Archivierung. 5.1 Die Zertifizierungsgesellschaft ver- pflichtet sich, alle Materialien im Zusammenhang mit dem Zertifizie- rungs- und dem Überwachungs- verfahren für ein bestimmtes Zerti- fikat für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Der Zeitraum beträgt fünf (5) Jahre nach Ablauf des Zertifikates. 5.2 Am Ende des Archivierungszeit- raums übergibt oder entsorgt die Zertifizierungsgesellschaft nach eigenem Ermessen alle Materia- lien, es sei denn, der Kunde hat eine anderweitige Anordnung getroffen. Die Kosten, die bei der Ausführung einer solchen Anord- nung entstehen, werden dem Kun- den in Rechnung gestellt.
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Sources: Zertifizierungsordnung, Zertifizierungsordnung
Archivierung. 5.1 Die Zertifizierungsgesellschaft ver- pflichtet sich, alle Materialien im Zusammenhang mit dem Zertifizie- rungs- und dem Überwachungs- verfahren für ein bestimmtes Zerti- fikat für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Der Zeitraum beträgt fünf drei (53) Jahre nach Ablauf des Zertifikates. Prüfmuster können dem Auftraggeber zur Auf- bewahrung übergeben werden.
5.2 Am Ende des Archivierungszeit- raums übergibt oder entsorgt die Zertifizierungsgesellschaft nach eigenem Ermessen alle Materia- lien, es sei denn, der Kunde hat eine anderweitige Anordnung getroffen. Die Kosten, die bei der Ausführung einer solchen Anord- nung entstehen, werden dem Kun- den in Rechnung gestellt.
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Sources: Zertifizierungsordnung