Demontage. Bei Beendigung des Energiebezuges der Kundenanlage aus dem Verteilnetz ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss zu demontieren. Die Kosten für die Demontage der sich im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile werden vom VNB getragen, die Kosten für die Demontage der kundeneigenen Anlagenteile trägt der Kunde. Auszug aus der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztver- brauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 01.11.2006 i.d.F. vom 17.10.2008 (Nicht amtlicher Text. Die amtliche Fassung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes) (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An- schlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre- gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnisoder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unter- nehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsge- hilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor- liegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache wider- leglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor- liegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur- sachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An- schlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei- nen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ab- satz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadenser- satzansprüche von nicht unter diese Verordnung fal- lenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung gel- tend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhän- genden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Gel- tendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschä- den ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder ei- nes dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschluss- nutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 ge- nannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 so- wie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die je- weilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzube- ziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Scha- densersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei- len. .
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Sources: Netzanschlussvertrag
Demontage. Bei Beendigung des Energiebezuges der Kundenanlage aus dem Verteilnetz Vertrages ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss die im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile des Netzanschlusses zu demontieren. Die Kosten für die Demontage der sich im Eigentum des VNB befindlichen Anlagenteile werden vom VNB getragen, die . Die Kosten für die Demontage der kundeneigenen Anlagenteile trägt der Kunde. Auszug aus Anhang Haftung gemäß § 18 NAV Haftung bei Störungen der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztver- brauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 01.11.2006 i.d.F. vom 17.10.2008 (Nicht amtlicher Text. Die amtliche Fassung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes)Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An- schlussnutzer Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre- gelmäßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnisoder Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unter- nehmens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsge- hilfen Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache wider- leglich widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur- sachten verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bers Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 5000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 25 001 bis 100.000 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 100 001 bis 200.000 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An- schlussnutzern Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 (1) und 2 (2) sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ab- satz Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fal- lenden fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung gel- tend geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhän- genden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Gel- tendmachung Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschä- den Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder ei- nes eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschluss- nutzer Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 5000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 ge- nannten genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 so- wie sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die je- weilige jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzube- zieheneinzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Scha- densersatzquote Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei- len. mitzuteilen.
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