Aufbewahrungspflicht Musterklauseln

Aufbewahrungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat – einschließlich Änderungen – in der gesetzlich vorgegebenen Form auf- zubewahren. Nach Erlöschen des Mandats ist dieses noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren.
Aufbewahrungspflicht. Die Planungsgrundlagen für die Erstellung dieser Vereinbarung sind zehn Jahre aufzubewahren.
Aufbewahrungspflicht. (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege entsprechend Artikel 140 (1) der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 10 Jahre entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.
Aufbewahrungspflicht. Der Vertragspartner bewahrt alle Originale der Papierbelege und Kopien der elektronischen Belege, alle Transaktionsdaten und Tagesabschlüsse (inkl. Einzeltransaktionsdaten) sowie die dazugehörigen Auftragsdaten und -unterlagen mindestens während 36 Monaten ab dem Datum der Transaktion an einem sicheren Ort auf. Elektronische Daten sind verschlüsselt aufzubewahren und gegen unbe- rechtigten Zugriff zu schützen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vertragspartner zur Einhaltung der entsprechenden von SPS erlassenen Weisungen (gemäss Ziffer 14.3).
Aufbewahrungspflicht. Alle Gutachten, Aufzeichnungen und Lieferscheine sind zumindest 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie erstellt wurden, sicher und übersichtlich aufzubewahren, sofern nicht kürzere Fristen gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart wurden.
Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
Aufbewahrungspflicht. 6.4 Herausgabe- und Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Aufbewahrungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschrift- mandat – einschließlich Änderungen – in der gesetzlich vorgegebenen Form aufzubewahren. Nach Erlöschen des Mandats ist dieses noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einrei- chungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren. Erhält der Kunde eine SEPA-Basis-Lastschrift mit dem Rückgabegrund „kein Mandat/nicht autorisierte Zahlung“ („no mandate/unauthorised transaction“) zurück, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers damit dem Kunden mit, dass der Zahler das dem Kunden erteilte SEPA-Last- schriftmandat widerrufen hat. Der Kunde darf dann keine weiteren SEPA-Basis-Lastschriften mehr auf Grundlage dieses SEPA-Lastschrift- mandats einziehen.
Aufbewahrungspflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren, bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage. Der Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung bei Erstattung der Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger, verlangen. Eine längere Aufbewahrung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber. Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die überlassenen Daten zu löschen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut § 26 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Auftragnehmer weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
Aufbewahrungspflicht. Alle Bücher und Belege sowie sonstige im Förderungsvertrag genannten Unterlagen sind - unter Vorbehalt der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch das Sozialministerium in begründeten Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüberhinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung. Dabei können zur Aufbewahrung grundsätzlich auch eigene Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall hat die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer auf ihre/seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.