Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh- men ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhü- tung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter2Anbieter82: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen öf- fentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent- lichen öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung Ertei- lung einer Konzession bewerben;
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund aufgrund von EigentumEi- gentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften Vorschrif- ten unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender be- herrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh- men ernannt Unternehmen er- nannt worden sind;
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 1330. ▇▇▇▇ 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie 191183 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Bestimmungen zur Unfallverhü- tung.
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.Gesamtarbeitsverträge
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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)