Deckungsumfang. 6.1 Versicherungsschutz besteht 6.1.1 bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Privatpraxis bzw. Kassenpraxis; bei der Behandlung eigener Patienten in einem Kranken- haus; bei der Ausübung der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt; für die jeweilige Dauer-, Urlaubs- oder Krankenvertretung; für nicht- ärztliches Personal im Rahmen deren Tätigkeit in der versicherten Ordi- nation. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatz- verpflichtungen aus Erste-Hilfe-Leistungen nach Beendigung der ärzt- lichen Tätigkeit, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 6.1.2 für Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen das Bundes- gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzge- setz). Hinsichtlich Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gilt Art.7 Punkt 18 AHVB 2014 als gestrichen. 6.1.3 für reine Vermögensschäden: jeweils in Höhe der vereinbarten Pauschalversicherungssumme. 6.1.4 für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsge- setzes (BGBl, Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 6.1.5 für Schadenersatzverpflichtungen aus dem Handel mit medizin- nahen Produkten, sofern dafür keine Gewerbeberechtigung erforder- lich ist und auch keine besteht. 6.1.6 Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der Inne- habung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des versicherten Arztes benützt werden (Abschn. B, Z.10 AHVB 2014 findet Anwendung). 6.1.7 für Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇ von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an gemieteten, 6.1.8 Versichert sind zusätzlich: organisierte grenzüberschreitende Rettungs-, Hubschrauber- und Notarzteinsätze, sowie Betreuungs- tätigkeiten für Vereine soweit diese Tätigkeiten in Österreich ihren Ausgangspunkt haben; Sport- und Arbeitsmediziner; Betriebsarzt; Schularzt, Gemeindeärztliche Tätigkeiten/Kreisarzt; Amtsarzt; Betreu- ungsarzt eines Seniorenheimes. 6.1.9 für das Vertretungsrisiko bei kurzfristiger Abwesenheit des Vorge- setzten, sofern aufgrund der für den Beruf geltenden Gesetze und Verordnungen die entsprechende Berechtigung gegeben ist. 6.1.10 bei außergerichtlicher Tätigkeit als Gutachter. Die gerichtliche Tätigkeit gemäß § 2a SDG ist jedoch vom Versicherungsschutz nicht umfasst. 6.1.11 für Sachschäden durch Umweltstörung gem. Art. 6 AHVB und für Umweltsanierungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 EUR im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. 6.1.12 für Schadenersatzverpflichtungen für Personen und Sachschäden aus der Haltung von Radionukliden bis zu einer Aktivität von 370 Giga- bequerel. 6.2 Behandlungen, Methoden, Eingriffe ohne medizinische Indikation sind vom Versicherungsschutz umfasst. Im Sinne der Bestimmungen des 6.3 Wrongful Life, Wrongful Birth, Wrongful Conception 6.4 Subsidiarität: Versicherungsschutz besteht im Rahmen des vorlie- genden Versicherungsvertrages nur insoweit, als nicht aus anderen Versicherungsverträgen, insbesondere aus Versicherungsverträgen von Krankenanstalten und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen, Versiche- rungsschutz gegeben ist und aus diesen anderen Versicherungsver- trägen Versicherungsschutz bzw. Leistung beansprucht werden kann. 6.5 Ergänzend zu Art. 7 AHVB fallen nicht unter die Versicherung: 6.5.1 Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit TABAK und TABAKPRODUKTEN (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel); 6.5.2 Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeu- gung/Herstellung/Gewinnung von UREA FORMALDEHYD; 6.5.3 Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeu- gung/Herstellung/Gewinnung von LATEX; 6.5.4 Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeu- gung/Herstellung/Gewinnung von Arzneiprodukten, pharmazeutischen Substanzen und Medizinprodukten; 6.5.5 Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeu- gung/Herstellung/Vertrieb von medizinischen Implantaten; 6.5.6 Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit Garantie- erklärungen für Produkte und Leistungen.
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Sources: Gruppenvertrag
Deckungsumfang. 6.1 Versicherungsschutz bestehtRechtsgebiet Örtliche Deckung und Deckungssumme pro Rechtsfall in CHF
6.1.1 bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Privatpraxis bzw. Kassenpraxis; bei der Behandlung eigener Patienten in einem Kranken- haus; bei der Ausübung der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt; für a) WerkvertragStreitigkeiten aus Neu- oder Umbauten oder anderen, die jeweilige Dauer-, Urlaubs- oder Krankenvertretung; für nicht- ärztliches Personal im Rahmen deren Tätigkeit in der versicherten Ordi- nation. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatz- verpflichtungen aus Erste-Hilfe-Leistungen nach Beendigung der ärzt- lichen Tätigkeitversicherte Immobilie betreffenden Werkverträgen, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
6.1.2 für Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen das Bundes- gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzge- setz). Hinsichtlich Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gilt Art.7 Punkt 18 AHVB 2014 als gestrichen.
6.1.3 für reine Vermögensschäden: jeweils in Höhe der vereinbarten Pauschalversicherungssumme.
6.1.4 für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsge- setzes (BGBl, Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
6.1.5 für Schadenersatzverpflichtungen aus dem Handel mit medizin- nahen Produkten, sofern dafür keine Gewerbeberechtigung erforder- lich einzelne oder alle Arbeiten eine behördliche Bewilligung erforderlich ist und auch keine bestehtdie Gesamtbausumme CHF 100ʼ000.– nicht übersteigt. Schweiz: 100ʼ000.–
6.1.6 Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der Inne- habung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des versicherten Arztes benützt werden (Abschn. B, Z.10 AHVB 2014 findet Anwendung).
6.1.7 für Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇ von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an gemieteten,
6.1.8 Versichert sind zusätzlich: organisierte grenzüberschreitende Rettungs-, Hubschrauber- und Notarzteinsätze, sowie Betreuungs- tätigkeiten für Vereine soweit diese Tätigkeiten in Österreich ihren Ausgangspunkt haben; Sport- und Arbeitsmediziner; Betriebsarzt; Schularzt, Gemeindeärztliche Tätigkeiten/Kreisarzt; Amtsarzt; Betreu- ungsarzt eines Seniorenheimes.
6.1.9 für das Vertretungsrisiko bei kurzfristiger Abwesenheit des Vorge- setzten, sofern aufgrund der für den Beruf geltenden Gesetze und Verordnungen die entsprechende Berechtigung gegeben ist.
6.1.10 bei außergerichtlicher Tätigkeit als Gutachter. Die gerichtliche Tätigkeit gemäß § 2a SDG ist jedoch vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
6.1.11 für Sachschäden durch Umweltstörung gem. Art. 6 AHVB und für Umweltsanierungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 EUR im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
6.1.12 für Schadenersatzverpflichtungen für Personen und Sachschäden aus der Haltung von Radionukliden bis zu einer Aktivität von 370 Giga- bequerel.
6.2 Behandlungen, Methoden, Eingriffe ohne medizinische Indikation sind vom Versicherungsschutz umfasst. Im Sinne der Bestimmungen des
6.3 Wrongful Life, Wrongful Birth, Wrongful Conception
6.4 Subsidiarität: Versicherungsschutz besteht im Rahmen des vorlie- genden Versicherungsvertrages nur insoweit, als nicht aus anderen Versicherungsverträgen, insbesondere aus Versicherungsverträgen von Krankenanstalten und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen, Versiche- rungsschutz gegeben ist und aus diesen anderen Versicherungsver- trägen Versicherungsschutz bzw. Leistung beansprucht werden kann.
6.5 Ergänzend zu Art. 7 AHVB fallen nicht unter die Versicherung:
6.5.1 Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit TABAK und TABAKPRODUKTEN (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel);
6.5.2 Schadenersatzverpflichtungen b) AuftragStreitigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeu- gungVerwaltung und/Herstellung/Gewinnung oder dem Unterhalt der versicherten Immobilie. Versichert sind Rechtsfälle bis zu einem Streitwert von UREA FORMALDEHYD;
6.5.3 Schadenersatzverpflichtungen CHF 100ʼ000.–. Im Falle einer Teilklage ist nicht der Streitwert der Teilklage, sondern der Gesamt-Streitwert massgebend. Bei einem Streitwert über CHF 100ʼ000.– werden die Kosten im Zusammenhang mit Verhältnis der Erzeu- gung/Herstellung/Gewinnung von LATEX;CHF 100ʼ000.– zum Gesamt-Streitwert übernommen. Schweiz: 100ʼ000.–
6.5.4 Schadenersatzverpflichtungen c) DienstbarkeitenStreitigkeiten über im Zusammenhang Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten der versicherten Immobilie. Schweiz: 100ʼ000.–
d) StockwerkeigentumsrechtStreitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern über die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten oder bauliche Massnahmen, sofern hierfür keine behördliche Bewilligung erforderlich ist. Schweiz: 100ʼ000.–
e) NachbarrechtStreitigkeiten als Eigentümer mit den unmittelbaren Nachbarn aufgrund von Immissionen durch Rauch, Gas, Geruch oder Lärm sowie bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf, die Höhe und den Grenzabstand von Bäumen und Hecken sowie der Erzeu- gungBeeinträchtigung der Aussicht. Schweiz: 100ʼ000.–
f) Arbeitsrecht als ArbeitgeberStreitigkeiten aus privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen mit Arbeitnehmern der versicherten Person, sofern das Anstellungsverhältnis ausschliesslich die Verwaltung und/Herstellung/Gewinnung oder den Unterhalt der versicherten Immobilie zum Gegenstand hat. Versichert sind Rechtsfälle bis zu einem Streitwert von ArzneiproduktenCHF 100ʼ000.–. Im Falle einer Teilklage ist nicht der Streitwert der Teilklage, pharmazeutischen Substanzen und Medizinprodukten;
6.5.5 Schadenersatzverpflichtungen sondern der Gesamt-Streitwert massgebend. Bei einem Streitwert über CHF 100ʼ000.– werden die Kosten im Zusammenhang Verhältnis der CHF 100ʼ000.– zum Gesamt-Streitwert übernommen. Schweiz: 100ʼ000.–
g) Öffentliches BaurechtEinsprachen gegen ein Baugesuch eines direkt angrenzenden Nachbarn. Schweiz: 100ʼ000.–
h) EnteignungsrechtStreitigkeiten mit dem öffentlichen Gemeinwesen infolge formeller Enteignung der Erzeu- gung/Herstellung/Vertrieb von medizinischen Implantaten;versicherten Immobilie. Schweiz: 100ʼ000.–
6.5.6 Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit Garantie- erklärungen für Produkte und Leistungen.Art. 6 Mietrecht als Vermieter
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Rechtsschutzversicherung