Berufliche Vorsorge Musterklauseln

Berufliche Vorsorge. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG). Insbesondere gilt:
Berufliche Vorsorge. Die Mitarbeitenden sind gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse Post versichert.
Berufliche Vorsorge. 1Die Mitarbeitenden sind gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse Post versichert. 2Zum versicherten Lohn zählen: – Grundlohn (exkl. Zulagen) – Lohnzuschläge für Abendarbeit gemäss Ziff. 2.12.2 Abs. 1 – Lohnzuschläge für regelmässige Nachtarbeit gemäss Ziff. 2.12.3 Abs. 2 Bst. b – Lohnzuschläge für regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 Abs. 2 – Pikettzulagen gemäss Ziff. 2.13 Abs. 2 und Abs. 3 – Versicherte Prämien gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 1 – Versicherte Sonderzulagen gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 2
Berufliche Vorsorge. 1. Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden nach den gesetzlichen Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Berufliche Vorsorge. Im Falle eines unbefristeten oder über drei Monate hinaus befristeten Einsatzvertrages untersteht der Arbeitnehmer vom ersten Tag an der BVG-Pflicht. Wird ein kürzer als drei Monate befristeter Einsatzvertrag darüber hinaus verlängert, gilt die BVG-Pflicht ab dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung. Erreicht der Arbeitnehmer durch mehrere Einsätze, zwischen denen kein Unterbruch von länger als drei Monaten entstand, eine Gesamtdauer der Einsätze von mehr als drei Monaten, ist er ab diesem Zeitpunkt ebenfalls der BVG-Pflicht unterstellt. Die Einsätze können dabei bei verschiedenen Einsatzbetrieben erfolgen und müssen nicht direkt aufeinander folgen. Die übrigen Voraussetzungen wie der Jahresmindestlohn oder das Alter müssen jedoch ebenfalls erfüllt sein.
Berufliche Vorsorge a) INFRI-Institutionen können ihre Angestellten einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) anschliessen, welche höhere Leistungen als das BVG-Minimum entrichtet.
Berufliche Vorsorge. 1 Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind gemäss den Bestimmungen des BVG verpflichtet, sich einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anzuschliessen. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: 2 Versicherungspflicht • Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag • Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag • Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag • Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit • Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch • Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch 3 Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. 4 Versicherter Monatslohn Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden: Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden CHF 25.75 (max. CHF 36.85 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 10.75 Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.55) CHF 15.00 Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150 Versicherter Monatslohn CHF 2'250.00 5 Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
Berufliche Vorsorge. 24.1 Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden gemäss
Berufliche Vorsorge. Die Mitarbeitenden sind im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen bei der Pensionskasse Post im Basisplan 2 versichert.
Berufliche Vorsorge. 17. Probezeit und Kündigungsfrist