Deckungsumfang. Der Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus der Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) in der jeweils anwendbaren Fassung. Er umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatz- ansprüche, die aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen des Privatrechts gegen den Mieter oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Mietgegenstandes a) Personen verletzt oder getötet worden sind, b) Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind oder c) Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sach- schaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
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Sources: Allgemeine Vermietbedingungen (Avb), Allgemeine Vermietbedingungen (Avb), Allgemeine Vermietbedingungen (Avb)