Begriffsdefinition. Im Sinne dieser rechtlichen Grundlagen ist/sind: 1.1 Besteller: jeder Vertragspartner, der uns mit der Leistungserbringung beauftragt, 1.2 Anlage: die von uns nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrages zu erbringende Leistung (Ver- tragsgegenstand); insbesondere jeder aufgrund des Vertrages erstellte Leistungsgegenstand. 1.3 Leistungsgegenstand: Gegenstand der von uns zu erbringenden Leistung, wie er in unserem Werkvertrag, Angebot und/oder unserer Auftragsbestätigung dazu beschrieben ist.
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Sources: Rechtliche Grundlagen Anlagenbau
Begriffsdefinition. Im Sinne dieser rechtlichen Rechtlichen Grundlagen ist/sind:
1.1 BestellerKunde: jeder Vertragspartner, der uns mit der Leistungserbringung beauftragt,, wobei wir Leistungen nur gegenüber Unternehmern erbringen.
1.2 Anlage: die von uns nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrages zu erbringende Leistung (Ver- tragsgegenstandVertragsgegenstand); insbesondere jeder aufgrund des Vertrages erstellte Leistungsgegenstand.
1.3 Leistungsgegenstand. 1.3.Leistungsgegenstand: Gegenstand der von uns zu erbringenden Leistung, wie er in unserem Werkvertrag, Angebot und/oder unserer Auftragsbestätigung dazu beschrieben ist.
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