Bedingung Musterklauseln

Bedingung. (Art. 151 ff. OR)
Bedingung aufschiebend bedingt, § 158 I BGB z.B. Eigentumsvorbehalt auflösend bedingt, § 158 II BGB z.B. Sicherungsübereignung Die Übergabe und ihre Surrogate § 929 S. 1 BGB erfordert einen von beiden Seiten gewollten Wechsel des unmittelbaren Besitzes selbst oder durch Besitzdiener (Problem: Geheißerwerb) die Verschaffung von Mitbesitz genügt nicht (BGH NJW 1979, 14) gem. § 854 Abs. 1 BGB durch Realakt: Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache gem. § 854 Abs. 2 BGB durch Rechtsge- schäft Besitzerlangung "longa manu" die bloße Einigung ist ausreichend, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist Bsp.: der Mieter erwirbt die Sache vom Vermieter § 929 S. 2 BGB Übergabe kurzer Hand, brevi manu traditio §§ 929, 930 BGB Übergabe durch Besitzkonstitut • Veräußerer und Erwerber vereinbaren neben der Einigung ein konkretes! Besitzmittlungsverhältnis = Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Der Veräußerer bleibt unmittelbarer, nun aber Fremdbesitzer (Regelfall). Der Erwerber wird mittelbarer Eigenbesit- zer. • Hauptanwendungsfall: Sicherungsübereignung (s.u.) §§ 929, 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten nach §§ 398, 413 BGB Ist der Veräußerer mittel- barer Besitzer, tritt er an den Erwerber den vertrag- lichen Rückgabeanspruch aus dem Besitzmittlungs- verhältnis ab. Besteht zwischen dem Veräußerer und dem Drit- ten kein Besitzmittlungs- verhältnis, kommt eine Ab- tretung gesetzlicher Her- ausgabeansprüche in Be- tracht. Steht dem Veräußerer ne- ben § 985 BGB kein weite- rer Herausgabeanspruch zu, genügt für eine Eigen- tumsübertragung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB aus- nahmsweise die dingliche Einigung über den Eigen- tumsübergang.
Bedingung. Dieser städtebauliche Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass bis zum 15.12.2012 der Bebauungsplan für das Vertragsgebiet in Kraft tritt und der Bebauungsplan von der vorliegenden Entwurfsfassung nur unwesentlich abweicht.
Bedingung. Die Parteien schliessen einen bedingten Mietvertrag ab. Der Mietvertrag wird definitiv rechtsverbindlich, sofern nachstehende Bedingungen kumulativ erfüllt werden: 1. Der für die Realisierung des Projektes unabdingbare Gestaltungsplan wird von den zu- ständigen Instanzen [spätestens bis am ……………] bewilligt und rechtskräftig.Die er- wähnte Zeitspanne verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfah- rens, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels bei der zuständigen Behörde bis zum Eintritt der Rechtkraft eines das Verfahren erledigenden Urteils oder Beschlusses 2. Sämtliche seitens der Vermieterin erforderlichen Aktionärsentscheide zur Finanzierung und Realisierung der Mietliegenschaft werden bis spätestens am … erteilt. Im Fall der Aktionärin Stadt Luzern gehören hierzu auch politische Entscheide (einschliesslich Volks- abstimmungen) und im Fall der Aktionärin allgemeine baugenossenschaft luzern (abl) Urabstimmungen der Genossenschafter. 3. Der Sonderkredit für Mietzinse inkl. Heiz- und Nebenkosten der städtischen Anmiete, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird spätestens bis am 31. De- zember 2023 genehmigt. 4. Die Baubewilligung betreffend die Erstellung der Mietliegenschaft wird erteilt und sie wird bis spätestens 24 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Gestaltungsplans rechts- kräftig. Die erwähnte Zeitspanne verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechts- mittelverfahrens, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels bei der zuständigen Behörde bis zum Eintritt der Rechtkraft eines das Verfahren erledigenden Urteils oder Beschlusses. Tritt auch nur eine der vorerwähnten Bedingungen nicht bzw. nicht bis zum erwähnten Da- tum ein, so sind beide Parteien berechtigt, durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei vom Vertrag zurückzutreten. Die entsprechende Erklärung muss dabei innert einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntwerden des Umstandes, der zum Rücktritt be- rechtigt, abgegeben werden. Macht eine der Vertragsparteien bei Eintritt einer der vorerwähnten Bedingungen von ih- rem Rücktrittsrecht Gebrauch, so fällt der vorliegende Mietvertrag dahin, und es sind beid- seits keinerlei Entschädigungen unter irgendwelchen Titeln geschuldet.
Bedingung. Entsprechen Lieferungen oder Leistungen nicht den vereinbarten Bedingungen, wird die makeit diese nach ihrer ▇▇▇▇ verbessern oder austauschen. Ist makeit nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so kann der Kunde Preisminderung geltend machen bzw. sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, den Vertrag wandeln. Im Übrigen kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Bedingung. Dieser Abnahmevertrag kann nur in Verbindung mit einem aufrechten STURM ENERGIE Stromliefervertrag bestehen. Abnahmepreis: des dazugehörigen Stromliefervertrages Grundgebühr: 2,50 €/Monat (3,00 €/Monat inkl. USt.) Der eingespeiste Strom wird zum Abnahmepreis (angeführt in Cent/kWh) vergütet und die Grundgebühr (angeführt in €/Monat) verrechnet. Auf die Vergütung wird der allfällig anzuwendende Umsatzsteuersatz angewandt. Sofern vom Kunden keine UID-Nummer angegeben wird, erklärt der Kunde mit der Stellung des Vertragsangebotes, dass die Photovoltaikanlage vorrangig aus privaten Motiven („Selbstversorgung“) und nicht primär zur Erbringung von Leistungen am Markt betrieben wird und durch den Betrieb der Photovoltaikanlage keine umsatzsteuerlich beachtliche unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Die Abgabe von Strom an STURM ENERGIE ist in diesem Fall umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Der Kunde hat allfällige Änderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. STURM ENERGIE übernimmt keinerlei Haftung aufgrund von Fehlinformationen durch den Kunden.

Related to Bedingung

  • Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Lieferbedingungen (1) Sofern keine anderweitige Vereinbarung besteht erfolgen unsere Lieferungen ex works gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010, werkseitig verladen, entweder durch Abholung des Bestellers oder auf Wunsch Versand „unfrei“. (2) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. die Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände am Liefertermin versandbereit ab Werk sind, wobei unsere Mitteilung der Versandbereitschaft so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehal- ten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. (3) Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzel- heiten des Auftrages sowie Eingang sämtlicher vom Besteller zu lie- fernden Unterlagen und Genehmigungen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht als verbindlich vereinbart wurde. Die Bestimmung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins erfolgt vorbehalt- lich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie vorbehalt- lich unvorhersehbarer Produktionsstörungen. (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzei- tige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten und - obliegenheiten durch den Besteller. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten bzw. Obliegenheiten, z.B. Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszu- schieben. (5) Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertrags- schluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auf- tragsgegenstandes vorgenommen wurde. (6) Soweit der Liefertermin nicht kalendermäßig bestimmt oder be- stimmbar ist, können Ansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist nur nach ordnungsgemäßer Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. (7) Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

  • Sonderbedingungen In Ergänzung zu den folgenden Sonderbedingungen gelten die Bedingungen für UnionDepots der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie diesen Sonderbedingungen nicht widersprechen.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.