Kernenergie Musterklauseln

Kernenergie. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Kernenergie. Die Kernenergie ist eine Brückentechnologie, bis sie durch erneuerbare Energien verlässlich ersetzt werden kann. Andernfalls werden wir unsere Klimaziele erträg- liche Energiepreise und weniger Abhängigkeit vom Ausland, nicht erreichen. Dazu sind wir bereit, die Laufzeiten deutscher Kernkraftwerke unter Einhaltung der strengen deutschen und internationalen Sicherheitsstandards zu verlängern. Das Neubauverbot im Atomgesetz bleibt bestehen. In einer möglichst schnell zu erzielenden Vereinbarung mit den Betreibern werden zu den Voraussetzungen einer Laufzeitverlängerung nähere Regelungen getroffen (u. a. Betriebszeiten der Kraftwerke, Sicherheitsniveau, Höhe und Zeitpunkt eines Vorteilsausgleichs, Mittelverwendung zur Erforschung vor allem von erneuerbaren Energien, insb. von Speichertechnologien). Die Vereinbarung muss für alle Betei- ligten Planungssicherheit gewährleisten.
Kernenergie. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.
Kernenergie. In teilweiser Abänderung der Ziffer A.4.2.5 GUB 2018 gilt: Unfälle und daraus resultierende Krankheiten, sowie Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen.
Kernenergie. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- lung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Kernenergie. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- energie
Kernenergie. Ferner sind Unfälle ausgeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. Nicht versicherbar und trotz Zahlung eines Beitrags nicht versichert sind Personen, sobald sie in Pflegegrad 3 oder höher der sozialen Pflege-Versicherung eingestuft werden.
Kernenergie. In teilweiser Abänderung der Ziffer 4.2.5 GUB 2014 gilt: Unfälle und daraus resultierende Krankheiten, sowie Krankheiten, die auf anderen Wegen entstan- den sind, aber unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.
Kernenergie. 39.1 Ausgeschlossen sind Verlust, Beschädi- gung, Haftung oder Kosten, soweit sie di- rekt oder indirekt von einer oder mehrerer der nachfolgend bezeichneten Gefahren verursacht wurden, oder wenn diese Ge- fahren beigetragen haben oder sie daraus entstanden sind:
Kernenergie. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.