Begriffe. Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschrif- ten oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vor- schriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassun- gen;1 b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif- tung oder des Konformitätszeichens von Produkten, 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten, 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas- sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;2 AS 2003 270 1 Art. 3 Bst. a des BG vom 6. Okt. 1995 über technische Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51) 2 Art. 3 Bst. b THG. c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins- besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Ver- packung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.3
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Sources: Interkantonale Vereinbarung, Interkantonale Vereinbarung Zum Abbau Technischer Handelshemmnisse
Begriffe. 1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a. a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden grenzüber- schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschrif- ten Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen unterschiedli- chen Anwendung solcher Vor- schriften Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, KonformitätsbewertungenKonformitätsbe- wertungen, Anmeldungen oder Zulassun- gen;1Zulassungen1);
b. b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung Einhal- tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:;
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif- tung Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,;
1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995 (Inkrafttreten: 1. Juli 1996) SR 946.51. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,Pro- dukten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas- sung Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;2 AS 2003 270 1 Art. 3 Bst. a des BG vom 6. Okt. 1995 über technische Handelshemmnisse (THGKonformi- tätszeichens2), in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51) 2 Art. 3 Bst. b THG.
c. c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende normenschaf- fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins- besondere insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die EigenschaftenEigen- schaften, die Ver- packung Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.3betreffen3).
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Sources: Interkantonale Vereinbarung Zum Abbau Technischer Handelshemmnisse