Common use of Deckungsumfang Clause in Contracts

Deckungsumfang. 72.1 Die Leistungspflicht des Versicherers be- stimmt sich nach dem Zeitraum, in dem das Schiff keine Einkünfte gehabt hat (Er- tragsausfall) und der pro Tag entgangenen Einnahme. 72.2 Der Ertragsausfall wird berechnet in Tagen, Stunden und Minuten. Zeiten, in denen das Schiff nur einen teilweisen Einnahmever- lust erlitten hat, werden umgerechnet in ei- ne entsprechende Anzahl von Tagen tota- len Ertragsausfalls. 72.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für Ertragsausfälle aus jedem einzelnen Scha- densfall (Schadenshöchstversicherungs- summe) und für die Summe aller Scha- densfälle innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages (Jah- reshöchstversicherungssumme) ist be- grenzt auf die pro Tag versicherte Summe multipliziert mit der in der Versicherungspo- lice angegebenen Anzahl der Tage je Schadensfall und für alle Schadensfälle in- nerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages. 72.4 Die Parteien können vereinbaren, dass wenn ein Ertragsausfall innerhalb der Lauf- zeit des Versicherungsvertrages eintritt, die Jahreshöchstversicherungssumme auto- matisch und ohne vorherige Benachrichti- gung durch den Versicherer wieder aufge- füllt wird. 72.4.1 Der Versicherer ist berechtigt, für die Wie- derauffüllung der Jahreshöchstversiche- rungssumme die Zahlung einer Wiederauf- füllungsprämie zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Wiederauffül- lungsprämie ein dem Verhältnis der Sum- me der Wiederauffüllung zur Jahreshöchst- versicherungssumme entsprechender Bruchteil der Jahresprämie. 72.4.2 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, der automatischen Wiederauffüllung der Jahreshöchstversicherungssumme jeder- zeit zu widersprechen. Unterlässt es der Versicherungsnehmer dieses Recht auszuüben, ist er verpflichtet, die Wiederauffüllungsprämie anteilig für die restliche Laufzeit des Versicherungsvertra- ges ab Wiederauffüllung der Jahreshöchst- versicherungssumme zu zahlen. Widerspricht der Versicherungsnehmer der automatischen Wiederauffüllung der Jah- reshöchstversicherungssumme, hat er die Wiederauffüllungsprämie anteilig für den Zeitraum bis zum Zugang der Wider- spruchserklärung beim Versicherer ab Wiederauffüllung der Jahreshöchstversi- cherungssumme zu zahlen. 72.5 Die Leistungspflicht endet mit dem Zeit- punkt der Erklärung des Abandon (Ziff. 42) bzw. mit Feststellung der Reparaturunfä- higkeit oder Reparaturunwürdigkeit (Ziff. 61.1). 72.6 Der in der Versicherungspolice vereinbarte feste Betrag pro Tag ist die versicherte Summe pro Tag (unanfechtbare feste Ta- xe).

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Sources: Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009

Deckungsumfang. 72.1 Die Leistungspflicht des Versicherers be- stimmt sich nach dem Zeitraum, in dem das Schiff keine Einkünfte gehabt hat 1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (Er- tragsausfallAHB CIF4ALL 2021) und der pro Tag entgangenen Einnahmenachstehenden Besondere Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsvertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf seinem Grundstück Bau-, Umbau-, Instandsetzungs- oder Renovierungsarbeiten ausführen lässt, deren Planung, Leitung und Ausführung an einen Architekten und/oder selbstständige Handwerker vergeben wurden und wer nicht selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt. 72.2 Der Ertragsausfall wird berechnet 1.2 Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Umfang auch beim Bauen in TagenEigenleistung, Stunden sofern hierfür Mitversicherung beantragt wurde und Minutendie Ausführung des Baus nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. ZeitenVoraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungs- schutzes ist, dass auch die Bauarbeiten in denen das Schiff nur einen teilweisen Einnahmever- lust erlitten hatEigenleistung unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter Perso- nen (z. B. Architekten, werden umgerechnet in ei- ne entsprechende Anzahl von Tagen tota- len Ertragsausfallsselbstständigen Handwerksmeistern aus dem Baufach) stehen. 72.3 Die Leistungspflicht 1.3 Bei Neubauten ist die gesetzliche Eigenschaft des Versicherers für Ertragsausfälle aus jedem einzelnen Scha- densfall Ver- sicherungsnehmers als Eigentümer, Pächter usw. des zu bebauenden Grundstücks bis zur Fertigstellung des Baus mitversichert. 1.4 Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.14 (Schadenshöchstversicherungs- summe2) und für die Summe aller Scha- densfälle innerhalb Ziff. 7.10 (b) AHB CIF4ALL 2021 Haftpflichtansprüche we- gen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. 1.5 Eingeschlossen sind abweichend von 12 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages Ziff. 7.14 (Jah- reshöchstversicherungssumme1) ist be- grenzt auf die pro Tag versicherte Summe multipliziert mit der in der Versicherungspo- lice angegebenen Anzahl der Tage je Schadensfall AHB CIF4ALL 2021 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Ent- wässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver- stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden. Ziff. 7.10 (b) AHB CIF4ALL 2021 bleibt unberührt. 1.6 Die Gesamtleistung für alle Schadensfälle in- nerhalb von 12 Monaten nach Beginn des VersicherungsvertragesVersicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen. 72.4 Die Parteien können vereinbaren1.7 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, dass wenn ein Ertragsausfall innerhalb endet die Versicherung mit Beendigung der Lauf- zeit des Versicherungsvertrages eintrittBauarbeiten, die Jahreshöchstversicherungssumme auto- matisch und ohne vorherige Benachrichti- gung durch den Versicherer wieder aufge- füllt wirdspätes- tens aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn. 72.4.1 Der Versicherer ist berechtigt, für die Wie- derauffüllung der Jahreshöchstversiche- rungssumme die Zahlung einer Wiederauf- füllungsprämie zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Wiederauffül- lungsprämie ein dem Verhältnis der Sum- me der Wiederauffüllung zur Jahreshöchst- versicherungssumme entsprechender Bruchteil der Jahresprämie. 72.4.2 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, der automatischen Wiederauffüllung der Jahreshöchstversicherungssumme jeder- zeit zu widersprechen. Unterlässt es der Versicherungsnehmer dieses Recht auszuüben, ist er verpflichtet, die Wiederauffüllungsprämie anteilig für die restliche Laufzeit des Versicherungsvertra- ges ab Wiederauffüllung der Jahreshöchst- versicherungssumme zu zahlen. Widerspricht der Versicherungsnehmer der automatischen Wiederauffüllung der Jah- reshöchstversicherungssumme, hat er die Wiederauffüllungsprämie anteilig für den Zeitraum bis zum Zugang der Wider- spruchserklärung beim Versicherer ab Wiederauffüllung der Jahreshöchstversi- cherungssumme zu zahlen. 72.5 Die Leistungspflicht endet mit dem Zeit- punkt der Erklärung des Abandon (Ziff. 42) bzw. mit Feststellung der Reparaturunfä- higkeit oder Reparaturunwürdigkeit (Ziff. 61.1). 72.6 Der in der Versicherungspolice vereinbarte feste Betrag pro Tag ist die versicherte Summe pro Tag (unanfechtbare feste Ta- xe).

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Sources: Insurance Agreement