Common use of Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis Clause in Contracts

Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann der ISP ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Der ISP ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird der ISP keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.

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Samples: www.ifunk.at, www.ortswaerme.info, www.ortsinfo.at

Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann der ISP ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, Ee-Mailmail-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Der ISP ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird der ISP keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.

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Samples: www.comteam.at, www.capro.at

Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § §103 TKG 2003 kann der ISP ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse Emailadresse und Internet-Adresse Internetadresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Der ISP ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § gemäß §103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird der ISP keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.

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Samples: www.tnr.at

Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann der ISP ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- Vor­ und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse E­Mail­Adresse und Internet-Adresse Internet­Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Der ISP ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem schriftlichem Wunsch des Teilnehmers desTeilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem gem. § 103 Abs Abs. 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird der ISP keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.

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Samples: www.ara.at

Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Gemäß § 103 TKG 2003 kann der ISP ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, Ee-Mailmail-Adresse und Internet-Internet- Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Der ISP ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird der ISP keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.

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Samples: www.comteam.at