustausch. 5.1 Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
Elektronischer Datenaustausch. 3.1 Wenn dies zwischen dem AG und dem AN vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange) / DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
Elektronischer Datenaustausch. 2.1. Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
Elektronischer Datenaustausch. In einer etwaigen Vereinbarung der Verbindungsstellen über den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung, werden die Bestimmungen dieser etwaigen Vereinbarung auch auf die Abwicklung der gegenständlichen Vereinbarung Anwendung finden.
Elektronischer Datenaustausch. (1) Die Seychellen und die EU verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Doku­ mente im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens und seines Anhangs erforderlichen Systeme einzurich­ ten.
Elektronischer Datenaustausch. Ein allfälliger elektronischer Datenaustausch ist in Anhang 4 zu diesem Vertrag geregelt.
Elektronischer Datenaustausch. Auswahlantwort 4. ist richtig. 4 EDIFOR steht für Electronic Data Interchange FORwarding und ist ein Subset von EDIFACT (siehe zu 3.). Neben dieser speditionellen Version existiert auch ein Subset für die Transportwirtschaft (EDITRANS).
Elektronischer Datenaustausch. (1) Gambia und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls erforderlichen Systeme einzurichten.