Beendigung des Vertrages. (1) Der Vertrag ist aus wichtigem Grunde fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgrund des vom anderen Vertragspartner gesetzten Grundes für den kündigenden Vertragspartner so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.
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Beendigung des Vertrages. (1) Der Vertrag zwischen uns ist aus wichtigem Grunde fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgrund des vom anderen Vertragspartner gesetzten Grundes für den kündigenden Vertragspartner so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.
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Beendigung des Vertrages. (1) Der Vertrag zwischen uns ist aus wichtigem Grunde fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien uns aufgrund des vom anderen Vertragspartner gesetzten Grundes für den kündigenden Vertragspartner so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.
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Beendigung des Vertrages. (1) 21.1 Der Vertrag ist aus wichtigem Grunde fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgrund des vom anderen Vertragspartner gesetzten Grundes für den kündigenden Vertragspartner so nachhaltig nach- haltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.
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Beendigung des Vertrages. (1) Der Vertrag ist aus wichtigem Grunde fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegebengege- ben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgrund des vom anderen Vertragspartner gesetzten Grundes für den kündigenden Vertragspartner so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.
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