Corporate Governance Musterklauseln

Corporate Governance. Da es sich bei der Emittentin nicht um eine Aktiengesellschaft handelt, ist diese nicht zur Abgabe einer Entspre- chungserklärung gemäß § 161 AktG im Hinblick auf die Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" verpflichtet.
Corporate Governance. 6 Organe der Gesellschaft § 6 Corporate bodies of the Company
Corporate Governance. Die Emittentin entspricht den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ nicht. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die Emittentin nicht anwendbar, da die Regelung nur für börsennotierte Gesellschaften Anwendung findet und die Emittentin nicht börsennotiert im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG ist.
Corporate Governance. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die Emittentin nicht anwendbar. Die Emittentin folgt daher den Empfehlun- gen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht.
Corporate Governance. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die AVW Immobilien AG nicht anwendbar, die AVW Immobilien AG folgt daher den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht.
Corporate Governance. Die Gesellschaft wendet die Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht an und befolgt dessen Regelungen daher nicht, weil sie weder vor noch nach der Notierung. im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse hierzu verpflichtet ist.
Corporate Governance. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ist auf die Tacitus Capital AG nicht anwendbar, einen Corporate Governance Kodex für im Freiverkehr notierte deutsche Aktiengesellschaften gibt es nicht. Die Tacitus Capital AG hat auch keine freiwillige Entsprechenserklärung abgegeben.
Corporate Governance. Die Süss MicroTec AG als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft unterliegt der Erklärungspflicht nach § 161 AktG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben zuletzt am 9. Januar 2017 eine Entsprechens- erklärung nach § 161 AktG abgegeben. Diese Entsprechenserklärung ist im Internet abrufbar unter xxx.xxxx.xxx/xx/xxxxxxxx-xxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx unter der Rubrik Investor Relations, Corporate Governance, Entsprechenserklärung.
Corporate Governance. Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 26. Februar 2002 einen Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) verabschiedet und zuletzt am 16. Dezember 2019, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 20. Xxxx 2020, neu gefasst. Der Kodex gibt Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften. Er orientiert sich dabei an international und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Der Kodex enthält Empfehlungen (so genannte Soll-Vorschriften) und Anregungen (sogenannte Kann-Vorschriften) zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Der Kodex kann unter xxx.xxxx.xx abgerufen werden. Es besteht keine Pflicht, den Empfehlungen oder Anregungen des Kodex zu entsprechen. Das Aktienrecht verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft lediglich, gemäß § 161 AktG jährlich entweder zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird, oder zu erklären, welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der PNE AG unterstützen das Prinzip der guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung des Kodex. Die Gesellschaft setzt die Empfehlungen und Anregungen des Kodex um, soweit sie ihr sachgerecht erscheinen. Die zuletzt veröffentlichte Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 10. September 2021, die zum Datum des Prospekts unverändert gültig ist, kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxx-xx.xxx im Bereich „Investor Relations“ abgerufen werden.
Corporate Governance. Die Auftraggeberin ist die für die Importförderung zuständige Bundesstelle. Sie kontrolliert und sichert die Einhaltung dieser Leistungsvereinbarung durch die Beauftragte. Die Auftraggeberin ist für das politische Controlling und die Beauf- tragte für das strategische sowie operative Controlling zuständig. Hinsichtlich der Corporate Governance beachtet die Beauftragte folgendes: – Grundprinzip: Die Beauftragte ist innerhalb dieser Leistungsvereinbarung und der geltenden Rechtsgrundlagen für die Festlegung der Strategie zur Erreichung der vorgegebenen Ziele verantwortlich. Die Beauftragte ver- pflichtet sich zu einer termingerechten, kostentransparenten und qualitativ einwandfreien Erfüllung dieser Leistungsvereinbarung. – Kostentransparenz: Zur Sicherstellung der Transparenz im Rechnungswesen führt die Beauftragte eine Kosten- und Ertragsrechnung mit Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern, welche eine klare Abscheidung der Auf- träge zulässt. Den Kostenträgern (Sub-Tätigkeiten) werden nicht nur die direkten Kosten (DB I), sondern auch der Personalaufwand (DB II) und die anteiligen Gemeinkosten (DB III) zugewiesen. Zudem zeigt die Beauftragte im Rahmen des Jahresprogramms den Mitteleinsatz der Aktivitäten nach Sektoren und Ländern. Zur Verifizierung des Mitteleinsatzes pro Ansatz (d.h. maximal 47 % für den SIPPO Pavilion Ansatz und mindestens 53 % für die Country Pavilion und SMD Ansätze) wird die Plankostenrechnung (Phase Budget) gemäss Anhang 7 beigezogen. Eine erste Überprüfung dieser Plankostenrechnung erfolgt anlässlich des ersten Control- linggesprächs (Xxxx 2012).