Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden. 2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden. 3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen. 4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen. 5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen. 6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. 7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma. 8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 3 contracts
Sources: General Terms and Conditions, Wartungsvertrag, Wartungsvertrag
Allgemeines. 1Die BA übernimmt die ihr von der DSRV und der Deutschen Rentenversicherung Knapp- schaft-Bahn-See übermittelten Meldedaten insbesondere zur Führung der Beschäftigungs- statistik (§§ 280ff. Vor SGB III). Die Daten werden für jeden Versicherten unter seiner Versiche- rungsnummer in zeitlicher Reihenfolge gespeichert. Sofern ein Arbeitgeber erstmalig Arbeit- nehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ist beim BNS der ersten Wartung vereinbaren BA eine Betriebsnummer zu beantragen. In Ausnahmefällen des § 28h Absatz 3 SGB IV und des § 31 Absatz 1 DEÜV vergibt die Vertragsteile, in welcher Weise Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Betriebsnummern im Auftrag beziehungsweise im Einvernehmen mit BA (vergleiche Ziffer 4.3). Die Betriebsnum- mer und die Arbeiten betrieblichen Daten werden in der Datei der Beschäftigungsbetriebe gespei- chert. Die Versichertendatei bildet neben der Datei der Beschäftigungsbetriebe die wichtigste Datenbasis der Beschäftigungsstatistik. Die Beschäftigungsstatistik dient dazu, Umfang und Art der Beschäftigung sowie die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in beruflicher und wirtschaftsfachlicher Hinsicht bis auf Gemeindeebene zu beobachten, zu untersuchen und für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt Aufgaben der KundeBA auszuwerten. Um die Beschäftigungsstatistik auch regional und wirtschaftsfachlich gliedern zu können, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern müssen zu jeder Versichertenmeldung der Ort der Beschäftigung und Geräte zur Verfügungdie wirtschaftliche Tä- tigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Versicherten festgestellt werden. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich Dies geschieht mit Hilfe der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetBetriebsnummer, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen vom BNS der Anlage auf Verlangen BA an die meldeverpflichteten Arbeitgeber für deren Beschäftigungsbetrieb vergeben wird und von diesen in den Versichertenmeldungen anzugeben ist. Unter der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten Betriebsnummer sind bei der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über BA die Anlage erteilen Anschrift und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5Wirtschafts- klasse des Beschäftigungsbetriebes gespeichert. Aus der Datei der Beschäftigungsbetriebe können bei der Aufbereitung der Versichertendaten diese Merkmale übernommen werden. Die Firma haftet zutreffende Verwendung der Betriebsnummer entsprechend dem im Betriebsnummern- bescheid festgelegten Geltungsbereich ist daher für Beschädigungen an die richtige regionale wirtschaftsfachli- che Zuordnung und Aussagefähigkeit der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindBeschäftigungsstatistik unabdingbar. Die Haftung aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung gewonnenen Informationen werden zudem innerhalb der Firma und BA zur Durchführung ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetgesetzlichen Aufgaben verwendet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raubinsbesondere der Arbeitsvermittlung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personender Berufsberatung, dem Eigentum oder Arbeitserlaubnisverfahren, der Durchführung von Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für FolgeschädenNeunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten Förderung der Polizei bzw. Feuerwehr beruflichen Bildung sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungender Bekämp- fung von Leistungsmissbrauch.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 3 contracts
Sources: Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung
Allgemeines. 1Gegenständliche Allgemeine Geschäfts- und Buchungsbedingungen (AGBB) finden Anwendung auf Reiseverträge, die - BTU Business Travel Unlimited Reisebürogesellschaft.m.b.H. („BTU“) - AX Travel Management GmbH („AX“) - Herburger Business Travel GmbH (“HBT“), hierunter als „Anbieter“ bezeichnet, mitunter unter der Marke „BEasy“, als Reisevermittler im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages über Reisemanagement mit Unternehmen („Kunde“, „Besteller“) vermittelt. Vor Diese Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, sobald das Unternehmen eine schriftliche Anfrage zur Geschäftsbesorgung an den Anbieter stellt und der ersten Wartung vereinbaren Anbieter diese Anfrage unter unwidersprochenem Hinweis auf die VertragsteileVerwendung und Veröffentlichung der AGBB auf der Homepage in Form eines Angebotes bestätigt oder die vertragsgegenständliche Leistung ausführt. Die AGBB bilden damit eine Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Individuelle Vereinbarungen mit Unternehmen gehen dieser Vereinbarung vor, in welcher Weise ergänzen diese aber im Falle von Regelungslücken. Als Reisevermittler vermitteln die Wartungen Anbieter Reiseverträge über Reiseleistungen (Einzelleistungen, Reisearrangements) zwischen dem Reisenden einerseits und dem Leistungsträger andererseits (Geschäftsbesorgungsvertrag). Im Rahmen des Auftrages erbringen die Anbieter auch reisebezogene Nebenleistungen wie ua Organisation von Reisegenehmigungen, Erfüllung individueller Anfragen für Zusatzangebote, Prüfung von Reiseentschädigungen, Reporting und Risk-Management sowie Wahrnehmung von Fürsorgepflichten im Rahmen von globalem Reisemanagement. Die vom Anbieter vermittelten Reiseverträge über gebuchte Leistungen werden zwischen den vermittelten Leistungsträgern (Airlines, Hotels, Autovermieter, Visumservice, Bahn, Reiseveranstaltern, etc) und dem Unternehmen abgeschlossen und von den Leistungsträgern erbracht. Die Anbieter sind nicht Vertragspartei. Vertragsbedingungen und allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen dieser Leistungsträger werden von diesen AGBB nicht berührt und behalten ihre Geltung. Für ausgewählte Leistungen beauftragen die Anbieter zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und Serviceangebote Sublieferanten (zB Bereitstellung von Visum, Hotline, Reiseentschädigungen, etc). Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gelten die nachfolgenden Regeln zur Zusammenarbeit ebenso. Buchungen unterliegen einer gemeinsamen Vereinbarung, die für unternehmerische Zwecke abgeschlossen ist. Geschäftsreisen, die auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung organisiert und durchgeführt werden, damit der Betrieb unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Kunden möglichst wenig gestört wird Bundesgesetzes über Pauschalreisen und die Arbeiten verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz [PRG]). Das beauftragende Unternehmen ist für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Kenntnis der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenAGBB bei seinen bestellenden Mitarbeitern verantwortlich.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 2 contracts
Sources: Allgemeine Geschäfts Und Buchungsbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Buchungsbedingungen
Allgemeines. 1Art. Vor 1 Das Schiedsgericht legt das anzuwendende Verfahren, das einfach und kurz sein muss, selber fest.
Art. 2 Zur Beschlussfassung legt das Schiedsgericht die gegen- wärtige und absehbare Situation der ersten Wartung vereinbaren schweizerischen Uhrenindustrie fest. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass ein Gutachten sich als unabdingbar erweist, gibt es die Vertragsteileent- sprechende Arbeit in Auftrag und legt auch ihren Umfang fest. Zu diesem Zwecke wird das Erhebungsformular be- nützt, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit das dem vorliegenden Reglement beigelegt wird.
Art. 3 Die Betriebe füllen das Erhebungsformular selbstständig aus. Die beigelegte Jahresrechnung und der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten dazugehörige Revisionsstellenbericht sind massgebend.
Art. 4 Bedarf das Schiedsgericht für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Erfüllung seiner Aufgabe der Anlage) möglichst erleichtert werdenDienste einer Treuhandgesellschaft, wendet es sich an die Fiduciaire horlogère suisse (FHS). Für Dieser werden sämt- liche von den betroffenen Betrieben erstellten Erhebungsfor- mulare zugestellt. Sie stellt sicher, dass die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern eingegangenen Antworten vollständig sind und Geräte zur Verfügungkeine offensichtlichen Irr- tümer enthalten. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenNotfalls werden die notwendigen Korrek- turen nach telefonischer oder schriftlicher Kontaktnahme mit dem betreffenden Betrieb vorgenommen.
2Art. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden5 Das Gutachten wahrt die Geschäftsgeheimnisse.
3Art. Werden die der Einrichtung 6 Sämtliche Prozessakten (Verfahren und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenSchiedsspruch) werden beim Archiv des Kantonsgerichts Neuenburg hin- terlegt.
4Art. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten7 Im Übrigen gelangen die Bestimmungen von Art. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen 1.14 GAV zur Verfügung stellenAnwendung.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 2 contracts
Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Allgemeines. 1. Vor Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der ersten Wartung vereinbaren Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten „Gemeinsamen Grundsätze für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV“. Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der AnlageVersicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs (BBNR) möglichst erleichtert wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Für Die Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen ausgestellt wird. Zuständig für eine Ersatzausstellung des Sozialversicherungsausweises ist grundsätzlich die Durchführung der Wartung stellt der KundeEinzugsstelle. In Einzelfällen kann eine Ersatzausstellung auch von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen vorgenommen werden. Der Sozialversicherungsausweis wird dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt. Die Vergabe einer Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb erfolgt grundsätzlich durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Antragstellung wird notwendig, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügungsobald ein Arbeitgeber in seinem Beschäftigungsbetrieb erstmals Arbeitnehmer beschäftigt. Einzelheiten können in einer Beilage Der Antrag ist elektronisch zu stellen; zu diesem Vertrag niedergelegt Zweck ist das elektronische Antragsformular auf der Internetseite der BA (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) zu nutzen. Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Unternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 18k SGB IV im Auftrag der BA die Betriebsnummern. Zur Beantragung sind folgende betriebliche Angaben erforderlich: • Name des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform, • Anschrift des Beschäftigungsbetriebs, • die wirtschaftliche Betätigung sowie • Ansprechpartnerdaten für Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber oder beauftragten Dritten. Die Anschrift des Beschäftigungsbetriebs muss eine deutsche Anschrift sein und ist immer anzugeben. Eine Postanschrift ist zusätzlich anzugeben, wenn die Post der SV-▇▇▇▇▇▇ unter der Anschrift des Beschäftigungsbetriebs nicht zugestellt werden soll oder kann, wie zum Beispiel bei einer ausländischen Anschrift. Der Arbeitgeber erhält von der BA eine Bestätigung mit den bei ihr gespeicherten Betriebsdaten. Diese Betriebsdaten sollen nach Prüfung auf Richtigkeit in die Stammdaten des Entgeltabrechnungsprograms übernommen werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 2 contracts
Sources: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Der Fahrpreis für die Firma ( z.Beförderung von Personen in ihren Kraftfahrzeugen schließt die Beför- derung der in der jeweiligen Fahrpreisstufe enthaltenen Personen, des Kraftfahrzeugs, weite- rem Gepäck, Gütern und Tieren ein. Rabatte und Reduzierungen finden nur Anwendung, so- weit deren Grundsätze in diesem Tarif benannt sind. Der Fahrpreis enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Fahrpreis für die Beförderung von Lastkraftwagen schließt die Beförde- rung der Begleitpersonen, Gepäck, Güter und Tieren ein. Der Fahrpreis enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Maße über alles umfassen das Kraftfahrzeug, ggf. dessen Anhänger und überstehende Ladung. Bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern gilt somit die Preiskategorie B. durch Aus- schalten einzelner Teile Für Motorräder mit Beiwagen oder mit Anhänger, Quads mit Anhänger und Trikes gilt Preis- kategorie A. Bis zum angegebenen Verladeschluss kann die Fahrkarte gemäß der Anlage) möglichst erleichtert jeweiligen Tarifbedin- gung storniert werden. Der bereits gezahlte Fahrpreis wird abzüglich des Stornierungsentgelts gemäß Preiskategorie Z gutgeschrieben. Die RDC AUTOZUG Sylt GmbH behält sich vor, für ausgewählte Preiskategorien zeitlich be- fristete Angebote einzuführen. Mit Organisationen können Sonderpreise vereinbart werden. Für bestimmte Veranstaltungen gibt die Durchführung RDC AUTOZUG Sylt GmbH besondere Fahrkarten mit einem festen Fahrpreis (Eventfahrkarten) heraus oder gibt Rabatte auf den regulären Tarif. Die Bestimmungen für solche Fahrkarten oder Rabatte werden besonders veröffentlicht. Wenn und soweit der Wartung stellt der KundeVeranstalter selbst die Eventfahrkarten an die Teilnehmer seiner Veranstaltung ausgibt, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügunggelten die vom Veranstalter festgesetzten Beförderungsbedingungen zusätzlich. Einzelheiten Im Rahmen von Angebotsaktionen können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2neue und/oder abweichende Angebote aufgelegt wer- den. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft Diese werden rechtzeitig vorab über die Anlage erteilen einschlägigen Informations- und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( Verkaufskanäle (z.B. RaubAushänge am Terminal, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehenbekanntgegeben. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren Einsatzkräfte und Dienstfahrzeuge der Anlage, Einbruch, Kosten Landes- und Bundespolizei im Rahmen der Polizei bzw. Feuerwehr polizeili- chen Aufgaben sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenRettungswagen im Einsatz befördern wir kostenlos.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 2 contracts
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren Der Versicherer, vertreten durch die VertragsteileCare Concept AG, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten leistet Entschädigung für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile nach Ablauf der Anlage) möglichst erleichtert werdenWartezeit entstehenden Behandlungskosten für akut während der Reise im Ausland eintretende Versicherungsfälle. Für die Durchführung Die Regelungen der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur VerfügungWartezeit sind in § 7 II. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenaufgeführt.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch:
a. Untersuchung und Schäden sind unverzüglich medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beantragung des Versicherungsschutzes bzw. Annahme des Antrags auf Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen rechtlich eigenständigen Anschlussvertrag bestanden hat;
b. die Entbindung einschließlich der Firma zu meldennotwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen;
▇. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden▇▇▇ ▇▇▇.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesrepublik Deutschland.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Bundesrepublik Deutschland steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im vertraglichen Umfang werden die Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandlers erstattet, soweit sie dieser nach der Anlage zu gestattenjeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) oder dem Krankenhausentgeltgesetz in Rechnung stellen kann. Der Kunde wird Außerhalb der Firma jede gewünschte Auskunft über Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die Anlage erteilen ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziff. 4 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kosmetische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säuglingskost und Alarmverfolgungendergleichen.
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die Rechte unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist, oder wenn der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
7. Alle Vertragsänderungen Bei ambulanten und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit stationären Behandlungen leistet der schriftlichen Bestätigung Versicherer, vertreten durch die FirmaCare Concept AG, im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinische Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist OffenburgDer Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, leistet im vertraglichen Umfang für die Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, das in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
Appears in 2 contracts
Sources: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileAlle Angebote, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Lieferungen und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen ausschließlich freibleibend und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage nicht exklusiv zu diesem Vertrag niedergelegt werdenden nachstehenden Geschäftsbedingungen.
2. Störungen Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur bei schriftlicher, ausdrücklicher Bestätigung durch die Bundesbildstelle. Geschäftsbedingungen des Bestellers, auf die in Bestellformularen, Lieferbestätigungen o. ä. oder in eigenen Dateien, Rechnern, im Internet oder entsprechenden Medien verwiesen wird, wird hiermit widersprochen. Sowohl für den Fall der Lieferung und Schäden sind unverzüglich ggf. Nutzung analogen Bildmaterials als auch für den Fall der Firma zu meldenÜbermittlung und ggf. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenNutzung elektronisch übermittelter Bilddaten kommt ein Vertragsverhältnis nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenandernfalls darf das übermittelte Bildmaterial bzw. dürfen die übermittelten Bilddaten nicht genutzt werden.
3. Werden die Eine Ablehnung unserer Lieferbedingungen erlangt (bei analogem Bildmaterial) nur durch Rücksendung des gelieferten Bildmaterials innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des Bildmaterials beim Besteller und (bei digitalem Bildmaterial) durch Löschung des Materials und diesbezügliche schriftliche Bestätigung gegenüber der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesbildstelle Gültigkeit.
4. Den Beauftragten Der Besteller hat das gelieferte Bildmaterial sofort nach der Firma Lieferung auf Mängel technischer oder inhaltlicher Art zu prüfen. Reklamationen, die (bei analogem Bildmaterial) den Inhalt der Sendung betreffen, sind innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang des Bildmaterials beim Besteller telefonisch und binnen weiterer drei Werktage in schriftlicher Form mitzuteilen. Ist der Besteller Verbraucher beträgt die Frist zwei Wochen. Reklamationen (auch betreffend digitales Bildmaterial) hinsichtlich technischer oder sonstiger verdeckter Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen, es sei denn der Besteller ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattennicht Kaufmann. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen Bei Unterlassung derartiger Reklamation ist eine Haftung unsererseits für eventuell bereits entstandene oder entstehende Kosten und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenSchäden ausgeschlossen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die Der Besteller hat bei der Ausführung Bestellung, spätestens jedoch vor der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindtechnischen Nutzung der Bilder, Art, Umfang und Sprachraum der beabsichtigten Nutzung anzugeben; im Falle der Werbung auch das Produkt. Die Haftung Nutzung des Materials ist erst gestattet, nachdem der Firma geplanten Nutzung und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenmitgeteilten Verwendungszweck zugestimmt worden ist.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 2 contracts
Sources: Liefer Und Geschäftsbedingungen, Liefer Und Geschäftsbedingungen
Allgemeines. (1) Die HanseMerkur leistet Entschädigung für die nach Ablauf der Wartezeit entstehenden Behandlungskosten für akut auf der Reise im Ausland eintretende Versicherungsfälle. Vor Die Regelungen der ersten Wartung vereinbaren Wartezeit sind in § 5, II. aufgeführt.
(2) Versicherungsfall ist die Vertragsteilemedizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbe- handlung; er endet, in welcher Weise wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Wartungen durchgeführt Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, damit die mit der Betrieb bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht inso- weit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Kunden möglichst wenig gestört wird Versicherungsschutzes bzw. des Verlängerungsvertrages bestanden hat;
b) die Entbindung;
c) derTod.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, even- tuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
(4) In der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im vertraglichen Umfang werden die Arbeiten Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandlers erstattet, soweit sie dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahn- ärzte in Rechnung stellen kann. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte - sofern vorhanden - oder die orts- übliche Gebühr berechnen.
(5) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4 genannten Behand- lern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arznei-
(6) Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter stän- diger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriums- behandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlageallgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) möglichst erleichtert werdenohne Wahlleistungen (pri- vatärztliche Behandlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die Durchführung auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfül- len, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der Wartung stellt in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist, oder wenn die HanseMerkur die Kostenübernahme vor Beginn der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenBehandlung schriftlich zugesagt hat.
2(7) Die HanseMerkur leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behand- lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Störungen Er leistet darüber hinaus für Methoden und Schäden sind unverzüglich Arzneimittel, die sich in der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenPraxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, Ver- legungenweil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die HanseMer- kur kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind bei der Wartungsfirma zu meldenAnwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
3. Werden (8) Die HanseMerkur leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungs- kosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.Leistungspflicht dieses Vertrages fällt
Appears in 2 contracts
Sources: Versicherungsbedingungen Für Reise Krankenversicherungen, Versicherungsbedingungen Für Reise Krankenversicherungen
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag von Besucher, während ihres Aufenthalts in den Veranstaltungsräumen und –flächen der Verbandsgemeinde Herxheim und den Ortsgemeinden (nachfolgend auch „Versammlungsstätte“ genannt). Der jeweilige Veranstalter und die Verbandsgemeinde Herxheim sowie die Ortsgemeinden (nachfolgend Betreiberin) kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veranstaltungsbesuchern. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von Eintrittskarten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben den auf einen Dritten der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur für die dafür vorgesehenen Zugänge zu übertragen.
7benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Alle Vertragsänderungen Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und zusätzliche Vereinbarungen schonend zu diesem Vertrag bedürfen benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu ihrer Rechtswirk- samkeit verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es besteht Rauchverbot. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen oder Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der schriftlichen Bestätigung durch Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die FirmaVersammlungsstätte sofort zu verlassen.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 2 contracts
Sources: Allgemeine Veranstaltungsbedingungen, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Allgemeines. 1Die BA übernimmt die von der DSRV und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See übermittelten Meldedaten. Vor Es handelt sich dabei einerseits um Beschäftigungsmeldungen der ersten Wartung vereinbaren Arbeitnehmer, die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit insbesondere zur Führung der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der AnlageBeschäftigungsstatistik (§§ 280 ff. SGB III) möglichst erleichtert benötigt werden. Für Die Daten werden für jeden Arbeitnehmer unter seiner Versicherungsnummer in zeitlicher Reihenfolge gespeichert. Andererseits erhält die BA die DSBD von der DSRV zur Aktualisierung der Datei der Beschäftigungsbetriebe. Die Versichertendatei bildet neben der Datei der Beschäftigungsbetriebe die wichtigste Datenbasis der Beschäftigungsstatistik. Die Beschäftigungsstatistik dient dazu, Umfang und Art der Beschäftigung sowie die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in beruflicher und wirtschaftsfachlicher Hinsicht bis auf Gemeindeebene zu beobachten, zu untersuchen und für die Durchführung der Wartung stellt Aufgaben der KundeBA auszuwerten. Um die Beschäftigungsstatistik auch regional und wirtschaftsfachlich gliedern zu können, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern müssen zu jeder Arbeitnehmermeldung der Ort der Beschäftigung und Geräte zur Verfügungdie wirtschaftliche Betätigung des Beschäftigungsbetriebs des Arbeitnehmers festgestellt werden. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich Dies geschieht mit der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetBetriebsnummer, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen von der Anlage auf Verlangen BA an die meldeverpflichteten Arbeitgeber für deren Beschäftigungsbetrieb vergeben wird und von diesen in den Meldungen anzugeben ist. Unter der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten Betriebsnummer sind bei der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über BA die Anlage erteilen Anschrift des Beschäftigungsbetriebs und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5Wirtschaftsunterklasse des Beschäftigungsbetriebs gespeichert. Aus der Datei der Beschäftigungsbetriebe können bei der Aufbereitung der Arbeitnehmerdaten diese Merkmale übernommen werden. Die Firma haftet zutreffende Verwendung der Betriebsnummer entsprechend dem im Betriebsnummernbescheid festgelegten Geltungsbereich ist daher für Beschädigungen an die richtige regionale wirtschaftsfachliche Zuordnung und Aussagefähigkeit der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindBeschäftigungsstatistik unabdingbar. Die Haftung aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung gewonnenen Informationen werden zudem innerhalb der Firma und BA zur Durchführung ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetgesetzlichen Aufgaben verwendet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raubinsbesondere der Arbeitsvermittlung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personender Berufsberatung, dem Eigentum oder Arbeitserlaubnisverfahren, der Durchführung von Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für FolgeschädenNeunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten Förderung der Polizei bzw. Feuerwehr beruflichen Bildung sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungender Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 2 contracts
Sources: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Allgemeines. 1 Grundsätzliche Aufgaben und Pflichten des Verkehrsunternehmens
(1) Das Verkehrsunternehmen erbringt im Rahmen dieses Vertrages Verkehrsleistungen auf den vertragsgegenständlichen Linien und bedient sie entsprechend der in diesem Vertrag festgelegten Vorgaben. Vor Es trägt hierüber die Beweislast, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Verkehrsunternehmen handelt bei der ersten Wartung vereinbaren Durchführung der Verkehrsbedienung genehmi- gungsrechtlich und unternehmerisch selbständig.
(3) Das Verkehrsunternehmen ist ▇▇▇▇▇▇ der sich aus Gesetz und aus seiner Genehmigung gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ergebenden Rechte und Pflichten. Es ist bei der Erbringung seiner Leistungen an die Vertragsteilefür seine Tätigkeit geltenden rechtlichen Bestim- mungen gebunden.
(4) Das Verkehrsunternehmen ist Eigentümer seiner Verkehrsmittel und Anlagen. Es führt sei- nen Betrieb eigenverantwortlich und trägt die Kosten dafür. Das Verkehrsunternehmen ist Vertragspartner seiner Fahrgäste. Das Verkehrsunternehmen haftet für Schäden der Fahr- gäste und stellt den MVV bzw. den Aufgabenträger insoweit frei.
(5) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, nicht mit dem Linienverkehr zur öffentlichen Personennahverkehrsbedienung im MVV-Verbundsystem in seiner jeweiligen Abgrenzung zu konkurrieren.
(6) Genehmigungsanträge für Linien im MVV-Verbundsystem sind vorher mit dem MVV abzu- stimmen.
(7) Genehmigungsanträge Dritter im Bereich der vertragsgegenständlichen Linien, die im Ein- vernehmen mit dem MVV zustande gekommen sind, sind vom Verkehrsunternehmen hin- zunehmen.
(8) Das Verkehrsunternehmen kann mit Zustimmung des MVV Auftragsunternehmer zur Er- bringung der Leistungen nach diesem Vertrag einsetzen. Das Verkehrsunternehmen hat dem MVV Name und Anschrift des Auftragsunternehmens im Voraus schriftlich mitzuteilen. Näheres ist in den Ausschreibungsunterlagen geregelt.
(9) Das Verkehrsunternehmen stellt dem MVV die für seine Arbeit notwendigen, in welcher Weise diesem Ver- trag und in den Ausschreibungsunterlagen benannten Unterlagen zur Verfügung.
(10) Das Verkehrsunternehmen erkennt die Wartungen durchgeführt werdenvom MVV aus dienstlichen Gründen ausgegebenen Fahrausweise an.
(11) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, damit die geltenden datenschutzrechtlichen Bestim- mungen einzuhalten.
(1) Der Aufgabenträger bestimmt in Zusammenarbeit mit dem MVV
a) die Einrichtung, Fortschreibung und Ausgestaltung der Betrieb MVV-Regionalbuslinien,
b) die Festlegung des Kunden möglichst wenig gestört wird Linienweges und die Arbeiten der Haltestellen der MVV-Regionalbuslinien,
c) den Fahrplan für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile MVV-Regionalbuslinien mit der AnlageMaßgabe, • Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Bedienung den Verkehrsbedürfnissen anzupas- sen, • zwischen den einzelnen Linien gute Anschlüsse herzustellen, • die einzelnen Verkehrsgebiete nach einheitlichen Maßstäben zu bedienen.
d) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung Qualitätsanforderungen im Hinblick auf • die Ausstattung der Wartung stellt Haltestellen, • den Fahrzeugeinsatz (Art, Größe, Ausstattung), • das eingesetzte Personal, • Kundeninformation und Marketing, • die Anwendung des MVV-Gemeinschaftstarifs und der Kundezugrunde liegenden Tarif- und Beförderungsbestimmungen, soweit erforderlich• die Verkaufsstandards, Hilfskräfte• die Behandlung von Beschwerden und Reklamationen, Leitern • die Einhaltung von Umweltstandards, • die Einhaltung von Sozialstandards.
e) Maßnahmen zur Überwachung, Beurteilung und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu Sanktionierung der sich aus diesem Vertrag niedergelegt werdenergebenden Pflichten des Verkehrsunternehmens. Im Einzelnen umfasst dies: • Vertragsstrafen, • Vertragscontrolling.
(2) Der MVV ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der dem Verkehrsunternehmen aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen im Einzelnen zu überwachen. Störungen Zu diesem Zweck ist den Beauftragten des MVV jederzeit Zutritt zu den Fahrzeugen zu gewähren und Schäden sind unverzüglich der Firma jede ge- wünschte Auskunft zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenerteilen.
(3) Der MVV betreibt eine umfassende Verkehrsforschung. Werden die Im Rahmen dieser Verkehrsfor- schung hat der Einrichtung MVV durch Zählungen oder sonstige Erhebungen das Verkehrsaufkommen im MVV-Regionalverkehrsnetz zu erfassen. Zu diesem Zweck werden Zählungen und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher Be- fragungen von Fahrgästen durch den MVV oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen ihm beauftragte Dritte durchgeführt. Die Zähler/Interviewer sind durch das Fahrpersonal des Verkehrsunternehmens in jeder Weise zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma unterstützen und jede gewünschte Auskunft über zu erteilen. Dazu gehört insbesonde- re die Anlage erteilen und jederzeitige Gewährung des Zutrittsrechts zum Fahrzeug. Bei Einsatz von automati- schen Zählgeräten sind dem MVV die notwendigen technischen Unterlagen ausgewerteten Zählergebnisse durch das Verkehrs- unternehmen zur Verfügung zu stellen.
5(4) Das Verkehrsunternehmen und seine Mitarbeiter richten sich nach den Anweisungen dazu berechtigter Mitarbeiter des MVV, soweit solche Anweisungen der Einhaltung der ihm ob- liegenden Vertragspflichten dienen und den Anweisungen nicht allgemeine rechtliche Best- immungen entgegenstehen. Die Firma haftet dazu berechtigten Mitarbeiter des MVV haben sich ent- sprechend auszuweisen.
(5) Der Aufgabenträger verpflichtet sich, für Beschädigungen an die Dauer dieses Vertrages die Finanzierung der AnlageBetriebskosten, die bei dem Verkehrsunternehmen aufgrund der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma Leistungsvorgaben für die Bedienung des MVV-Regionalbusverkehrs nachweisbar entstehen, nach Abschnitt V die- ses Vertrages zu gewährleisten.
(6) Der MVV nimmt die mit diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben entweder selbst wahr oder beauftragt hiermit Dritte.
(7) MVV und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetAufgabenträger verpflichten sich, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungengeltenden datenschutzrechtlichen Bestim- mungen einzuhalten.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 2 contracts
Sources: Verkehrsvertrag, Verkehrsvertrag
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Die HanseMerkur AG leistet Entschädigung für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile nach Ablauf der Anlage) möglichst erleichtert werdenWartezeit entstehenden Behandlungs- kosten für akut auf der Reise im Ausland eintretende Versicherungsfälle. Für die Durchführung Die Regelungen der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur VerfügungWartezeit sind in § 7 II. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenaufgeführt.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a. Untersuchung und Schäden sind unverzüglich medizinisch notwendige Be- handlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Ver- sicherungsschutzes bzw. Beantragung der Firma zu meldenVerlän- gerung des Versicherungsschutzes (Anschlussver- trag) bestanden hat;
b. die Entbindung;
▇. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden▇▇▇ ▇▇▇.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vor- schriften der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesrepublik Deutschland.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Bundesrepublik Deutschland steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicher- ten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen ap- probierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im vertraglichen Umfang werden die Heilbehandlungskosten für Ver- richtungen des Behandlers erstattet, soweit sie dieser nach der Anlage zu gestattenjeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte in Rechnung stellen kann. Der Kunde wird Au- ßerhalb der Firma jede gewünschte Auskunft über Bundesrepublik Deutschland steht der ver- sicherten Person die Anlage erteilen ▇▇▇▇ unter den im Aufenthalts- land gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gül- tigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahn- ärzte - sofern vorhanden - oder die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4 genannten Behandlern verordnet, Arzneimit- tel außerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kosmetische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säug- lingskost und Alarmverfolgungen.dgl..
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhaus- behandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die Rechte un- ter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei- chende diagnostische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkei- ten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungs- schutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehr- bettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Be- handlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heil- behandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonva- leszenten aufnehmen, im übrigen aber die Vorausset- zungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist, oder wenn die HanseMerkur AG die Kosten- übernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zu- gesagt hat.
7. Alle Vertragsänderungen Die HanseMerkur AG leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Arzneimittel, die von der schriftlichen Bestätigung durch Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Metho- den und Arzneimittel, die Firmasich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die ange- wandt werden, weil keine schulmedizinischen Metho- den oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die Han- seMerkur AG kann jedoch ihre Leistungen auf den Be- trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist OffenburgDie HanseMerkur AG leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis ein- tritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
Appears in 1 contract
Sources: Insurance Agreement
Allgemeines. 1Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließ- lich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen (§ 8 Abs. Vor 1 Nr. 7 BVV). Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung des Wertguthabens an einer Stelle dargestellt wird. Im Übrigen sind Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, getrennt darzustellen (§ 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV). Die Wertzuwächse des Wertguthabens, die dem Arbeitnehmer zustehen und im Wertgutha- ben verbleiben, sind jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem das Wertguthaben erzielt wurde. Dies gilt auch für Wertminderungen (z. B. aufgrund der Anlagekosten). Werden Wert- guthaben z. B. in Fonds angelegt, ist es erforderlich, für die Wertguthaben nach Rechtskrei- sen getrennt einzelne Depots einzurichten, um die Entwicklung der einzelnen Wertguthaben darstellen zu können. Erfolgt keine getrennte Darstellung der Rechtskreise ist für das gesam- te Wertguthaben der Rechtskreis West zugrunde zu legen. Sind bei Übertragungen von Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund Wertguthaben aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung zu verwalten, sind diese eben- falls getrennt darzustellen. Werden Wertguthaben auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen, sind sie in den Entgelt- unterlagen dieses Arbeitnehmers als solche zu kennzeichnen. Übertragene Wertguthaben werden bei dem anderen Arbeitnehmer nicht für die Beitragserhebung herangezogen und können nicht für sozialversicherungsrechtlich relevante Freistellungen von der Arbeitsleis- tung oder Verringerungen der Arbeitszeit verwendet werden. Die Übertragung des Wertgut- habens führt bei dem Arbeitnehmer, der das Wertguthaben gebildet hat, zu einer Störfall- Beitragsberechnung für den übertragenen Teil des Wertguthabens. Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für eine laufende Freistel- lung von der Arbeit oder der Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird (Störfall), ist ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vorgesehen (§ 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV). Hiernach gilt in diesen Fällen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Entgeltguthaben, höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Bildung des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung den jeweiligen Versicherungszweig und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von in dieser durchführen zu lassenZeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Sozialrechtliche Absicherung Flexibler Arbeitszeitregelungen
Allgemeines. 11.1 Betriebspraktika sind zentraler Bestandteil des Bildungsgangs. Vor Sie verbinden die Lernorte Schule und Betrieb und dienen der Berufsausbildungsvorbereitung und dem Übergang in ein Ausbildungsverhältnis. Die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ lernen betriebliche Aufgaben und Tätigkeiten eines Ausbildungsberufes kennen. Sie erwerben und entwickeln berufspraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten unter den betriebsspezifischen Bedingungen. Praktikumsbegleitend hat jede Schülerin und jeder ▇▇▇▇▇▇▇ ein Projektthema im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe zu bearbeiten, dessen Thema sie oder er in Absprache mit der für die betriebliche Praktikumsanleitung zuständigen Fachkraft des Praktikumsbetriebs und der für die schulische Praktikumsbetreuung verantwortlichen Lehrkraft oder Bildungsbegleitung selbst wählen kann. (§ 18 Absatz 1 IBA-VO)
1.2 Betriebspraktika gelten als schulische Veranstaltungen. Die tägliche Beschäftigungszeit beträgt im ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, Halbjahr mindestens sechs Zeitstunden und im zweiten Halbjahr acht Zeitstunden. Praktika können auch in welcher Weise die Wartungen unterrichtsfreien Zeiten durchgeführt werden, damit sofern die schulische Praktikumsbegleitung sichergestellt werden kann. In begründeten Einzelfällen ist eine abweichende Beschäftigungszeit und Verteilung der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenPraktikumszeit möglich. Für die Durchführung Schülerin oder ▇▇▇▇▇▇▇ besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Berlin gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenjeweils geltenden Fassung.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich 1.3 Für Sachschäden, die einer Schülerin oder einem ▇▇▇▇▇▇▇ während des Praktikums infolge einer Amtspflichtverletzung der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungenfür die schulische Betreuung verantwortlichen Lehrkraft, Ver- legungenBildungsbegleitung oder infolge einer Aufsichtspflichtverletzung der mit der Praxisanleitung betrauten Fachkraft des Praktikumsbetriebs entstehen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenhaftet das Land Berlin.
3. Werden 1.4 Für Sachschäden, die einer Schülerin oder einem ▇▇▇▇▇▇▇ oder der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft oder Bildungsbegleitung infolge unzureichender Sicherung des Praktikumsortes entstehen, haftet der Praktikumsbetrieb, wenn die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Haftungstatbestand vorliegen.
1.5 Für Körper-, Sach- und Vermögensschäden, die dem Betrieb oder der Einrichtung und dem Betrieb sowie einer ihm oder ihr angehörenden Person infolge einer Amtspflichtverletzung der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher mit der schulischen Praktikumsbetreuung beauftragten Lehrkraft oder versicherungsrechtlicher Art geändertBildungsbegleitung entstehen, ist der Teilnehmer verpflichtethaftet das Land Berlin gemäß den Regelungen zur Amtshaftpflicht.
1.6 Für Sachschäden, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Betriebspraktikums dem Praktikumsbetrieb oder ihren Kunden zufügen, können Billigkeitszahlungen gemäß Nummer 8 Absatz 3 der Anlage auf Verlangen Haftpflicht- und Eigenschädengrundsätze vom 30. November 2004 (ABI. S. 4699) geleistet werden, wenn und soweit die oder der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenGeschädigte nicht anderweitig Ersatz erlangen kann.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Praktikumsvertrag
Allgemeines. 1Die technischen Anlagen des Netzpartners umfassen die Gasdruckregelanlage, die Gasmessan- lage, die Gasbeschaffenheitsmessanlage, die elektrischen Anlagen einschließlich des Strom- und Datenkommunikationsanschlusses, die erforderlichen Gebäude inklusive der technischen Gebäu- deausrüstung. Vor Dem Netzpartner obliegen auf seine Kosten und in seiner Verantwortung Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit technischen Anlagen einschließlich Gebäude und techni- scher Gebäudeausrüstung unter Beachtung der Betrieb nachfolgenden Bestimmungen. Die Eigentumsgrenze zwischen Anschlussleitung und den technischen Anlagen des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Netzpart- ners befindet sich grundsätzlich an der Schweißnaht am Gegenflansch der Isolierkupplung. Sonderregelungen zur Eigentumsabgrenzung gibt es für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile im Eigentum der AnlageThyssengas ste- henden Einrichtungen der Fernwirktechnik, den dazugehörigen Kommunikationseinrichtungen (siehe 3.5.) möglichst erleichtert werdenund Messeinrichtungen, sofern der Netzpartner nicht Messstellenbetreiber und Ei- gentümer der Messeinrichtungen ist. Für Um die Durchführung nachgeschalteten technischen Anlagen vor Staub und Flüssigkeit zu schützen, hat der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage Netzpartner geeignete Maßnahmen zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschädenergreifen, z.B. bei Nichtfunktionieren der AnlageEinbau geeigneter Filter und Abscheider. Sollte die Nichtvornahme entsprechender Maßnahmen zu einer Beschädigung von in Thyssen- gas-Eigentum stehenden Einrichtungen führen, Einbruch, werden die Kosten der Polizei bzwfür Neubeschaffung und Ein- bau dem Netzpartner in Rechnung gestellt vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenFür eine eventuelle Beschädigung von Einrichtungen des Netzpartners übernimmt Thyssengas keine Haftung.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Netzkopplungsvertrag
Allgemeines. 1Gemäß diesem Vertrag ist das MIP-Lagerverwaltungssystem „MIP-Orthopädie“ der Firma medicomp GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon 0621 / 671782 – 79 Telefax 0621 / 671782 - 95 E-Mail ▇▇▇▇@▇▇▇-▇▇.▇▇ von den am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringern für die Verwaltung (u.a. Vor Neuverkauf, Wie- dereinsatz, Einlagerung, Reservierung, Reparatur, Rückkauf, Nachrüstung, Zurüstung und Aus- sonderung) der ersten Wartung vereinbaren von diesem Vertrag umfassten wiedereinsetzbaren Hilfsmittel im Eigentum der AOK Bayern zu verwenden. Hierzu schließt der Leistungserbringer eine Nutzervereinbarung mit der Firma medicomp GmbH. Eine Zugangsberechtigung zu diesem System wird dem Leistungserbringer von der Firma medi- comp GmbH nach Bestätigung durch die VertragsteileAOK Bayern erteilt, sobald er den Vertrag über die Ver- sorgung mit rehatechnischen Hilfsmitteln für Kinder RT3 in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird jeweils gültigen Fassung wirksam geschlossen hat und die Arbeiten Nutzungsvereinbarung mit dem Systembetreiber geschlossen ist. Die Freischaltung der Produktgruppen des jeweiligen Vertrages erfolgt entsprechend der durch die AOK ausgestellten Versorgungsberechtigung. Damit ein effizienter Umgang mit dem System gewährleistet ist, bietet die Firma medicomp GmbH Schulungen an. Die Kosten für die Firma ( z.B. Schulungen und die Nutzung des Systems trägt der Leistungs- erbringer. Das MIP-Lagerverwaltungsprogramm dient der Erfassung und Verwaltung von AOK-eigenen Hilfsmitteln durch Aus- schalten einzelner Teile die AOK-Mitarbeiter und den angeschlossenen Leistungserbringern. Das MIP- Lagerverwaltungsprogramm unterstützt unter anderem folgende Prozesse: ⮚ Neuverkauf ⮚ Wiedereinsatz ⮚ Einlagerung ⮚ Reparatur ⮚ Rückholauftrag ⮚ Kostenregistrierung. Hierfür erhält jedes Hilfsmittel eine Identifikations- bzw. Registernummer. Mit der Anlage) möglichst erleichtert werdenvollständigen Erfassung der Daten ist ein schneller und einheitlicher Wiedereinsatz gewährleistet. Zu allen ge- speicherten Vorgängen werden zudem sämtliche anfallenden Kosten erfasst. Die MIP-Lagerverwaltung ist ein „lebendes“ Programm und wird durch die Krankenkasse nach vorheriger Absprache mit dem Fachverband laufend an die vertraglichen sowie markt- und pro- duktspezifischen Gegebenheiten angepasst. Für die Durchführung Veranschlagung, Abgabe und Abrechnung von wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln ist die Teil- nahme am Lagerverwaltungssystem MIP-Orthopädie zwingend erforderlich. Das Verfahren und die Handhabung des Systems sind in dieser Anlage beschrieben. Die Nutzer- ordnung mit Verfahrensbeschreibung ist Bestandteil dieses Vertrages. Um eine hohe Qualität in der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern Datenerfassung zu gewährleisten und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage dadurch die Hilfsmittelverwal- tung sowie den Wiedereinsatz optimal durchführen zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertkönnen, ist das System von den Leistungs- erbringern mit der Teilnehmer verpflichtetgebotenen Sorgfalt zu nutzen. Unter die Sorgfaltspflicht fällt vor allem die kor- rekte Erfassung der Hilfsmittel und der vom System geforderten hilfsmittelspezifischen Parameter, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen Meldung zur Berichtigung von falschen Datensätzen, die umgehende Ergänzung von Daten und Parametern bei System- / Produktgruppenanpassungen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, haben sich die Leistungserbringer bei Unstim- migkeiten untereinander zu verständigen. Sollten diese nicht ausgeräumt werden können, ist die MIP-Administration der Anlage auf Verlangen AOK Bayern oder der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen Fachverband zu lassen.
4verständigen. Den Beauftragten Bei grundsätzlichen Problemen in der Firma EDV-Bedienung ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenmit dem Systembetreiber, Fa. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5medicomp GmbH, Kontakt aufzunehmen. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen Datenschutzvorschriften des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr Bundesdatenschutzgesetzes sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungendes § 11 des Vertrages gel- ten entsprechend.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Versorgungsvertrag
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Die Schule ist Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ inder Zeit von 09:00 Uhr und die Arbeiten 17:30 Uhr für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenalle ▇▇▇▇▇▇▇/Innen und Modelle geöffnet. Für die Durchführung Anreise mit demFahrrad, finden SieimHof spFeazhierrllaedstellplätze. Die Mitnahme der Wartung stellt der KundeFahrräder indie Räumlichkeit Schule isnticht gestattet. Schulfremden Personen, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertausgenommen Modellen, ist der Teilnehmer verpflichtetZutritt zur Schule nur nach AnmeldungeasmtatEtem.t pfang Das Mitbringen von Tierenist neicrhlatubt. Inder Schule und auch später imBeruf ist demBerufsbild angemessene Kleidung zu tragen. Das Tragen von weiten Auss durchsichtiger Kleidung, Miniröcken und sehr kurzen Shorts ist untersagt. Maskenbildner dürfennicht zu spät kommreVn.oDrheang auf der Bühne öffnet pünktlich und einganz-TeesaFmilmwartet nicht auf die Maske. Daher muss jeder Student pünktlich zumUnterricht und zu den Pflichtveranstaltungen außerhalb der Schule ersc Inder ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Anwesenheitspflicheti.VBerspätungen oder Nicrhstceheinen zumUnterricht wir umeine Entschuldigung gebeten, imKrankheitsfall ist ein ärztliches Attest innerhalb der ersten drei Fehltage einzureichen Alle maskenbildnerischen Arbeiten aubßedrehraSl chule sind von der Schulleitung vorher zu genehmigen. Unerlaubtes Aneignen von Schulmateroiadleierndie mutwillige Zerstörung von Schuleigentumfüfrhisrtlzousren Kündigung. Praktika Der ▇▇▇▇▇▇▇ erhält ein Kontingent von 7 ProjekttagAeunspbrioldungsjahr. Andiesen Tagen ist der ▇▇▇▇▇▇▇ vomUnterricht befrei gleichzeitig verpflichtet sich der ▇▇▇▇▇▇▇, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen verpassten Unterrichtseinheiten selbstständig nach zu lassenarbeiten.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Ausbildungsvertrag
Allgemeines. 1WinValue GmbH entwickelt Software Lösungen für KFZ-Schadenmanagement und betreibt eine InternetplaNorm zu Zwecken des Handels mit Gütern oder des Angebots von Dienstleistungen. Vor Im Speziellen können über die WinValue Restwerte und Marktwerte von Fahrzeugen ermittelt, sowie Kraftfahrzeuge vermarktet werden. Die zugelassenen Teilnehmer können Fahrzeugdaten einstellen bzw. entsprechende Kaufangebote abgeben sowie sämtliche Software Programme und Dienste nutzen. Außerdem entwickelt und betreibt WinValue eine Büroverwaltungssoftware für Sachverständige. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausnahmslos für alle Teilnehmer an den InternetplaNormen der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird WinValue GmbH und die Arbeiten für damit verbundenen Geschäfte. Spätestens mit Benutzung der InternetplaNormen erkennt der Nutzer die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Anlage) möglichst erleichtert werdenjeweils geltenden Fassung an. Für Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen der Nutzer haben keine Gültigkeit. In keinem der in diesen AGB beschriebenen Nutzungsverfahren wird WinValue Partner der Kaufverträge über Kraftfahrzeuge oder sonstige auf der PlaNorm angebotene Ware. WinValue gibt keine Erklärungen zum Kauf oder Verkauf von Kraftfahrzeugen in eigenem Namen ab. WinValue ist insbesondere nicht verpflichtet die Durchführung Richtigkeit und Vollständigkeit der Wartung stellt gemachten Angaben, Verfügbarkeit der Kundeangebotenen Ware, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern das Verhalten und Geräte zur Verfügungdie Leistungsfähigkeit der teilnehmenden Personen zu prüfen. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2WinValue behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verletzung dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich vor. Störungen Teilnehmer an der InternetplaNormen RestwertBörse und Schäden FlottenBörse sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen ausschließlich Einsteller und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetKäufer, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage zur Nutzung zugelassen sind. Einsteller können Versicherungen, Kfz-Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, Fuhrparkmanager, Flottenbetreiber, Leasingbanken und etc. sein. Käufer sind Automobilverwerter, Autohäuser, Werkstätten und andere Gewerbetreibende des Kfz-Handwerks. Diese können auch Einsteller sein, wenn sie von WinValue als solche zugelassen sind. Ein Rechtsanspruch auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5Zulassung besteht nicht. Die Firma haftet für Beschädigungen an der AnlageWinValue GmbH ist berechtigt, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindeine bereits erteilte Zulassung jederzeit zu widerrufen. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten Ein Widerruf erfolgt insbesondere aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.folgenden Gründen:
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1 Gegenstand, Definition
(1) Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind die nachfolgenden Regelungen für Telearbeit und mobile Arbeit.
(2) Telearbeit im Sinne dieser Dienstvereinbarung ist die Arbeitsform, bei welcher die Beschäftigten regelmäßig einen Teil der Arbeitsleistung zu Hause erbringen. Vor Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Arbeitsplätze im Privatbereich der ersten Wartung vereinbaren Beschäftigten, für die Vertragsteileder Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Der Telearbeitsplatz kann durch elektronische Kommunikationsmittel mit der Dienststelle verbunden sein. Die Telearbeit wird schriftlich vereinbart.
(3) Mobile Arbeit ist eine Arbeitsform, bei welcher die Beschäftigten einen Teil der Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätten des Arbeitgebers ortsunabhängig erbringen. Sie kann sowohl ganztätig als auch tagesanteilig erfolgen. Nicht umfasst sind Tätigkeiten oder Arbeitsformen, die aufgrund ihrer Eigenart außerhalb des Betriebes oder der Wohnung zu erbringen sind, z.B. Außendienst und vergleichbare Tätigkeiten, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Dienstgänge, Dienstreisen sowie Fortbildungen. Telearbeit nach Absatz 2 im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist keine mobile Arbeit.
(4) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers und die Beteiligungsrechte des zuständigen Personalrats bleiben unberührt. Die Eingliederung in welcher Weise den Betrieb ist bei der Telearbeit und der mobilen Arbeit gleichermaßen sicherzustellen.
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für die Wartungen durchgeführt Beschäftigten aller Statusgruppen der Stadt Schwäbisch Gmünd.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Telearbeit oder mobilen Arbeit besteht nicht.
(3) Die Teilnahme an der Telearbeit und an der mobilen Arbeit erfolgt nach dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Dabei sind grundsätzlich solche Aufgaben für Telearbeit und mobile Arbeit geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind sowie wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll in den häuslichen Bereich des Beschäftigten bzw. außerhalb der Betriebsstätte verlagert werden können.
(4) Sowohl die Beschäftigten als auch der Arbeitgeber kann die Teilnahme an der Telearbeit oder mobilen Arbeit ablehnen. Bei der Ablehnung der Telearbeit bleiben die Mitbestimmungsrechte des Personalrats unberührt.
(5) Die Teilnahme an der Telearbeit und an der mobilen Arbeit darf zu keiner Benachteiligung beim beruflichen Fortkommen führen.
(1) Beschäftigte in Telearbeit oder in der mobilen Arbeit werden, damit wie alle anderen Beschäftigten auch, von der Betrieb Dienststelle über alle wichtigen dienstlichen Belange informiert.
(2) Die fachliche Information ist über das Fachamt sicherzustellen. Beschäftigte in Telearbeit oder in mobiler Arbeit sind verpflichtet, an dienstlichen Besprechungen des Kunden möglichst wenig gestört Fachamtes teilzunehmen.
(1) Die Arbeitszeit wird durch die Vereinbarung von Telearbeit oder mobiler Arbeit nicht verändert. Auch bei der Telearbeit oder mobiler Arbeit gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen.
(2) Die Dienstvereinbarung Arbeitszeit gilt in der jeweils aktuellen Fassung auch für die Telearbeit und die mobile Arbeit.
(3) Wegezeiten zwischen dem häuslichen Telearbeitsplatz oder dem mobilen Arbeitsplatz und der Dienststelle sind keine Arbeitszeit.
(4) Fahrtkosten zwischen dem häuslichen Telearbeitsplatz oder dem mobilen Arbeitsplatz und der Dienststelle werden nicht erstattet.
(5) Für die Telearbeit gilt: Warte- und Fahrtzeiten, die aufgrund von Störungen bei den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln oder sonst dienstlich veranlasst werden (z. B. bei Systemausfall, Fehlfunktionen, notwendigen Wartungs-/Servicearbeiten etc.), werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Technische Störungen sind unverzüglich dem Hauptamt, Informationstechnik, mitzuteilen. Besteht die Störung nur bei der Nutzung von außerhalb, ist unverzüglich die Arbeitsstätte aufzusuchen und die Arbeit dort fortzusetzen.
(1) Die gesetzlichen und verwaltungsinternen Regelungen für Datenschutz und Datensicherheit gelten auch an den Telearbeitsplätzen und bei der mobilen Arbeit.
(2) Die Einrichtung von Arbeitsplätzen oder das Arbeiten für außerhalb der Diensträume und deren EDV-technische Anbindung stellen besondere Anforderungen an den Datenschutz und an die Firma ( z.Datensicherung. Die räumliche Trennung der Telearbeitsplätze und der mobilen Arbeit von der Dienststelle dürfen weder den Datenschutz noch die Datensicherheit beeinträchtigen. Auf den Schutz von personenbezogenen Daten und Informationen gegenüber Dritten - hierzu zählen auch Familienangehörige und sonstige im Haushalt lebende Personen - ist am Telearbeitsplatz und bei der mobilen Arbeit sowie beim Transport von der Dienststelle zum Telearbeitsplatz und zur mobilen Arbeit besonders zu achten. Personenbezogene Daten sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht bzw. keinen Zugriff haben. Ebenfalls ist darauf zu achten, dass keine Daten verloren gehen. Hierzu erhalten die Beschäftigten ein Merkblatt zur Beachtung des Datenschutzes und der Datensicherung (Anlage 2).
(3) Generell hat jedes Amt zu prüfen, inwieweit bei der Telearbeit oder der mobilen Arbeit der datenschutzrechtliche Grundsatz - keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten - dadurch umgesetzt werden kann, dass die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert verarbeitet werden.
(4) Bei besonders sensiblen (personenbezogenen) Daten sind bei der Telearbeit und mobilen Arbeit wegen ihrer herausgehobenen Schutzbedürftigkeit besondere Schutzvorkehrungen notwendig. Die zur Umsetzung erforderliche Technik bzw. Vorgehensweise ist im Einzelfall mit dem Hauptamt, IT sowie gegebenenfalls dem Datenschutzbeauftragten und dem Fachamt abzustimmen.
(5) Solange die notwendige Technik im Sinne des Abs. (4) nicht zur Verfügung steht oder die Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar sind, kann die Telearbeit oder die mobile Arbeit nicht aufgenommen werden.
(6) Zu den besonders sensiblen personenbezogenen Daten (§ 12 LDSG) gehören solche, die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unterliegen (z. B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenSozial- und Steuerdaten sowie medizinische Daten). Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern Telearbeit und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können mobile Arbeit erforderliche Arbeitsunterlagen müssen verschlüsselt oder in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt verschlossenen Behältnissen transportiert werden.
2. Störungen (7) Akten und Schäden Datenträger sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5verschlossen aufzubewahren. Die Firma haftet für Beschädigungen an Art der Anlage, die bei Aufbewahrung wird in der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenjeweiligen Einzelvereinbarung geregelt.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Dienstvereinbarung Über Telearbeit Und Mobile Arbeit
Allgemeines. 118.1. Vor Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
18.2. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist am Ort des von uns mit der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Leistung beauftragten Werkes/Lagers. Erfüllungsort für alle Pflichten des Kunden möglichst wenig gestört ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
18.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für ▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer ▇▇▇▇ auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
18.6. Bei der Ausfuhr unserer Produkte sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und uns vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem Kunden insoweit schadenersatzpflichtig zu sein. Die Beurteilung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenAusfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Für die Durchführung jeden Fall der Wartung Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der KundeKunde uns von Ansprüchen Dritter, soweit erforderlichgleich welcher Art, Hilfskräftefrei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdendie uns im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unserer Rechte entstehen.
218.7. Störungen und Schäden Wir sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer nicht verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen Druckerzeugnisse, Montagen, Datenträger samt darauf befindlichen Daten, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei lagern bzw. Feuerwehr sowie ggfzu speichern, es sei denn, es wäre darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden. Bewachungsunternehmen Auch eine vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Kunde die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt. Wir sind nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten/gespeicherten Waren/Daten abzuschließen. Ergänzende Bedingungen für Service- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugtMontage der Langzauner GmbH (FN 550006 h; LG Ried im Innkreis), die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.Lambrechten 52, A-4772 Lambrechten (Stand 04/2021)
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Liefer- verträge des Verkäufers. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Sie ver- pflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn dieser nicht noch einmal bei Vertragsab- schluß widerspricht. Spätestens mit der ersten Wartung vereinbaren Entgegennahme der Ware gelten die VertragsteileBedingungen des Verkäufers als angenommen.
1. Angebote sind freibleibend, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenZwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenVerkäufer schriftlich zugesagt hat.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenProben gelten als Durchschnittmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrunde- legung voller Ladungen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenFuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichts.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots gel- tenden Frachten und Versandkosten zugrunde. Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Nebenkosten, wie Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluß- und Wiegegebühren, Fracht- briefstempel usw. sowie während der Anlage, die bei Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei Käufer bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenEmpfänger.
6. Die Firma Verpackungskosten und Paletten, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Ver- packungsmaterials und der Paletten, gehen zu Lasten des Käufers.
1. Erfüllungsort für den Versand ist befugtdie Verladestelle, auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
2. Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Ereignisse höherer Gewalt , Arbeitskampf, Verkehrsstörun- gen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Kohlen, Roh- und Hilfsstoffen, Fehl- brände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hin- dernisse, welche die Rechte Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer der Aus- wirkungen von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrage zurückzutreten. Verläßt der Lastzug auf Weisung des Käufers die Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für jeden dadurch auftretenden Schaden
3. Der Verkäufer behält sich vor, Teillieferungen vorzunehmen.
4. Alle Lieferungen erfolgen im Rahmen des von der Warenkreditversicherung für den Käufer gewährten Warenkreditlimits. Übersteigen die Forderungen des Verkäufers dieses Limit, ist dieser berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen.
5. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den An- lieferer unter der Voraussetzung einer mit beladenem schweren LKW befahrbaren Anfuhr- straße. Wartezeiten sowie bei Glätte, Eis, Schneefall und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten Vorspann entstandene Mehrkosten sind vom Käufer zu übertragenzahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen.
6. Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind am Tage des Empfangs der Ware durch Drahtbescheid oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. Sie sind durch bahnamtliche Tatbestandaufnahme bzw. bei LKW-Transport durch schriftliche Erklärung des Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Bei Kauf auf Abruf ist der schriftlichen Bestätigung durch die FirmaKäufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengen ver- pflichtet.
8. Gerichtsstand Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung auf seinen Wunsch ist Offenburgder Verkäufer unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Vertragspar- teien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes berechtigt, vom Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
9. Der Käufer muß fertiggestellte bzw. termingerecht angelieferte Ware bezahlen, auch wenn er sie nicht termingerecht abnimmt. Bei nicht termingerechter Abnahme der Ware ist der Käufer schadenersatzpflichtig.
1. Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu zahlen.
2. Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug von Rabatt, Fracht oder sonstiger Dienstleistungen vom Netto-Rechnungsbetrag berech- net. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, daß auf dem Konto des Käufers sonst keine fälligen älteren Forderungen stehen. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegen- nahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenom- men, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Schecks gelten nicht als Barzahlung.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berech- nen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten lt. HGB werden die Verzugszinsen bereits ab Fälligkeitstag berechnet.
6. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Ver- weigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht.
7. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens des Käufers, sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig.
8. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für die Ein- räumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner ▇▇▇▇ Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
9. Der Verkäufer kann bei nichtvertragsmäßiger Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder ihre Herausgabe verlangen.
10. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zur HUETTEMANN-Gruppe gehörenden Gesell- schaften (§ 16 AktG) sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns oder einer dieser Gesellschaften zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zah- lung in Wechseln, oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Ver- bindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
512.1. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma Vermieterin ist befugtberechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
712.2. Alle Vertragsänderungen Auf Seiten der Mieterin kann ein Dritter nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin in den Vertrag eintreten.
12.3. Die Mieterin darf die Einrichtungen einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Vermieterin zur ständigen Mitbenutzung oder zur vorübergehenden Alleinbenutzung überlassen und zusätzliche Vereinbarungen nur wenn der Dritte neben der Mieterin die Haftung für die Vertragserfüllung während der Dauer der Benutzung der Einrichtungen durch ihn übernimmt.
12.4. Für die Einholung allenfalls notwendiger Genehmigungen sowie für die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen betreffend den Betrieb der Einrichtungen hat die Mieterin zu sorgen. Falls die Vermieterin (oder deren Beauftragte) auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterin Formulare für die Anmeldung bei Behörden bzw. Netzbetreibern zur Weiterleitung an diese übernehmen, haftet die Vermieterin jedoch nicht für Umfang und Zeitpunkt der Genehmigung.
12.5. Es ist übereinstimmender Wille der Mieterin und der Vermieterin, dass die Vermieterin wirtschaftlicher Eigentümer der Einrichtungen einschließlich aller eventuellen Erweiterungen bleibt. Ihren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu diesen zu gestatten.
12.6. Erfüllungsort für alle Zahlungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Wien.
12.7. Sämtliche aufgrund dieses Vertrages zu entrichtende Steuern und Gebühren trägt die Mieterin.
12.8. Nebenabreden zu diesem Vertrag und sonstige Vereinbarungen, insbesondere betreffend spätere Änderungen an den Einrichtungen, bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firmader Vermieterin.
812.9. Gerichtsstand Die Mieterin erklärt, dass sie den Vertrag als ein zum Betrieb ihres Unternehmens gehörendes Geschäft sowie nicht treuhändig für Dritte abschließt.
12.10. Die Mieterin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vermieterin die personenbezogenen Daten der Mieterin speichert und verarbeitet und für die Durchführung dieses Vertrages aus Gründen der täglichen Kooperationstätigkeiten im Servicebereich an Dimension Data und falls erforderlich insbesondere zwecks Refinanzierung, Bonitätsprüfung, Entgeltansprüche oder Forderungseintreibung insbesondere an folgende Dritte übermittelt: BNP Paribas Lease Group GmbH & Co KG, BNP Paribas Lease Group SA, CETELEM IFN SA, den Lieferanten und dessen Refinanzierungsunternehmen, den Hersteller der Einrichtungen, Kreditschutzverband von 1870 oder ein anderes Unternehmen bzw. Anwaltsbüro, das die Vermieterin zur Eintreibung einer Forderung als Erfüllungsgehilfen benutzen könnte. Die Vermieterin wird dabei die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des DSG 2000 beachten und diese auch bei Dienstleistungsverhältnissen mit Dritten wahrnehmen. Die Mieterin ist Offenburgberechtigt, die erteilte Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen.
Appears in 1 contract
Sources: Mietvertrag
Allgemeines. 1. Vor Die Nutzung der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Dienstleistungen von Creditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden möglichst wenig gestört wird im Verein Creditreform Nürnberg e.V. voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind in der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenVereinssatzung geregelt.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenCreditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen durch.
3. Werden Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäftsfeldspezifischen Geschäftsbedingungen in der Einrichtung und dem Betrieb jeweils gültigen Fassung. Ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenSchriftform.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenVergütungen für Creditreform-Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif bzw. die Preisliste bestimmt. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenkann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei den jeweils gültigen Preislisten bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenTarifen genannten Preise zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6. Die Firma ist befugtAlle vertraglichen Ansprüche gegen Creditreform verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenanspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
7. Alle Vertragsänderungen Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch grober Fahrlässigkeit – auch bei zurechenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die FirmaHaftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8. Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist OffenburgNürnberg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
9. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen EAN Elektroanlagenbau Neukirch GmbH und ihren Kunden für Lieferungen und Leistungen gleich welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenArt.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenDer Auftragnehmer, Ver- legungenim folgenden Lieferer genannt, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenist die EAN Elektroanlagenbau Neukirch GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, Der Auftraggeber ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenim nachfolgenden Besteller genannt.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsinhalt für alle Geschäftsvorgänge zwischen Lieferer und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenBesteller, soweit zwischen den Vertragsparteien keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen Sie gelten auch für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungennoch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
6. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Firma ist befugtVertragsparteien verpflichten sich, die Rechte unwirksamen Bestimmungen durch wirksame ihrem Inhalt und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu übertragenersetzen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der schriftlichen Bestätigung durch Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die FirmaBestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführt.
8. Gerichtsstand In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Lieferer zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
9. Im Zweifel ist Offenburgfür den Umfang der Lieferungen oder Leistungen das Angebot oder die Auftragsbestätigung vom Lieferer maßgeblich.
10. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
11. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1) Für das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Vor der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileDie Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenselbst wenn es im Einzelfall eines besonderen Hinweises auf unsere Bedingungen ermangelt.
2) Für den Handel von Futtermitteln gelten die Hamburger Futtermittel-Schlussscheine Nr. Störungen und Schäden sind unverzüglich I, I a in der Firma zu meldenbei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenSofern diese Hamburger Futtermittel-Schlussscheine keine entsprechenden Regelungen enthalten, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. Die Regelung nach § 3 Abs. 9 der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldennachfolgenden Bedingungen geht jedoch dem Hamburger Futtemittelschlussschein Nr. 1 a vor.
3) Für den Verkauf von Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, sowie Düngemitteln gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel mit Ausnahme von § 1 und 32 Abs. Werden 3 der Einheitsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. Die Regelung nach § 7 Abs. 3 der Einrichtung nachfolgenden Bedingungen geht jedoch den Einheitsbedingungen vor. Der Aufkauf von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten erfolgt ausschließlich unter unseren Einkaufs, Qualitäts- und Aufkaufbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung, ergänzend hierzu gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel mit Ausnahme von § 1 und 32 Abs. 3 der Einheitsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. . Die Regelung nach § 7 Abs. 3 der nachfolgenden Bedingungen geht jedoch den Einheitsbedingungen vor. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen
4) Wir vertreiben Saatgut, mit Ausnahme von Handelssaatgut (Raps und Mais), ausschließlich aus eigener Vermehrung und Produktion. Der Verkauf des von uns produzierten Saatgutes erfolgt ausdrücklich unter dem Betrieb Vorbehalt der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher Verfügbarkeit und Anerkennung. Für den Handel von Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide gelten die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut), in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern die AVLB Saatgut keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
5) Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragsparteien sind selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
6) Wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die nähere Artikelbezeichnung maßgeblich. Wenn mündlich oder versicherungsrechtlicher Art geändertfernmündlich Kaufverträge abgeschlossen werden, ist der Teilnehmer verpflichtetInhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen sofern der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft Empfänger nicht unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenwiderspricht. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie die Anlage erteilen Nachrichtenübermittlung per Telefax und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5E-Mail ein. Die Firma haftet Bedingungen werden vom Kunden spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für Beschädigungen an die gesamte Dauer der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenGeschäftsverbindung.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
(1) Werden mündliche oder fernmündliche Vertragsverhandlungen geführt und von der Lennards Gruppe schriftlich bestätigt, dann ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens für das Zustandekommen des Vertrags und dessen Inhalt maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich (maximal 14 Tage) widerspricht. Vor Unterbleibt eine Bestätigung, dann gilt bei Verkäufen der ersten Wartung vereinbaren Lennards Gruppe der Lieferschein als Auftragsbestätigung; dieser ist für die VertragsteileBestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend.
(2) Ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart: +Getreide/Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, in welcher Weise sowie die Wartungen durchgeführt werden„Allgemeinen Ankaufsbedingungen für Getreide, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Rapssaat & lose Ware“ (s. Homepage) +Ölmühlennachprodukte: Düsseldorfer Bedingungen für den Handel und die Arbeiten Lieferung von Ölmühlennachprodukte +Futtermittel: Hamburger Futtermittelschlussschein +Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut) +Kartoffeln: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarungen +bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffe und Mineralöle die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der AnlageWerksbedingungen und geltende gesetzliche Vorschriften (u.a. Verordnung (EU) möglichst erleichtert 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung PflSchSachkV 2013)
(3) Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetInhalt des Bestätigungsschreibens der Lennards Gruppe maßgebend, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen sofern der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft Empfänger nicht unverzüglich von dieser durchführen zu lassenschriftlich widerspricht.
(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Verkäufern, Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern wird widersprochen. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenSie werden nicht Vertragsbestandteil ohne Rücksicht darauf, ob sie vor Zusendung unserer AGB oder nachträglich bei uns eingehen. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenSie sind für uns unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1Die Kooperationspartner übermitteln vertrags- und courtagerelevante Dokumente wie Neuabschlüsse, Anträge, Deckungsaufgaben, Kündigungen, Schadenmeldungen usw. Vor direkt an die Produktgeber. Diese Dokumente versehen die Kooperationspartner mit der ersten Wartung vereinbaren Agenturnummer von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ GmbH Deutschland beim jeweiligen Produktgeber um den Courtageanspruch zu sichern. Sie stellen die VertragsteileEinhaltung der vertraglichen Obliegenheiten gegenüber dem Produktgeber sicher. Der Zustellungsnachweis, die Dokumentation und die Archivierung obliegen den Kooperationspartnern. Die Kooperationspartner sind verpflichtet an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ eine Kopie dieser Dokumente zum Zweck der Datenaufnahme in welcher Weise das Verwaltungssystem von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ GmbH Deutschland zu senden. Die Kooperationspartner überprüfen die Wartungen durchgeführt Policierung eigenständig. Die Kooperationspartner willigen hiermit ein, dass ihnen sämtliche Geschäftspost per Email übersendet werden kann. Sie verpflichten sich gleichzeitig dazu, täglich ihren Email- Eingang zu überprüfen. Daten von ▇▇▇▇▇▇ und Kooperationspartnern, die ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ GmbH Deutschland sowie ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zugänglich werden, damit dürfen im Rahmen der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert Vermittlertätigkeit weiter gegeben werden. Für ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ GmbH Deutschland sowie ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ leitet prinzipiell keine, von Kunden, Kooperationspartnern oder Produktgebern zugestellte Unterlagen an Kunden oder Produktgeber weiter. Über die Durchführung Weiterleitung entscheiden stets die Kooperationspartner. Die Kooperationspartner erhalten die Unterlagen auch per Email bzw. können sie diese in der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur VerfügungKundenverwaltung einsehen. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetKooperationspartner, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen zusammen arbeiten, stellen den Austausch der Anlage Informationen untereinander eigenständig sicher. Die Kooperationspartner erstellen mit jedem ihrer Kunden ein Maklermandat, welches die Mindestanforderung wie Erstinformation, Datenschutz usw. erfüllt. Das Prämieninkasso wird direkt durch die Produktgeber getätigt. Werbematerialien sind schriftlich mit ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abzustimmen, wenn sie den konkreten Hinweis auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassendie Partnerschaft mit ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
4▇▇ tragen. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenEventuell überlassene Softwarelizenzen sind nach Vertragsbeendigung zurückzugeben und dürfen nicht weiter genutzt werden. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kunde wird Vertrag kann von allen Seiten mit einer monatlichen Frist auf das Monatsende ordentlich oder aus wichtigem Grunde oder in beiderseitigem Einvernehmen gekündigt werden. Der Vertrag geht auf einen eventuellen Rechtsnachfolger von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ über. In eine Vertragsübernahme willigen alle Parteien ein. Der Kooperationspartner ist berechtigt einen Rechtsnachfolger, der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenin diesen Vertrag eintritt, zu benennen. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
5▇▇ behält sich eine Prüfung vor. Die Firma haftet für Beschädigungen an Vertragsbeendigung entbindet nicht von der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindVermittlerhaftung. Die Haftung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ für leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzungen wird auf den jeweils gültigen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt. Der Kooperationspartner unterliegt keiner Pflicht Geschäft einzureichen, eine Ausschließlichkeit gibt es nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossenSchriftform. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetFür den Fall etwaiger Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, die durch gütliche Verständigung nicht erledigt werden können, gilt das für Zwickau zuständige Gericht als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raubvereinbart sofern gesetzlich zulässig. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, Diebstahlso wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Ganzen davon nicht berührt. Maßgebend ist der Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Unterschrift Kooperationspartner Unterschrift ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ GGF ▇. ▇▇▇▇▇ Ort, Einbruchdiebstahl Datum Ort, Datum Kooperationspartner - Nummer bei ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇: Laufende Courtage vereinbart: %* Abschlusscourtage vereinbart: %* * in Prozent vom Zahlungseingang bei ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Stornoreserveeinbehalt erfolgt nur wenn die Haftungssumme die Stornoreserve übersteigt. Subvermittlerabrechnung / Unteragentur gewünscht □ nein □ ja 25,17 € netto (29,95 € inkl. MwSt.) gegenüber Personenp.m. oder 302,04 € netto (359,40 € inkl. MwSt.) p.a.* * (1 Jahr Mindestlaufzeit ab 1. Monat, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehenKündigungsfrist 3 Monate vor Vertragsjahresende. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzwBei Rücklastschrift 12,60 € netto (15 € inkl. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenMwSt.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen) Gebühr.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.) Vereinbarte kostenfreie Nutzungszeit bis zum:
Appears in 1 contract
Sources: Kooperationsvertrag
Allgemeines. 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung Unterabschnitt 3 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außenhandel Ab sc hn i t t 3 Schlussvo rschr i ften
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Orga- nisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungs- rahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubil- denden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand- lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs- gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh- ren und Kontrollieren ein. § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteilefachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- tigkeiten, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Kenntnisse und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.Fähigkeiten,
2. Störungen berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Schäden sind unverzüglich Fähigkeiten in der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.Fachrichtung
a) Großhandel und
b) Außenhandel sowie
3. Werden die fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- bildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der Einrichtung fachrichtungsüber- greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- nisse und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertFähigkeiten sind:
1. Warensortiment zusammenstellen und Dienstleis- tungen anbieten,
2. handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und steuern,
3. Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorien- tiert planen, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.organisieren und durchführen,
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrol- lieren und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.steuern,
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma Verkauf kundenorientiert planen und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.durchführen,
6. Die Firma ist befugt, die Rechte Distribution planen und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.steuern,
7. Alle Vertragsänderungen kaufmännische Steuerung und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.Kontrolle durch- führen und
8. Gerichtsstand ist OffenburgArbeitsorganisation projekt- und teamorientiert pla- nen und steuern.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Großhandel sind:
1. Lagerlogistik planen, steuern und abwickeln und
2. warenbezogene Rückabwicklungsprozesse organi- sieren und durchführen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Außenhandel sind:
1. Außenhandelsgeschäfte abwickeln und Auslands- märkte bedienen und
2. internationale Berufskompetenzen anwenden.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie arbeits-, sozial- und tarifrecht- liche Vorschriften,
2. Bedeutung des Groß- und Außenhandels sowie Auf- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Kommunikation und
6. elektronische Geschäftsprozesse (E-Business). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Appears in 1 contract
Sources: Berufsausbildung
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileUnser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in welcher Weise denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ zusammen, von der wir die Wartungen durchgeführt dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit: Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden. Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt. In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, damit wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Arbeiten Sie unter folgendem Link: ▇▇▇▇://▇▇▇-▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇/▇▇/▇▇▇/▇▇▇/?▇▇▇=▇▇▇▇▇:▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇&▇▇▇▇=▇▇ einsehen oder sich von dort zusenden lassen können. Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Erfüllung des Zwecks der Anlage) möglichst erleichtert werdenSpeicherung notwendig ist. Für Notwendig ist die Durchführung Kenntnis in der Wartung stellt Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten Tag genau gelöscht. Im Falle der KundeErledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung Tag genau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung Tag genau gelöscht. Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, soweit erforderlichGeschäftsanbahnung, HilfskräfteBeteiligungsverhältnisse, Leitern und Geräte zur VerfügungForderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich Sie haben gegenüber der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen. Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt. Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich auch über die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5Verarbeitung der Daten durch Boniversum bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren. Die Firma haftet für Beschädigungen an der AnlageDaten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden. Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Score Wert. In den Score Wert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Score Wert Berechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Score Werte als Hilfsmittel bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenDurchführung eigener Kreditentscheidungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. Diese Prüfung dient dem Ziel, aus dem Bestand der zuchtfähigen Rüden und Hündinnen die- jenigen Exemplare zu ermitteln, die für die Verbesserung der Rassen geeignet erscheinen. Damit soll eine Häufung der positiven Merkmale, zumindest aber eine Verringerung der ne- gativen Merkmale erreicht werden. Meldungen zur Formwertvergabe sind bei einer ZZLP nicht möglich. Die Zuchtzulassungsprüfungen sind eigenständige Veranstaltungen des JSpK. Für jedes Ka- lenderjahr werden von der Zuchtkommission gemeinsam mit der Richterkommission 4-5 Zuchtzulassungsveranstaltungen möglichst flächendeckend in Deutschland festgelegt. (z. B. Nord, Süd, Ost, West und Mitte). Wenn die Eintragungszahlen wieder steigen sollten, kann über eine Erhöhung nachgedacht werden. Die Ausrichtung, genaue Terminierung und Orga- nisation obliegt der vorgesehenen Landesgruppe. Die Termine und der Ort der Zuchtzulas- sungsprüfungen sind jeweils in Heft 6 „DJ“ zu veröffentlichen. Die Zuchtzulassungsprüfungen werden generell von 2 Zuchtrichtern des Jagdspaniel-Klubs bei einer hierfür vorgesehenen Veranstaltung abgenommen, von denen einen die veranstal- tende Landesgruppe benennt, den anderen der Vorstand in Absprache mit der Zuchtrichter- kommission. Die Verhaltenstests auf Zuchtzulassungsprüfungen finden im Freien, auf einem dafür geeig- neten, wenn möglich eingezäunten Gelände statt. Die Subtest-Stationen sollen genügend weit auseinander stehen und für den zu prüfenden Hund nicht zusammenhängend einsehbar sein. Der Hund soll nach Möglichkeit frei laufen können. Der Veranstalter (Landesgruppe) hat dafür zu sorgen, dass fünf bis sechs Personen für den Gruppentest zur Verfügung stehen. Das Original der Ahnentafel und der Beleg über die eingezahlte Prüfungsgebühr sind am Tag der Zuchtzulassungsprüfung vorzulegen. Das Einbringen von läufigen Hündinnen ist gestattet; sie müssen dem Ausstellungsleiter vor Beginn der Beurteilung gemeldet werden und werden am Ende der Veranstaltung geprüft. Die Zuchtzulassungsprüfung besteht aus zwei Teilen,
1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.Phänotypüberprüfung und
Appears in 1 contract
Sources: Zuchtordnung
Allgemeines. 1. Vor Die Nutzung der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Dienstleistungen von Creditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden möglichst wenig gestört wird im Verein Creditreform Halle e.V. oder im Verein Creditreform Dessau e.V. voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind in der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenVereinssatzung geregelt.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich Creditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe der Firma Geschäftsbedingungen durch, ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen ihrer Wirksamkeit der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenSchriftform.
3. Werden Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäftsfeldspezifischen Geschäftsbedingungen in der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenjeweils gültigen Fassung.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenVergütungen für Creditreform-Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif bzw. die Preisliste oder Vergütungsvereinbarungen bestimmt. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenkann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei den jeweils gültigen Preislisten bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenTarifen genannten Preise oder Vergütungsvereinbarungen zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6. Die Firma Creditreform ist befugtim Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenden Kunden vom weiteren Bezug der Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen vertraglichen Ansprüche gegen Creditreform verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Kunde zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch Zeitpunkt die Firmaanspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
8. Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - auch bei ihr zurechenbarem Verhalten von ge- setzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9. Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist OffenburgHalle. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
10. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. Ergänzend zu der VDE-AR-N 4110 und den in dieser TAB formulierten Anforderungen gelten die auf der Internetseite der Westnetz aufgeführten Bedingungen an den Messstellenbetrieb (siehe dort die „Technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb“). Zu 7.2 Zählerplatz Zum Einbau der Mess- und Steuer- sowie der Kommunikationseinrichtungen ist in der Übergabestation ein Zählerwechselschrank mindestens der Größe I vorzusehen bzw. Zählerschränke/Industrieschränke einzusetzen, deren Zählerplatzflächen für Dreipunktbestfestigung nach DIN VDE 0603-1 (VDE0603-1) Zählerplätze auszuführen sind. Vor Zu 7.3 Netz-Steuerplatz - Keine Ergänzung - Zu 7.4 Messeinrichtungen Lastgangzähler sind als indirekt-messende Lastgangzähler für Wirk- und Blindenergie mit der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileGenauigkeitsklasse entsprechend der VDE-AR-N 4400, zur fortlaufenden Registrierung der Zählwerte für alle Energieflussrichtungen im Zeitintervall von ¼-Stunden vorzusehen. Die Blindenergie ist in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden4 Quadranten zu messen. Ist bei Erzeugungsanlagen eine einheitenscharfe Abrechnung erforderlich, damit hat der Betrieb Anlagenbetreiber (der Erzeugungsanlage) dafür Sorge zu tragen, dass eine geeichte Messeinrichtung (bei neuem Zähler: Konformitätserklärung des Kunden möglichst wenig gestört wird Herstellers) für jede Erzeugungseinheit durch einen Messstellenbetreiber gemäß Messstellenbetriebsgesetz installiert wird. Der Messstellenbetreiber stellt grundsätzlich den Zähler und die Arbeiten abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen zur Verfügung und verantwortet deren Montage, Betrieb und Wartung. Erfolgt der Messstellenbetrieb durch Westnetz in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, so stellt Westnetz dem Anschlussnutzer für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Datenregistrierung und Datenübertragung auf Wunsch, sofern technisch möglich, Steuerimpulse aus der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte Abrechnungsmesseinrichtung ohne Gewährleistung zur Verfügung. Einzelheiten können in Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Wird aus einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2Mittelspannungs-Übergabestation ein weiterer Anschlussnutzer (Unterabnehmer) versorgt, so sind die hierfür verwendeten Messeinrichtungen nach dem gleichen Standard und damit ebenfalls als Lastgangmessung oder als intelligentes Messsystem aufzubauen. Störungen Dies gilt auch für die für den Eigenbedarf bezogene Wirk- und Schäden sind unverzüglich der Firma zu meldenBlindarbeit. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und In Abstimmung mit dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, Netzbetreiber ist der Teilnehmer verpflichtetim Falle mehrerer Anschlussnutzer, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen über einen Mittelspannungs- Kundentransformator versorgt werden, der Anlage auf Verlangen Aufbau paralleler SLP- und RLM-Messeinrichtungen entsprechend der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenMessaufgabe möglich. In diesem Fall entfällt die mittelspannungsseitige Abrechnungsmessung.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren Bei Belegungen/Buchungen des "Jugendgästehauses Lütjensee" (kurz: Jugendgästehaus) gelten die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird nachfolgenden "Allgemeinen Nutzungsvertragsbedingungen – Haus und Platzordnung" und die Arbeiten "Preisliste für Belegungen des Jugendgästehauses Lütjensee" (kurz: Preisliste) und die Firma ( „Nutzungsbedingungen zur kostenfreien Nutzung des WLAN Jugendgästehaus Lütjensee“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Texte können beim Hauspersonal eingesehen werden. ▇▇▇▇▇▇ des Jugendgästehauses ist der Kreisjugendring Stormarn e.V. (kurz: KJR). Das Jugendgästehaus kann insbesondere von Gruppen und Organisationen zur Durchführung von Veranstaltungen der Jugendarbeit, der außerschulischen Jugendbildung und von Schulen zu Klassenfahrten genutzt werden. Im Jugendgästehaus - als einer Einrichtung der Jugendarbeit - ist es unerlässlich, dass die Benutzergruppen (kurz: Gruppen) bzw. ihre Mitglieder besondere Rücksicht aufeinander nehmen. Zum „ Jugendgästehaus Lütjensee“ gehören: − das „Haus“ mit Wirtschafts-, Schlaf-, Aufenthalts-, Gruppenräumen und sanitären Anlagen mit dazu gehörenden Ausstattungsgegenständen, − das Jugendcamp (bestehend aus 3 Campdörfer) − der „Kleine Zeltplatz“ (Jugendwanderlagerplatz) mit Außenlagerraum und Wasseranschluss, − Außenanlagen, insbesondere Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die Erlebnisfläche z.B. mit Beachvolleyballfeld und Kletterpyramide. Die Belegung durch Aus- schalten einzelner Teile weitere Gruppen ist dem KJR vorbehalten. Die Vergabe erfolgt im Rahmen freier Kapazitäten nach freiem Ermessen des KJR. Ein Anspruch auf eine Belegungszusage besteht nicht. Stormarner Gruppen werden bei der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenBelegung grundsätzlich bevorzugt berücksichtigt. Der Kunde wird KJR ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag auch kurzfristig zurückzutreten beispielsweise wenn höhere Gewalt, eine Betriebsschließung gemäß Infektionsschutzgesetz oder andere vom KJR nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Ist der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5Rücktritt des KJR berechtigt, hat der Nutzer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Firma haftet für Beschädigungen an Aufsichtspersonen der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich Gruppen sind von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindden geltenden Bestimmungen durch die/den Gruppenverantwortliche(n) in Kenntnis zu setzen. Die Haftung Regelungen der Firma Haus- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden Platzordnung sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungeneinzuhalten.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Nutzungsvertrag
Allgemeines. 1. Vor Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der ersten Wartung vereinbaren Cederbaum Container GmbH (nachfolgend kurz „Cederbaum“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die VertragsteileCederbaum mit Kunden schließt. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der Cederbaum GmbH oder Dritter finden keine Anwendung und werden insoweit nicht Vertragsinhalt, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird auch wenn Cederbaum ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenausdrücklich widerspricht.
2. Störungen Cederbaum übernimmt ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt als alleiniges Unternehmen die Abfuhr und Schäden sind unverzüglich im Anschluss die Verwertung oder Beseitigung der Firma zu meldenim Bereich des Kunden anfallenden vertraglich vereinbarten Abfälle und Leistungen. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenAndere als die im jeweiligen Vertrag bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden. Soweit vertraglich vereinbart, Ver- legungenkann Vertragsgegenstand auch die Lieferung und Leistung von Wirtschaftsgütern sein. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber bevollmächtigt, Teilerneuerungen in seinem Namen alle in Verbindung mit der Verpackungsverordnung notwendigen Erklärungen, insbesondere die Einbindung der Anfallstelle des Auftraggebers in eine branchenbezogene Erfassungsstruktur (§ 6 Abs. 2 VerpackV), abzugeben. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und sonstige Änderungen Cederbaum bedürfen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenSchriftform. Dies gilt auch für Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3. Werden Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenübrigen Vertragsbestimmungen bleibt unberührt.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen Gerichtsstand für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossenaus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Cederbaum. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetCederbaum ist jedoch auch berechtigt, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in den Vertragspartner an jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenanderen Gerichtsstand zu verklagen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor Die Kreistagsfraktionen der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileSPD, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Bündnis 90/Die Grünen und die Arbeiten FWLG bilden für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Dauer der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenWahlperiode 2016 bis 2021 eine Gruppe.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu meldenDie Fraktionen werden sich über die Schwerpunkte ihrer Arbeit wechselseitig unterrichten, insbesondere über Sachanträge, Resolutionen, andere Anträge sowie Pressemitteilungen. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenNach Möglichkeit werden die Fraktionen eine gemeinsame Position vertreten.
3. Werden Zur Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens bilden die Fraktionen einen Gruppenausschuss, der Einrichtung aus den drei Fraktionsvorsitzenden und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenLandrat besteht.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Regel treffen sich die Abgeordneten der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu Gruppe mindestens 30 Minuten vor Beginn der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Firma jede gewünschte Auskunft Fachausschüsse zur Information und Abstimmung über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenInhalte der Tagesordnung.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindKreishaushalte werden gemeinsam verabschiedet. Die Haftung in der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossenGruppenvereinbarung festgelegten Ziele stehen unter dem Haushaltsvorbehalt. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetVorrangiges Ziel ist es, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenausgeglichene Haushalte zu beschließen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenPersonalpolitische Entscheidungen werden im Konsens getroffen.
7. Alle Vertragsänderungen Die Fraktionen werden dem Vorschlag des Landrates zustimmen, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ zur Ersten Kreisrätin und zusätzliche Vereinbarungen ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ zum Kreisrat zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit wählen. Auch die ▇▇▇▇ einer/s weiteren Kreisrätin/rates erfolgt entsprechend dem Vorschlag des Landrates, der schriftlichen Bestätigung durch die Firmasich vor Ausübung seines Vorschlagsrechtes mit den Gruppenpartnern abstimmen wird.
8. Gerichtsstand Vorschlagsrechte für die drei Stellvertretenden Landräte/innen: SPD Bündnis 90/Die Grünen CDU
9. Vorschlagsrechte für den Vorsitz des Kreistages: Vorsitz: SPD Stellvertreter: CDU Stellvertreterin: Bündnis 90/Die Grünen
10. Der Kreisausschuss wird auf die maximale Mitgliederzahl vergrößert. Die SPD besetzt drei Sitze, Bündnis 90/Die Grünen und FWLG jeweils einen Sitz.
11. Die Fachausschüsse werden mit 13 Mitgliedern besetzt, sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Die Freien Wähler besetzen mit je 1 KTA den Schulausschuss, den Ausschuss für Finanzen und öffentliche Einrichtungen, den Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen, Planen und Energie, den Ausschuss für Kultur, Sport und Partnerschaften, den Umweltausschuss und den Jugendhilfeausschuss. Bündnis 90/Die Grünen besetzen die Ausschüsse mit Ausnahme des Ausschusses für Kultur, Sport und Partnerschaften jeweils mit 2 KTA. Die SPD besetzt die Ausschüsse mit 4 bzw. ergänzend 5 KTA. Der Jugendhilfeausschuss unterliegt besonderen Regelungen (3, 1, 1).
12. Die Sitzverteilung in den weiteren Gremien des Landkreises bzw. der Unternehmen, Verbände und Organisationen, an denen der Landkreis beteiligt ist Offenburgoder in die er Mitglieder entsendet, erfolgt entsprechend der Fraktionsstärke. Die FWLG erhält je ein Mandat in den Zweckverbandsversammlungen der Sparkassen Duderstadt und Hann. Münden.
Appears in 1 contract
Sources: Gruppenvereinbarung
Allgemeines. (1) Die WKBG Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank AG (im folgenden "WKBG" ge- nannt) übernimmt Bürgschaften primär gegenüber Kreditunternehmungen für Kredite, Darle- hen und sonstige Finanzierungsformen (zB Garantien, Leasing u.ä.) - im folgenden "Kredite" genannt - an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (im folgenden "Kreditnehmer" ge- nannt) im Gebiet der Stadt Wien.
(2) Die Übernahme der Bürgschaften erfolgt gemäß den nachstehenden Bedingungen zur Besi- cherung von Krediten. Vor Investitionskredite bzw. sonstige Finanzierungsformen gelten insbesondere als förderungs- würdig, wenn sie der ersten Wartung vereinbaren Umstellung der Produktionsstruktur, der Verbesserung der Stadtstruktur, der Forschung und Entwicklung sowie der Rationalisierung oder Erweiterung der Unterneh- mungen dienen. Ebenso werden Investitionskredite im Zusammenhang mit Betriebsverlegun- gen innerhalb Wiens sowie mit Betriebsneugründungen und Betriebsübernahmen in Wien ge- fördert. Die dem Investitionskredit zugrundeliegende Investition muss in Wien erfolgen. Die Übernahme von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite bzw. sonstige Finanzierungsfor- men ist möglich, sofern ein von der WKBG zu verbürgender Kredit nicht der Insolvenzver- schleppung oder als Ersatz von Substanzverlusten als Folge überhöhter Privatentnahmen dient.
(3) Nicht finanziert werden Kredite im Zuge von Sanierungsmaßnahmen für wirtschaftlich gefähr- dete Unternehmungen, es sei denn zur Rettung bereits bestehender Engagements der WKBG.
(4) Die Untergrenze des Bürgschaftsobligos der Haftung der WKBG beträgt EUR 2.500,-- (Euro zweitausendfünfhundert), die Vertragsteile, Obergrenze des Bürgschaftsobligos beläuft sich auf EUR 750.000,-- (EURO siebenhundertfünfzigtausend). Die Obergrenze kann in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert berücksichti- gungswürdigen Einzelfällen überschritten werden. Für Die Bürgschaft darf bis zu 80 % des Ge- samtbetrages des zu gewährenden Kredites betragen. Die Laufzeit der Bürgschaft soll bei Investitionskrediten 10 Jahre bzw. bei Betriebsmittelkrediten 5 Jahre nicht übersteigen. Die verbürgten Investitionskredite sind während der Laufzeit in Raten rückzuzahlen. Ausgenommen hiervon sind Aktionen, die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt seitens des Aufsichtsrates genehmigt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(5. ) Die Firma WKBG haftet für Beschädigungen an der AnlageKapital, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma Zinsen, Spesen und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr zweckentsprechenden Rechts- verfolgung nach Maßgabe ihrer Bürgschaftsquote sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen in Relation zu dem bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungendem jeweiligen Kreditgeber aushaftenden Gesamtobligo.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Der Versicherer leistet Entschädigung für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile nach Ablauf der Anlage) möglichst erleichtert werdenWartezeit entstehenden Behandlungskosten für akut auf der Reise im Ausland eintretende Versicherungsfälle. Für die Durchführung Die Regelungen der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur VerfügungWartezeit sind in § 7 II. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenaufgeführt.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a. Untersuchung und Schäden sind unverzüglich medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hat;
b. die Entbindung einschließlich der Firma zu meldennotwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal zehn Kalendertagen;
▇. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden▇▇▇ ▇▇▇.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesrepublik Deutschland.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Bundesrepublik Deutschland steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im vertraglichen Umfang werden die Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandelnden erstattet, soweit sie dieser nach der Anlage zu gestattenjeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte in Rechnung stellen kann. Der Kunde wird Außerhalb der Firma jede gewünschte Auskunft über Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die Anlage erteilen ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziff. 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kosmetische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säuglingskost und Alarmverfolgungendergleichen.
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die Rechte unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist, oder wenn der Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
7. Alle Vertragsänderungen Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Arzneimittel, die von der schriftlichen Bestätigung Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer, vertreten durch die FirmaCare Concept AG, kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist OffenburgDer Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, das nach den Bedingungen die Leistungspflicht begründet.
Appears in 1 contract
Sources: Insurance Agreement
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileDas Landwirtschaftliche Zentrum für Rinderhaltung, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werdenGrünlandwirtschaft, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Milchwirtschaft, Wild und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der KundeFischerei Baden-Württem- berg, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertim folgenden LAZBW genannt, ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg u.a. zur Förderung der Teilnehmer verpflichtetAus-, Fort- und Weiterbildung auf den Gebieten der Viehhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei. Dazu führt das LAZBW Veranstaltungen und Lehrgänge durch. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenBeziehungen des LAZBW mit den Teilnehmer*innen an den Veranstaltungen und Lehrgängen. Der Kunde wird Umfang der Firma jede gewünschte Auskunft über Leistungen des LAZBW ergibt sich aus der Veranstaltungs-/ Lehrgangsbeschreibung. Abweichende Rege- lungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag kommt mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung und der Annahme durch das LAZBW zustande. Mit der Anmel- dung werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist eine schrift- liche Anmeldung mittels eines Anmeldeformulars (Post oder Online) erforderlich. Bei Minderjährigen ist die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei eintägigen Veranstaltungen genügt eine telefonische Anmeldung oder eine Online- Anmeldung. Die Firma haftet für Beschädigungen an Anmeldungen werden in zeitlicher Reihenfolge angenommen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden die Teilnehmer*innen vor Beginn per E-Mail, Telefax oder Post benachrichtigt. Bei eintägigen Veranstaltungen erfolgt eine Be- nachrichtigung nur bei Ausfall, Änderung oder Überbelegung der AnlageVeranstaltung. Das LAZBW kann wegen mangelnder Beteiligung, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich Ausfall von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindDozent*innen, Seuchengefahr oder ähnlich schwerwiegenden Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen erstattet. Weitergehende Ansprüche gegen das LAZBW sind ausgeschlossen. Insbesondere Abmeldungen von mehrtägigen Veranstaltungen sind bis spätestens vier Wochen vor Lehrgangsbeginn kostenfrei möglich. Bei späterer oder nicht erfolgter Abmeldung wird Ersatz in voller Höhe der jeweiligen Lehrgangskosten, mindestens jedoch 50,00 EUR erhoben. Abmeldungen von eintägigen Veranstaltungen sind bis spätestens eine Woche vor Lehrgangsbeginn kostenfrei möglich. Bei späterer oder nicht für Schäden gehafteterfolgter Abmeldung wird Ersatz in voller Höhe der entstandenen Lehrgangskosten, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben. Bei ein- und mehrtägigen Veranstaltungen erhalten die als Folge Teilnehmer*innen bei vollständiger Teilnahme eine Teilnahmebeschei- nigung. Nachträgliche Teilnahmebescheinigungen werden gegen Kostenersatz von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen10,00 EUR ausgestellt.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1Preisänderungen sind vorbehalten. Vor Preiserhöhungen, auch im laufenden Bezugszeitraum eines Abonnements, sind möglich. Sollte während der ersten Wartung vereinbaren Vertragszeit eine Erhöhung des Bezugspreises eintreten, so ist der, vom Zeitpunkt der Veränderung an, gültige Bezugspreis zu entrichten. Bezugspreisänderungen werden vor ihrer Wirksamkeit rechtzeitig in der Zeitung (in gedruckter oder digitaler Form) veröffentlicht. Einzelbenachrichtigungen sind nicht möglich. Der Verlag ist zur Abtretung seiner Forderungen aus dem Bezugsvertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Ferner ist er berechtigt, verbundene Unternehmen oder Dritte zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Der Nutzer verpflichtet sich, jede Änderung der abgefragten persönlichen Daten, welche für die VertragsteileDurchführung des Vertragsverhältnisses notwendig sind, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt umgehend per E-Mail unter ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ oder telefonisch unter +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇ mitzuteilen. Gerichtsstand ist, sofern der Nutzer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verlages. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten einige Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, damit so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nutzer des Verlages im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Die Zeitungsverlag Rubens GmbH & Co. KG, als auch die Zeitungsverlag Unna GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt ist die dadurch erforderlich werdenden Änderungen Möglichkeit der Anlage auf Verlangen Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). Informationen gem. Art. 14 der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der Anlage bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇-▇▇▇▇▇. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu gestattender bei der SCHUFA Holding AG stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Der Kunde wird Zeitungsverlag Unna GmbH & Co. KG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Telefon +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇ Telefax +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ E-Mail ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Zeitungsverlag Rubens GmbH & Co. KG, Sitz Unna, Amtsgericht Hamm, HRA 1988 Persönlich haftende Gesellschafterin: Rubens GmbH, Sitz Unna, Amtsgericht Hamm, HRB 3237 Geschäftsführer: ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der Firma jede gewünschte Auskunft nicht Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Verlag (Zeitungsverlag Rubens GmbH & Co. KG, bzw. Zeitungsverlag Unna GmbH & Co. KG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, Telefon +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇, Telefax +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇, E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenAusübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Subscription Agreement
Allgemeines. 11.1 Nachstehend wird mit dem Begriff "Lieferwerk" das jeweilige kartonerzeugende Unternehmen, nämlich Mayr-Melnhof Karton Gesellschaft m.b.H., FS-Karton GmbH, Baiersbronn Frischfaser Karton GmbH, Mayr-Melnhof Eerbeek B.V., Kolicevo Karton Proizvodnja kartona, d.o.o. Vor oder Mayr-Melnhof Gernsbach GmbH der ersten Wartung vereinbaren Mayr-Melnhof Karton AG-Gruppe sowie die VertragsteileMayr- Melnhof Cartonboard International GmbH, deren genaue Daten sich jeweils in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werdenAnhang A finden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird bezeichnet und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der mit dem Begriff "Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher " jene natürliche oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetjuristische Person, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenmit dem Lieferwerk in Geschäftsbeziehung tritt. Der Kunde wird garantiert, Unternehmer zu sein. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen des Kunden für jeden zwischen dem Lieferwerk und dem Kunden abzuschließenden Vertrag (im nachfolgenden der Firma jede gewünschte Auskunft "Vertrag" genannt), auch in Form von E-Commerce-Geschäften auf Basis von Bestellungen des Kunden über die Anlage erteilen Plattform MMK digital des Lieferwerks, sowie für allfällige Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung. Eine Bestellung durch den Kunden gilt als Annahme der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde seine eigenen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Bestellscheinen abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung der ICC (International Chamber of Commerce; derzeit: INCOTERMS 2010) gelten nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Zusage bzw. ausdrücklicher Vereinbarung über MMK digital seitens des Lieferwerks und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenin dem darin ausdrücklich festgelegten Umfang.
51.2 Die Angebote des Lieferwerks sind unverbindlich.
1.3 Für den Fall, dass der Kunde über die MMK digital Plattform des Lieferwerks Ware reservieren lässt, bleibt eine solche Reservierung nur für den Zeitraum gültig, der in der jeweiligen an den Kunden ausgestellten Reservierungsvormerkung angegeben ist. Die Firma haftet Falls der Kunde innerhalb des betreffenden Zeitraums keine Bestellung für Beschädigungen die reservierte Ware tätigt, so wird die Reservierung automatisch storniert, und das Lieferwerk ist nicht mehr an der Anlagedie Reservierung gebunden.
1.4 Bestellungen oder auch Änderungen bei bestätigten Aufträgen durch den Kunden sowie mündliche Absprachen gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie vom Lieferwerk mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt bzw. ausdrücklich über MMK digital vereinbart wurden. Korrespondenz jeglicher Art, die lediglich den Eingang einer Bestellung bestätigt (wie z.B. – jedoch nicht beschränkt auf – automatisch generierte, per E-Mail versandte elektronische Empfangsbestätigungen bei Transaktionen über die MMK digital Plattform des Lieferwerks), gilt nicht als Bestätigung der eigentlichen Bestellung. Stillschweigen des Lieferwerks gilt nicht als Zustimmung. Hinsichtlich der spezifischen technischen Schritte zur Abgabe einer Bestellung über die MMK digital Plattform des Lieferwerks wird auf die in der MMK digital Plattform bzw. auf den einzelnen Purchase-Flow-Seiten angeführten Instruktionen verwiesen, die einzuhalten sind. Jegliche sonstigen entsprechenden Informationspflichten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Enthält die Auftragsbestätigung durch das Lieferwerk Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese Änderungen als vom Kunden genehmigt, wenn er ihnen nicht binnen 24 Stunden widerspricht. Für etwaige Irrtümer bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei Auftragsbestätigung übernimmt das Lieferwerk keine Verantwortung bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenÜberprüfungspflicht, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Kunden prompt, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, nach Empfang der Auftragsbestätigung erfolgt.
61.5 Will der Kunde nach erzeugungsfreier Auftragsbestätigung, aber vor Produktion den Vertrag einseitig widerrufen oder ändern, so hat er die diesbezügliche Zustimmung des Lieferwerkes einzuholen und, sofern das Lieferwerk diese Zustimmung erteilt, jedenfalls eine Stornogebühr in Höhe von 30 Prozent des widerrufenen Auftragswertes, was nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine nachvollziehbare Einschätzung des beim Lieferwerk entstehenden Schadens darstellt, und im Falle einer Auftragsänderung die allfälligen Mehrkosten für die Auftragsänderung zu bezahlen. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenEin weitergehender Schadenersatz des Lieferwerks bleibt unberührt.
7. Alle Vertragsänderungen 1.6 Vertrags-, Bestell- und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die FirmaBeschwerdesprachen sind Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Holländisch und Slowenisch.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1(a) Die Haftung bei der Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. Vor 2027/97 vom 09. 10. 1997 in der ersten Wartung vereinbaren durch die VertragsteileVerordnung (EG) Nr. 889/02 geänderten Fassung („VO (EG) 2027/97“), des Übereinkommens vom 28. 05. 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Montrealer Übereinkommen“), bzw. des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. 10. 1929 in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werdender Fassung des Haager Protokolls vom 28. 09. 1955, damit der Betrieb je nachdem, ob es sich um eine nationale oder internationale Beförderung im Sinne des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenWarschauer Abkommens bzw. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdendes Montrealer Übereinkommens handelt.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. (b) Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder der ausführende Luftfrachtführer ist für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossenmittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder der ausführende Luftfrachtführer diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Insbesondere wird Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden gehaftetmittelbare oder Folgeschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder den ausführenden Luftfrachtführer beruht.
(c) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies gilt entsprechend, wenn der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkommt.
(d) Die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder der ausführende Luftfrachtführer haften nicht für Schäden, die durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass der Fluggast die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
(e) Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten, sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten der TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haften die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder der ausführende Luftfrachtführer nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(f) Ausschluss und Beschränkungen der Haftung der TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Bediensteten und Vertreter der TUI fly Vermarktungs GmbH. Der Gesamtbetrag, der von der TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers und den genannten Personen als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubSchadenersatz zu leisten ist, Diebstahldarf die für die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder den ausführenden Luftfrachtführer geltenden gesetzlichen und vertraglichen Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
(g) Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personenhat keine dieser Bedingungen den Verzicht auf die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder den ausführenden Luftfrachtführer anwendbare Haftungsausschlüsse oder nach dem Warschauer Abkommen, dem Eigentum Montrealer Übereinkommen, europäischem oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungennationalem Recht zum Inhalt.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1. Vor Die HanseMerkur leistet Entschädigung für unvorhergesehene akut auf der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenReise eintretende Versicherungsfälle.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungenmedizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldensofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hat;
b) Tod.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesrepublik Deutschland.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Bundesrepublik Deutschland steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im Ausland steht der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der Firma jede gewünschte Auskunft über jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kosmetische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säuglingskost und Alarmverfolgungendgl.
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die Rechte unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.
7. Alle Vertragsänderungen Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Arzneimittel, die von der schriftlichen Bestätigung durch Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die Firmasich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist OffenburgDer Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
Appears in 1 contract
Sources: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Allgemeines. 1. Vor Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der ersten Wartung vereinbaren Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten „Gemeinsamen Grundsätze für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversi- cherung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV“. Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entneh- men und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der AnlageVersicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs (BBNR) möglichst erleichtert wichtig, weil diese für die maschi- nelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Für Die Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsaus- weis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen aus- gestellt wird. Zuständig für eine Ersatzausstellung des Sozialversicherungsausweises ist grundsätzlich die Durchführung der Wartung stellt der KundeEinzugsstelle. In Einzelfällen kann eine Ersatzausstellung auch von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen vorgenommen werden. Der Sozialversiche- rungsausweis wird dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt. Die Vergabe einer Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb erfolgt grundsätzlich durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Antragstellung wird notwendig, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügungsobald ein Ar- beitgeber in seinem Beschäftigungsbetrieb erstmals Arbeitnehmer beschäftigt. Einzelheiten können in einer Beilage Der Antrag ist elektronisch zu stellen; zu diesem Vertrag niedergelegt Zweck ist das elektronische Antragsformular auf der Inter- netseite der BA (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) zu nutzen. Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäf- tigungsbetriebe und für Unternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 18k SGB IV im Auftrag der BA die Betriebsnummern. Zur Beantragung sind folgende betriebliche Angaben erforderlich: • Name des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform, • Anschrift des Beschäftigungsbetriebs, • die wirtschaftliche Betätigung sowie • Ansprechpartnerdaten für Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber oder beauf- tragten Dritten. Die Anschrift des Beschäftigungsbetriebs muss eine deutsche Anschrift sein und ist immer anzugeben. Eine Postanschrift ist zusätzlich anzugeben, wenn die Post der SV-▇▇▇▇▇▇ unter der Anschrift des Beschäftigungsbetriebs nicht zugestellt werden soll oder kann, wie zum Beispiel bei einer ausländischen Anschrift. Der Arbeitgeber erhält von der BA eine Bestäti- gung mit den bei ihr gespeicherten Betriebsdaten. Diese Betriebsdaten sollen nach Prüfung auf Richtigkeit in die Stammdaten des Entgeltabrechnungsprograms übernommen werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 11.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der Altenburger Film & Media Production gelten für alle Auftragsproduktionen, auch für die Herstellung von Werbefilmen. Vor Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentliche Bestandteile jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 140/1979 in der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt derzeit gültigen Fassung zu Grunde gelegt werden, damit gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Auftragsbestätigung werden die allgemeinen Auftrags- und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenLieferbedingungen von Altenburger Film & Media Production akzeptiert.
21.2 Die Angebote von Altenburger Film & Media Production sind freibleibend und unverbindlich. Störungen Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Auftrags- und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Gültigkeit stets der schriftlichen Bestätigung Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Auftrags- und Lieferbedingungen abweichende Lieferbedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Altenburger Film & Media Production schriftlich anerkannt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von den Parteien durch eine wirksame, die Firmaihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
81.3 Im Produktionsvertrag bzw. Gerichtsstand im akzeptierten Anbot ist Offenburgbereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
1.4 Die AGB der Altenburger Film & Media Production gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 11.1. Vor Lieferungen und Leistungen jeder Art bezieht Frequentis ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEKB) und etwaigen gesondert einbezogenen besonderen Vertragsbedingungen oder anderen schriftlichen Vereinbarungen. Bei Widersprüchen in der ersten Wartung vereinbaren Bestellung gehen die VertragsteileRegelungen aus den besonderen Vertragsbedingungen oder anderen schriftlichen Verein- barungen den Regelungen aus diesen Einkaufsbedingungen vor. Allfällige Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftrag- nehmers erlangen keine Gültigkeit. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen Einkaufs- bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Frequentis. Auch das Abgehen von der Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren. Nimmt Frequentis die Lieferung/ Leistung entgegen, ohne den AGB des Auftragnehmers ausdrücklich zu widersprechen, so kann hieraus in welcher Weise die Wartungen durchgeführt keinem Fall abgeleitet werden, damit der Betrieb dass Frequentis die AGB des Kunden möglichst wenig gestört Auftragnehmers angenommen hat. Eine systembedingte Zustimmung zu Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers bei Online-Bestellungen als Voraussetzung zur Bestell- abwicklung wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenausdrücklich nicht anerkannt bzw. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügungzurück- gezogen. Einzelheiten können in einer Beilage Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu diesem Vertrag niedergelegt werdenden AGB des Auftragnehmers.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
51.2. Die Firma haftet für Beschädigungen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers werden Teil eines komplexen Gesamtsystems im sicherheitskritischen Bereich. Leistungsstörungen an Einzelleistungen rufen daher in der Anlage, die bei Regel Probleme in der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für FolgeschädenGesamtprojektorganisation mit entsprechenden Mehrkosten hervor, z.B. bei Nichtfunktionieren Terminverschiebungen, Ansprüchen Dritter, Störungen der AnlageLogistik, EinbruchVerzug in der Abnahme durch Kunden von Frequentis, Kosten Stehzeiten. Kostenfolgen können besonders schwerwiegend bei im Ausland errichteten Gesamtanlagen sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher bei der Polizei bzwErfüllung seines Auftrages zu besonderer Sorgfalt, die diesen Umständen gerecht wird. Feuerwehr Dazu gehört die Beschaffung aller Informationen, die für die Erfüllung des Auftrages unter den konkret herrschenden Bedingungen des Transportweges und des Einsatzortes der Lieferungen und Leistungen sowie ggf. Bewachungsunternehmen zur Integration seiner Lieferungen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenLeistungen in die Gesamtanlage zu berücksichtigen sind.
61.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Frequentis über beabsichtigte Subvergaben zeitgerecht zu informieren und sich diese von Frequentis vor Vergabe schriftlich genehmigen zu lassen. Die Firma Genehmigung einer Subvergabe schränkt die Verpflichtungen des Auftragnehmers nicht ein. Der Auftragnehmer ist befugt, die Rechte für Handlungen und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenUnterlassungen seiner Unterauftragnehmer voll verantwortlich wie für sein eigenes Handeln und Unterlassen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: General Purchasing Conditions
Allgemeines. 1. Vor 1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileLightfactory ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ in 10317 Berlin, in welcher Weise der Folge LFB genannt und Ihren Auftraggebern, Kunden und/oder Mietern, in der Folge zusammenfassend Mieter genannt unter Einbeziehung aller zukunftigen Angebote, Leistungen, Aufträge und Lieferungen der Lightfactory Berlin GmbH.
1.2 Insbesondere erfolgt jede Vermietung der Räumlichkeiten der LFB, ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie technischer Geräte aus- schließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Miet-und Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der LFB gelten als vereinbart mit Entgegennahme des Angebots und/oder der Leistung/en und/oder der Lieferung/en der LFB durch den Mieter. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Sofern der Mieter nicht mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der LFB einverstanden ist, ist er verpflichtet dies innerhalb von drei Werktagen schriftlich der LFB gegenüber zu erklären, spätestens jedoch aber vor Antritt eines Mietverhältnisses und/oder Überlassung der Räumlichkeiten und/oder Ausrüstungsgegenständen oder anderweitiger Leistungen, die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt dem Mieter gewährt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen1.4 Der Mieter erklärt seine Volljährigkeit, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenbei nicht volljährigen Personen ist die Unterschrift mindestens eines Erziehungsberechtigten notwendig.
31.5 Sofern keine Bindungsdauer fixiert ist, gelten die von der LFB ausgesprochenen Angebote freibleibend und unverbindlich. Werden Eingeräumte Mietoptionen können jederzeit und ohne Vorankündigung durch die LFB widerrufen werden, ohne daß dies einen Haftungsanspruch gegenüber der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenLFB auslöst.
41.6 Verträge und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform (Brief, Fax, Email oder SMS) um rechtswirksam Gültigkeit zu erlangen. Den Beauftragten Mündliche Absprachen haben keine rechtlich bindenden Charakter.
1.7 Die Preisliste für Studio und Equipment der Firma LFB ist während wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist ausschließlich im Internet auf der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu Webseite der Anlage zu gestattenLFB unter der Url ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ einsehbar. Der Kunde wird Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der Firma jede gewünschte Auskunft über gesetzlichen Mehrwertssteuer in Höhe von 19%. Die LFB erlaubt sich die Anlage erteilen Preise für die Anmietung des Studios und und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5Vermietung von Ausrüstung sowie anderer Leistungen ohne Vorankündigung zu ändern. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die Absprachen zu anderen Preisen als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag den oben Genannten bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die FirmaLFB.
81.8 Die LFB behält sich jederzeit und ohne Ankündigung vor, das Erscheinungsbild der durch die LFB zu vermietenden Räumlichkeiten sowie Umfang und Art der vorgehaltenen technischen Geräte und Ausrüstung zu ändern. Gerichtsstand Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der unter der url ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ und/oder auf anderen Webseiten der LFB und/oder von Dritten betriebenen Webseiten gemachten Angaben wird daher keine Gewähr übernommen und ist Offenburggegebenenfalls durch den Mieter vor Vertragsabschluß zu klären.
1.9 Die Räumlichkeiten der LFB und das Gelände auf dem sich die Räumlichkeiten der LFB befinden werden mittels Video überwacht. Diese Aufnahmen werden elektronisch für die Dauer von 60 Tagen gespeichert und anschließend gelöscht, sofern gegenüber dem Mieter keine Ansprüche aus dem laufenden Vertragsverhältnis auf Grund der nicht sachgerechter Rückgabe des Mietgegenstandes und/oder von Ausrüstungsgegenständen bestehen. Die Aufnahmen verbleiben in den Räumlichkeiten der LFB in einem Tresor vor Zugriff durch Dritte gesichert und werden von der LFB nicht an Dritte weiter- gegeben oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren Screen Visions GmbH – nachfolgend „SV“ - mietet vom Vermieter – nachfolgend „Lieferant“ - audiovisuelle Technik (Videowände, TV- und Plasmabildschirme, Videozuspielgeräten, Kameras, Verkabelungen, Licht- und Tonanlagen) um diese an ihre Kunden weiter zu vermieten Darüber hinaus mietet SV auch allgemeine Technik, die Vertragsteilenotwendig wird, in welcher Weise um die Wartungen durchgeführt werdenaudiovisuelle Technik zum Einsatz zu bringen, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, nachfolgend für alle Verträge und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenVertragsarten „Auftraggeber“ genannt.
2. Störungen Audiovisuelle Technik und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenallgemeine Technik werden nachfolgend auch als „Mietgegenstand“ oder „Mietgegenstände“ bezeichnet.
3. Werden Wesentlicher Bestandteil der Aufträge ist die absolut fristgerechte Erbringung der Einrichtung Leistungen, da jede Verzögerung zu erheblichen Schäden führen kann und insbesondere die termingerechte Abwicklung der Veranstaltungen, bei denen die Mietgegenstände eingesetzt werden sollen, gefährdet. In gleichem Maße ist auch die qualitätsgerechte Durchführung der Veranstaltungen sicherzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und dem Betrieb Erfordernis, eine frist- und qualitätsgerechte Ausführung der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertProjekte bzw. Veranstaltungen der Kunden zu garantieren, ist der Teilnehmer verpflichtet, regeln nachfolgende Bedingungen ergänzend zu den Regelungen im Vertrag die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenrechtlichen Beziehungen zwischen SV und dem Lieferanten.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenDiese Bedingungen gelten für alle Anmietungen von audiovisueller und sonstiger Technik durch SV. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder diese ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden ausgeschlossen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellengelten nur, wenn und soweit SV diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine Entgegennahme oder vorbehaltlose Bezahlung von Waren, Materialien, Teilen, Ausrüstungen, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten stellt auch dann keine Zustimmung oder Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dar, wenn eine Entgegennahme oder vorbehaltlose Zahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten erfolgt.
5. Die Firma haftet Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Beschädigungen an der Anlageden Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen mit juristischen Personen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr öffentlichen Rechts sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenmit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Anmietung Von Technik
Allgemeines. 115.1.1 Die Haftung anderer Fluggesellschaften, die an Ihrer Reise beteiligt sind, bleibt von den Vorschriften dieses Artikels unberührt und richtet sich nach deren eigenen Bestimmungen oder den anwendbaren Rechtsvorschriften.
15.1.2 Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens.
15.1.3 Wir sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn wir diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Vor Das gilt nicht für mittelbare oder Folgeschäden aus der ersten Wartung vereinbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die Vertragsteileauf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruht. Die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt.
15.1.4 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des anwendbaren Rechts über den Ausschluss oder die Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Geschädigte seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt.
15.1.5 Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen oder auf Flugdiensten anderer Luftfrachtführer eintreten, die in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten unserem Auftrag den bei uns gebuchten Flug an unserer Stelle durchführen. Soweit wir darüber hinaus Flugscheine für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenBeförderung mit Flügen anderer Fluggesellschaften ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten einer anderen Fluggesellschaft annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diese andere Fluggesellschaft. Für Gleichwohl haben Sie hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, nach Ihrer ▇▇▇▇ auch die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können erste oder die letzte Fluggesellschaft in einer Beilage Reihe aufeinander folgenden Beförderungen auf Schadensersatz in Anspruch zu diesem Vertrag niedergelegt werdennehmen.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich 15.1.6 Wir haften nicht für Schäden, die aus der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenErfüllung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anweisungen durch uns oder daraus entstehen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen dass Sie oder der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenFluggast die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.
3. Werden 15.1.7 Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten sowie für Auskünfte unserer autorisierten Vertreter, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die der Einrichtung Flugdurchführung anbelangt, haften wir nur im Falle von Vorsatz und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassengrober Fahrlässigkeit.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten15.1.8 Ausschlüsse und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer autorisierten Vertreter, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen sowie Dritter, deren Fluggerät wir benutzen, einschließlich deren autorisierten Vertretern, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen. Der Kunde wird Gesamtbetrag, der Firma jede gewünschte Auskunft über von uns und den genannten weiteren Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenfür uns etwa geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
5. Die Firma haftet 15.1.9 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts uneingeschränkt auch für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungennachfolgend geregelten Sonderfälle.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Beförderungsbedingungen
Allgemeines. 1Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur vorliegenden Teiländerung des Flä- chennutzungsplans der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg (§ 2a BauGB): Er dokumentiert das umweltrelevante Abwägungsmaterial gemäß dem aktuellen Planungsstand und soll die Auswirkung der durch die Änderungsplanung geplanten Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermitteln, beschreiben und bewerten. Vor Er umfasst hierbei die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf ▪ Menschen, Tiere und Pflanzen ▪ Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft ▪ Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie ▪ die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Der Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz zum Bebauungsplan „Kapelle“ wurde durch das Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung (LF-Plan), Rodenbach, erarbeitet (s. Anlage 2 zur FNP-Teiländerung). Dabei wurde auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 14 und 17 BNatSchG behandelt. Die Grundlagen der ersten Wartung vereinbaren im Planungsgebiet erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in den Umweltbericht integriert und werden in den Bebauungsplan „Kapelle“ übernommen. Für den naturschutzfachlichen Ausgleich sind auch Maßnahmen außerhalb des Plangebietes durchzuführen (externe Ausgleichsmaßnahmen in einem Gewässerabschnitt des Mühlbachs innerhalb des Stadtgebiets und externe Ausgleichsmaßnahmen im westlichen Teilbereich der Parzelle 1792/2, Gemarkung Otterberg). Darüber hinaus werden noch weitere rd. 11.060 m² Ausgleichsfläche benötigt, die Vertragsteile, in welcher Weise durch die Wartungen durchgeführt werden, damit Abbuchung von Flächen des Ökokontos der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert Stadt Otterberg abgedeckt werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der KundeDie Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands inkl. Berücksichtigung bestehender Wechselwirkun- gen können dem Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz zum Bebauungsplan „Kapelle“, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt Ziffer 4 entnommen werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Flächennutzungsplan
Allgemeines. 1Folgende Fahrausweise werden ausschließlich im Abonnement auf Antrag ausgegeben: · Abo-Monatskarte zum Normalfahrpreis und Fahrpreis für Schüler und Auszubildende · 9-Uhr-Abo-Monatskarte · JungeLeuteTicket · SeniorenTicket und SeniorenTicket Partner · BildungsTicket · SchülerVerbundKarte Der Antrag ist bei den Verkehrsunternehmen sowie über das Internet unter ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ erhältlich. Vor Die Ausgabe der ersten Wartung vereinbaren Abonnement-Zeitkarten erfolgt in Form von Monatswertmarken. Bei personengebundenen Zeitkarten ist zusätzlich zur Monatswertmarke eine Kundenkarte mit Lichtbild erforderlich. Bei Personen nach dem 15. Geburtstag muss der Antrag für ein Abonnement für Schüler und Auszubildende durch eine in Teil B Punkt 3.3.2.3 genannte Bildungseinrichtung bestätigt sein. Die Bestätigung auf der Kundenkarte erfolgt durch das ausgebende Verkehrsunternehmen und gilt maximal ein Jahr. Eine Person, die Vertragsteileein Abo für ein SeniorenTicket besitzt, in welcher Weise kann für maximal eine andere Person, die Wartungen durchgeführt mindestens 63 Jahre alt ist, ein SeniorenTicket Partner bestellen. Das SeniorenTicket Partner kann nur zusammen mit einem SeniorenTicket bezogen werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten . Voraussetzung für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert Inanspruchnahme des SeniorenTickets Partner ist, dass das SEPA- Lastschriflmandat für das SeniorenTicket und das SeniorenTicket Partner für das gleiche Konto erteilt wird. Das SeniorenTicket Partner kann unabhängig vom SeniorenTicket genutzt werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, Das monatliche Beförderungsentgelt ist der Teilnehmer verpflichtet, Preistabelle gemäß Teil D Anlage 8.1 zu entnehmen. Bei Tarifänderungen erfolgt die dadurch erforderlich werdenden Änderungen Umstellung des monatlichen Beförderungsentgeltes monatsgenau. Es besteht keine Preisgarantie bis zum Ende der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenMindestvertragsdauer. Vertragspartner des Abonnenten ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1 Leistungen
(1) Die Fachhochschule Kiel bietet inner- und außerhochschulischen Nutzern die Möglichkeit, Veranstaltungen in ihren Gebäuden, Räumlichkeiten und auf ihren Grundstücken durchzuführen, bzw. Vor Laborausstattungen im Rahmen von Projektarbeiten anzumieten. Die erbrachten Leistungen werden dem Nutzer von der ersten Wartung vereinbaren Fachhochschule Kiel berechnet.
(2) Die Leistungen der Fachhochschule Kiel teilen sich in Basis- und Zusatzleistungen.
(a) Basisleistungen werden internen Nutzern nicht berechnet. Es handelt sich dabei um Grundleistungen für die VertragsteileDurchführung des regulären Hochschulbetriebes oder dienstlicher Veranstaltungen in den Bereichen: − Raumvergabe − Überlassung von medientechnischer Ausstattung − Personalstunden für Basisleistungen während der Servicezeit − Beratung bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen
(b) Zusatzleistungen sind alle Leistungen, die über das Basisangebot hinausgehen. Die hierbei anfallenden Kosten werden dem Antragsteller in welcher Weise Rechnung gestellt. Dabei sollen hochschulinterne Nutzer für dienstliche Veranstaltungen bzw. im Hochschulbetrieb nur 33% der Kosten der Zusatzleistungen zahlen, sofern sie mit dieser Veranstaltung keine Einnahmeerzielungsabsicht hegen (z.B. Erhebung von Tagungsbeiträgen) und nicht mit einem externen Partner in wirtschaftlicher Kooperation zusammen arbeiten.
(3) Externe Nutzer zahlen grundsätzlich ein Nutzungsentgelt, das alle anfallenden Kosten decken muss und an Marktpreisen orientiert ist. Kooperieren sie mit internen Nutzern, so fallen in der Regel die Wartungen durchgeführt gleichen Kosten an wie bei einer alleinigen externen Nutzung.
(4) Abweichend hiervon können besondere Vereinbarungen getroffen werden, damit wenn ein besonderes Interesse der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Fachhochschule Kiel oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt Veranstaltung besteht. Aus Gründen der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenparteipolitischen Neutralität werden Veranstaltungen von politischen Parteien grundsätzlich nicht gestattet.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Satzung Über Die Entgelt Und Nutzungsbedingungen Für Veranstaltungsorte Und Dienstleistungen
Allgemeines. 1. Vor Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der ersten Wartung vereinbaren Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten „Gemeinsamen Grundsätze für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversi- cherung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV“. Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entneh- men und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der AnlageVersicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs (BBNR) möglichst erleichtert wichtig, weil diese für die maschi- nelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Für Die Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsaus- weis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen aus- gestellt wird. Zuständig für eine Ersatzausstellung des Sozialversicherungsausweises ist grundsätzlich die Durchführung der Wartung stellt der KundeEinzugsstelle. In Einzelfällen kann eine Ersatzausstellung auch von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen vorgenommen werden. Der Sozialversiche- rungsausweis wird dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt. Die Vergabe einer Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb erfolgt grundsätzlich durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Antragstellung wird notwendig, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügungsobald ein Ar- beitgeber in seinem Beschäftigungsbetrieb erstmals Arbeitnehmer beschäftigt. Einzelheiten können in einer Beilage Der Antrag ist elektronisch zu stellen; zu diesem Vertrag niedergelegt Zweck ist das elektronische Antragsformular auf der Inter- netseite der BA (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) zu nutzen. Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäf- tigungsbetriebe und für Unternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 18k SGB IV im Auftrag der BA die Betriebsnummern. Zur Beantragung sind folgende betriebliche Angaben erforderlich: Name des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform, Anschrift des Beschäftigungsbetriebs, die wirtschaftliche Betätigung sowie Ansprechpartnerdaten für Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber oder beauf- tragten Dritten. Die Anschrift des Beschäftigungsbetriebs muss eine deutsche Anschrift sein und ist immer anzugeben. Eine Postanschrift ist zusätzlich anzugeben, wenn die Post der SV-▇▇▇▇▇▇ unter der Anschrift des Beschäftigungsbetriebs nicht zugestellt werden soll oder kann, wie zum Beispiel bei einer ausländischen Anschrift. Der Arbeitgeber erhält von der BA eine Bestäti- gung mit den bei ihr gespeicherten Betriebsdaten. Diese Betriebsdaten sollen nach Prüfung auf Richtigkeit in die Stammdaten des Entgeltabrechnungsprograms übernommen werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1 Geltungsbereich
(1) Diese Dienstvertragsordnung gilt für Arbeitsverhältnisse im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger im Aufsichtsbereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
(2) Diese Dienstvertragsordnung gilt nicht für
1. Vor Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieser Dienstvertragsordnung hinausgehendes Arbeitsentgelt erhalten,
2. Auszubildende, Volontäre, Praktikantinnen und Praktikanten,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Eingliederungszuschüsse nach § 88 SGB III für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährt werden,
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus erzieherischen, therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies vor oder spätestens mit der ersten Wartung vereinbaren Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist, sowie leistungsbehinderte Personen, die Vertragsteilein besonders für sie eingerichteten Werkstätten (Werkstätten für behinderte Menschen) beschäftigt werden,
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird. .
(1) Auf die Arbeitsverhältnisse finden neben dieser Dienstvertragsordnung die folgenden arbeitsrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
1. die Arbeitsrechtsregelung zur Einrichtung von Tele-Heimarbeitsplätzen vom 19. Juni 2002,
2. die Ordnung über die freiwillige betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung im Bereich des Diakonischen Werkes und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 4. September 2002,
3. die Arbeitsrechtsregelung zur Gewährung von Altersteilzeit vom 20. Juli 2005,
4. die Arbeitsrechtsregelung über die Einführung von Kurzarbeit vom 20. Juli 2005,
5. die Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen in kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen,
6. die Sicherungsordnung/EKHN vom 13. Mai 1998,
7. die Besonderen Regelungen für den Küsterdienst und den kirchenmusikalischen Dienst vom 17. April 2002,
8. die Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 2005,
9. die Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestaltung des Familienbudgets vom 30. Januar 2008.
(2) Für diakonische Einrichtungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden der EKHN gilt anstelle der Sicherungsordnung/EKHN die Sicherungsordnung/DWHN vom 20. Juli 2005, wenn der Anstellungsträger Mitglied in der Diakonie Hessen ist.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
(2) Die Anwendung dieser Dienstvertragsordnung ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(3) ▇▇▇▇▇▇▇ Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(4) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu leisten und sich um Fortbildung zu bemühen. Das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie oder er als Mitarbeitende im kirchlichen Dienst übernommen hat.
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen.
(3) Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter erwartet werden, entspricht auf Seiten des Arbeitgebers die Fürsorge für sie oder ihn.
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat über Angelegenheiten der Dienststelle, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Werden einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Geheimnisse bekannt, die bei Ärztinnen, Ärzten oder ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen würden, ist sie oder er verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch dann, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Sinne des Strafrechts nicht zu den Hilfspersonen der Ärztinnen und Ärzte rechnet.
(3) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dienstlichen Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einer anderen Person Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(4) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen oder bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Dienststelle unverzüglich herauszugeben.
(5) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) unbesetzt
(7) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Kenntnis von persönlichen Lebensumständen, insbesondere von gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen von Heimbewohnern, betreuten Personen, Patientinnen und Patienten, betreuten und sonstigen hilfebedürftigen Personen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt ausnahmsweise nicht, soweit die oder der Betroffene oder ihr oder sein gesetzlicher Vertreter die Weitergabe einer solchen Information ausdrücklich erlaubt oder darum gebeten hat oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Soweit Daten im dienstlichen Auftrag erhoben werden, dürfen sie nur für diese Zwecke verwendet und nur den zugelassenen Empfängern mitgeteilt werden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird bei Dienstantritt auf die allgemeinen Pflichten (§ 4) sowie auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 5) hingewiesen und auf deren Erfüllung verpflichtet. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mitunterzeichnet. Vorschriften über ein Gelöbnis und eine gottesdienstliche Einführung bleiben unberührt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt.
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Einstellung die körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer vom Arbeitgeber bestimmten Ärztin oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter durch eine Ärztin oder einen Arzt – vorrangig durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt – dahingehend untersuchen zu lassen, ob sie oder er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
(3) Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bekannt zu geben.
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf Belohnungen oder Geschenke, die das übliche Maß übersteigen, in welcher Weise Bezug auf die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. Arbeitgebers annehmen. Näheres kann durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt Dienstanweisung geregelt werden.
(2) Werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat sie oder er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
(1) Zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung ist die vorherige Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung nicht innerhalb von vier Wochen seit der Antragstellung untersagt.
(2) Der Arbeitgeber kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann aus betrieblichen Gründen unter Berücksichtigung der persönlichen Belange versetzt oder abgeordnet werden. Soll die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist sie oder er vorher zu hören.
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann aus betrieblichen Gründen mit ihrer oder seiner Zustimmung vorübergehend einem anderen Arbeitgeber innerhalb des Geltungsbereiches dieser Dienstvertragsordnung zugewiesen werden, wenn dies der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung der persönlichen Belange zumutbar ist. Die Zuweisung ist in der Regel zumutbar, wenn die Dienststelle des anderen Arbeitgebers nicht mehr als 25 Kilometer von der bisherigen Dienststelle entfernt ist. Die Rechtsstellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bleibt unberührt.
(1) Für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter betreffen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen; hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte, personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Arbeitsverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken.
(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung nicht etwas anderes bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nutzung sowie Übermittlung der Personalaktendaten nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören; ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. Störungen für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf eigenen Antrag nach drei Jahren zu entfernen und Schäden sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch neue Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Strafverfahrens unterbrochen. Stellt sich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungenneue Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldengilt die Frist als nicht unterbrochen.
3(6) Mitteilungen in Strafsachen sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters spätestens nach fünf Jahren zu entfernen und zu vernichten. Werden Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die der Einrichtung von ihnen beauftragten Angehörigen. Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, Erbinnen und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertErben, ist der Teilnehmer verpflichtetwenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Arbeitsverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Daten Dritter oder mit Daten, die nicht personenbezogen sind und deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Auskunft zu lassenerteilen.
4(3) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Den Beauftragten Soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, können auf Kosten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenMitarbeiterin oder des Mitarbeiters Kopien gefertigt werden.
(4) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage) Kenntnisse, die bei durch Akteneinsicht erlangt sind, unterliegen der Ausführung Verschwiegenheit nach § 5.
(1) Verletzt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig die obliegenden Pflichten, so ist dem Arbeitgeber, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden, der Arbeiten nachweislich daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Arbeitgeber einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetDienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raubder Zeitpunkt, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber Personen, dem Eigentum vom Arbeitgeber anerkannt oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenArbeitgeber gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
6. Die Firma ist befugt(3) Leistet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Arbeitgeber Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenMitarbeiterin oder den Mitarbeiter über.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1Wir, die RDC AUTOZUG Sylt GmbH, befördern Personen in deren Kraftfahrzeugen bzw. Vor be- gleitete Kraftfahrzeuge von Westerland (Sylt) nach Niebüll und in die Gegenrichtung. Dabei gelten die nachfolgenden Beförderungsbedingungen und Preise. Wir behalten uns vor, jederzeit eine Änderung oder Ergänzung des Tarifs vorzunehmen. Sol- che Änderungen und Ergänzungen zu diesem Tarif sowie deren Inkrafttreten werden im „Tarif- und Verkehrsanzeiger für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr der Eisenbahnen des Öffentlichen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVA)“ veröffentlicht. Die Beförderung von Personen mit Gütern und lebenden Tieren in Kraftfahrzeugen und An- hängern ist zugelassen. Der Fahrzeugführer ist für die Güter und lebenden Tiere selbst ver- antwortlich. Bei der Beförderung von Gefahrgut sind die Regeln nach Nr. 5, Abschnitt A die- ses Tarifs einzuhalten. Der Fahrzeugschein/die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält wichtige Daten über das Kraft- fahrzeug. Dieser/Diese ist zusammen mit der Fahrkarte und der dazugehörigen Quittung in den Terminals zur Einsichtnahme durch Servicepersonal bereitzuhalten. Die personen- und fahrzeugbezogenen Daten werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Kundenbetreuung bei der RDC AUTOZUG Sylt GmbH erhoben, verarbeitet und ge- nutzt. Der Verwendung der Daten für Kundenbetreuungszwecke kann jederzeit widersprochen werden (RDC AUTOZUG Sylt GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇; E-Mail: info@autozug- ▇▇▇▇.▇▇). Weitere Einzelheiten übermitteln wir Ihnen mit unseren Hinweisen zum Datenschutz. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Beförderungsbedingungen dieses Tarifs kann ein Beförde- rungsausschluss erfolgen. Personen in deren Kraftfahrzeugen bzw. begleitete Kraftfahrzeug werden befördert. Ausgeschlossen von der Beförderung sind dabei von vornherein Personen mit solchen Kraft- fahrzeugen, von deren Bauart her eine Beschädigung des Zuges nicht auszuschließen ist (z. B. Kettenfahrzeuge, Straßenwalzen usw.). Voraussetzung für die Beförderung ist, dass der Fahrzeugführer im Besitz einer Fahrerlaubnis mit einer für sein Kraftfahrzeug gültigen Führerschein-Klasse ist. Die Kraftfahrzeuge müssen für den öffentlichen Straßenverkehr nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) zugelassen und verkehrssicher sein. Es dürfen nur so viele Personen im Kraftfahrzeug befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. In Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, dürfen so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Ein Kraftfahrzeug kann befördert werden, wenn dem nicht Auflagen zur Sicherheit entgegen- stehen und es unter Berücksichtigung aller Anbauten die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Gesamtgewicht maximal 50,00 t maximale Radlast 6,50 t maximale Achslast 13,00 t maximale Breite über alles* bis einschließlich 1,54 m Höhe über Fahrbahn ab 1,55 m Höhe bis einschließlich 4,05 m über Fahrbahn 2,60 m 2,86 m maximale Länge über alles 20,50 m maximaler Abstand der ersten Wartung vereinbaren und letzten Achse 18,00 m maximale Höhe über alles 4,05 m maximaler Durchmesser des kleinsten Wendekreises 15,40 m minimale Bodenfreiheit 0,10 m * Fahrzeuge bei denen im Notfall nicht alle Fahrgäste auf der rechten Fahrzeugseite aus- steigen können, dürfen max. 1,80 m breit sein. Die Abmaße von Kraftfahrzeugen verstehen sich inkl. Dachboxen, Dachgepäckträger mit La- dung, Kupplungsträger, Heckträger, Antennen etc.. Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,0 t und/oder einer Breite (ohne Spiegel) über 2,20 m und/oder Kraftfahrzeuge, die Vertragsteileverzurrt werden müssen, werden entgegen der gewöhn- lichen Fahrtrichtung befördert. Bei anderen Kraftfahrzeugen kann dies in welcher Weise Ausnahmefällen der Fall sein. Es obliegt den Fahrzeugführern, anhand der Gebrauchsanweisung festzustellen, ob das betreffende Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h zzgl. Wind gegen die Wartungen durchgeführt übli- che Fahrtrichtung bewegt werden kann. Anhänger werden nur in Verbindung mit einem Kraft- fahrzeug befördert. Kraftfahrzeuge mit automatischem Getriebe ohne Blockierung (P) sind von der Beförderung ausgeschlossen. Sollte das Kraftfahrzeug die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, kann es nur nach Prüfung im Einzelfall befördert werden. Anfragen dazu richten Sie bitte bis 4 Wochen vor Abfahrt an ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇. Motorräder ohne Beiwagen, Motorroller, Quads und Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mofa) werden nicht befördert. Gepäck und Gegenstände dürfen auf eigenes Risiko des Fahrzeugführers während der Beför- derung auf und in den Kraftfahrzeugen belassen werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und wenn die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt Voraussetzungen dieser Beförderungsbedingungen eingehalten werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Beförderungsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren Im Internat des Sozial - Jugendzentrums Hinterste Mühle gGmbH ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇- ▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind vorwiegend junge Athletinnen und Athleten unterge- bracht, die Vertragsteileden Wunsch haben, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Spitze des Kunden möglichst wenig gestört wird Leistungssports vorzudringen. Dazu sind optimale Bedingungen für einen geregelten Tagesablauf und eine sportgerechte Lebens- weise unbedingte Voraussetzungen. Mit Abschluss des Internatsvertrages übernehmen die pädagogischen Kräfte des Internates die Erziehungs- und Betreuungsfunktion im Freizeit- bereich und unterstützen diesen Prozess. Von grundlegender Bedeutung sind dabei eine bestmögliche Organisation und die Arbeiten für Berück- sichtigung der individuellen Besonderheiten eines jeden Sportlers. Die im Internat untergebrachten Sportler / innen werden im Sportgymnasium Neubran- denburg beschult und durch den Olympiastützpunkt, eine Einrichtung des deutschen Sport- bundes zur Entwicklung und Förderung bestimmter Sportarten bzw. auch -disziplinen, be- gleitet. Daneben agieren die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile verschiedenen Bundes- und Landesstützpunkte sowie die Ver- eine. Eine der Anlage) möglichst erleichtert werdenwichtigsten Bestandteile der Arbeit der Erzieher / innen im Internat ist die enge Zusammenarbeit mit allen am Erziehungs- und Entwicklungsprozess Beteiligten, vorwie- gend den Trainern, Eltern und Lehrern. Für Grundlage dafür bildet ein intensiver Informations- austausch zu allen Problemen, die Durchführung die jungen Leistungssportler / innen betreffen. Ein Bereich, der Wartung stellt von den Athletinnen/ten nicht ausgelastet wird, steht Auszubildenden während der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte schulischen Ausbildung zur Verfügung. Einzelheiten können Zusätzlich wird am 25.08.2019 eine Außenstelle in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ eröffnet, in der ausschließlich Auszubildende untergebracht werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenturnusweise die schulische Ausbildung in Neubrandenburg erhalten.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Internatsvertrag
Allgemeines. 1. Vor Der Badevertrag dient der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileSicherheit, Ordnung und Sauberkeit. Jeder ▇▇▇▇ soll Ruhe und Erholung finden. Das Be- achten liegt daher in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenseinem eigenen Interesse.
2. Störungen Der Badevertrag ist verbindlich und Schäden sind unverzüglich besteht zwischen dem Betreiber, vertreten durch das Personal, und dem Bade- ▇▇▇▇. Mit dem Betreten des Bades bzw. mit dem Lösen einer Einzel-, Mehrfach- oder Dauerkarte tritt der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenVertrag in Kraft.
3. Werden die Das Personal übt gegenüber allen Gästen das Hausrecht aus. Anweisungen ist unverzüglich und in vollem Umfang Folge zu leisten. Erklärungen der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetAnweisungen sind möglich jedoch nicht erforderlich. Gäste, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassengegen den Badever- trag verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Das Eintrittsgeld wird in diesem Fall nicht erstattet.
4. Den Beauftragten Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung mit schuldhafter Beschädi- gung oder Verunreinigung haftet der Firma ist während ▇▇▇▇. Es kann ein, der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenSachlage nach angemessenes, Entgelt festgelegt werden.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Der ▇▇▇▇ hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der AnlageAufrechterhaltung der Sicherheit, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma Ordnung und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenRuhe zuwiderläuft.
6. Das Rauchen ist im Freibad nur außerhalb der Umkleidebereiche, der sanitären Anlagen und der Beckenbereiche gestattet. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenLiegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die FirmaBehälter (auch Flaschen) aus Glas, Porzellan oder anderen leicht zerbrechlichen Materialien sind im gesamten Bad, mit Ausnahme des Kioskbereiches, für alle Gäste verboten.
8. Gerichtsstand Fundgegenstände sind dem Betriebspersonal zu übergeben. Über diese Gegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
9. Allen Gästen ist Offenburgdas Benutzen von Bild- und Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten verboten, wenn dadurch andere Gäste gestört werden könnten. In den Beckenbereichen ist diese Nutzung gänzlich verboten.
10. Das Fotografieren oder Filmen anderer Gäste oder Gruppen ohne deren ausdrückliche Genehmigung ist verboten. Für gewerbliche Zwecke, sowie für die Presse, bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts- oder Betriebsleitung.
11. Der Badevertrag kann, ohne dass es einer weiteren öffentlichen Bekanntmachung bedarf, durch Aushang vor dem Bad und / oder im Eingangsbereich des Bades erweitert, ergänzt oder in Teilen außer Kraft gesetzt oder neu definiert werden (beispielsweise bei Auftreten einer Pandemie).
Appears in 1 contract
Sources: Badevertrag
Allgemeines. 1Die/Der Studierende verpflichtet sich zur aktiven und positiven Beteiligung am Studienbetrieb sowie zur Einhaltung von Prüfungs- und Abgabeterminen. Vor • Die/Der Studierende eines Bachelor-Studienganges in der ersten Wartung vereinbaren Organisationsform Vollzeit ist verpflichtet, ein Auslandspraktikum oder -semester zu absolvieren. Nähere Bestimmungen und Ausnahmen sind in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt. • Die/Der Studierende verpflichtet sich zu einer schonenden und bestimmungsgemäßen Verwendung und Benutzung der von der FHWien der WKW zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Einrichtungen und/oder Geräte. Bei Zuwiderhandeln haftet die/der Studierende im Schadensfall und hat die VertragsteileFHWien der WKW vollständig schad- und klaglos zu halten. • Die/Der Studierende hat die Studien- und Prüfungsordnung, Bibliotheksordnung, IT- Nutzungsordnung, Compliance-Regeln, Moodle-Benutzungsordnung und allfällige weitere interne Bestimmungen wie Leitfäden und Richtlinien in welcher Weise der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. • Die/Der Studierende ist verpflichtet, den vom Erhalter zur Verfügung gestellten E-Mail-Account in angemessen kurzen und regelmäßigen Abständen abzurufen, sodass sie/er über die Wartungen durchgeführt werdenPosteingänge auf dem Laufenden ist (siehe auch Punkt 5.2.5.). Die Weitergabe des Passwortes für den Studierenden-Account ist verboten. • Die/Der Studierende ist verpflichtet, damit der Betrieb bei Beendigung des Kunden möglichst wenig gestört wird Studiums oder bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsvertrages die seitens des Erhalters allenfalls zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstigen Materialien unverzüglich an den Erhalter zurückzustellen. Ein Unternehmen von FHW GmbH ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ Telefon/Fax +▇▇ ▇ ▇▇▇ ▇▇-▇▇▇▇ E-Mail/Web FHW GmbH, HG Wien FN 141443f • Die/Der Studierende ist verpflichtet, Unfälle im Zusammenhang mit dem Studium umgehend (längstens jedoch binnen drei Tagen) über die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma Studiengangsleitung dem Erhalter zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3Dies betrifft auch Wegunfälle zum oder vom Erhalter. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, • Die/Der Studierende ist der Teilnehmer verpflichtet, der FHWien der WKW eventuelle Änderungen ihrer/seiner Daten, insbesondere der physischen Adresse, mitzuteilen. Bis zum Einlangen dieser Verständigung gilt jede Übermittlung durch Übersendung an die dadurch erforderlich werdenden Änderungen letzte der Anlage auf Verlangen FHWien der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4WKW bekannte Adresse als bei der/dem Studierenden eingegangen. Den Beauftragten • Soweit im Einzelfall schriftlich nichts anderes festgelegt wurde, haben Erklärungen des/der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft Studierenden an den Studiengang bzw den Erhalter entweder schriftlich im Original mit Originalunterschrift oder per Mail über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen den vom Erhalter zur Verfügung stellengestellten E-Mail- Account zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird die Übermittlung von Willenserklärungen per E-Mail in Kenntnis der damit verbundenen Risiken von beiden Vertragsparteien als üblich und notwendig anerkannt.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Ausbildungsvertrag
Allgemeines. (1) Die HanseMerkur leistet Entschädigung für die nach Ablauf der Wartezeit entstehen- den Behandlungskosten für akut auf der Reise im Ausland eintretende Versicherungs- fälle. Vor Die Regelungen der ersten Wartung vereinbaren Wartezeit sind in § 5 II. aufgeführt.
(2) Versicherungsfall ist die Vertragsteilemedizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, in welcher Weise wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftig- keit nicht mehr besteht. Muss die Wartungen durchgeführt Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, damit die mit der Betrieb bisher behandelten nicht ursächlich zusammen- hängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Kunden möglichst wenig gestört wird Versicherungsschutzes bzw. des Verlängerungsvertrages bestanden hat;
b) die Entbindung;
c) der Tod.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutsch- land.
(4) In der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im vertraglichen Umfang werden die Arbeiten Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandlers erstattet, soweit sie dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahn- ärzte in Rechnung stellen kann. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte - sofern vorhanden - oder die ortsübliche Gebühr berechnen.
(5) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dgl.
(6) Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versi- cherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlageallgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) möglichst erleichtert werdenohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die Durchführung auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der Wartung stellt in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist, oder wenn die HanseMerkur die Kostenübernahme vor Beginn der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenBehandlung schriftlich zuge- sagt hat.
2(7) Die HanseMerkur leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behand- lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Störungen Er leistet darüber hinaus für Methoden und Schäden sind unverzüglich Arzneimittel, die sich in der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenPraxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, Ver- legungenweil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die HanseMerkur kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind bei der Wartungsfirma zu meldenAnwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
3. Werden (8) Die HanseMerkur leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestat- tungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenLeistungspflicht dieses Vertrages fällt.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Krankenversicherungen
Allgemeines. (1) Für eine Haftung unseres Romantik Hotels auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und –begrenzungen.
(2) Die Hirschenhotels Parsberg GmbH haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
(3) Die Hirschenhotels Parsberg GmbH haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, soweit diese durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, verursacht wurden. Vor Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der ersten Wartung vereinbaren Romantik ▇▇▇▇ bzw. der Vertragspartner regelmäßig vertrauen werden darf (sogenannte Kardinalspflicht).
(4) Sofern die VertragsteileHirschenhotels Parsberg GmbH gemäß Absatz 3 für einfache Fahrlässigkeit haftet, in ist die Haftung auf den Schäden begrenzt, mit dessen Entstehung die Hirschenhotels Parsberg GmbH nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
(5) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Weise Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten weder, wenn die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Hirschenhotels Parsberg GmbH eine Garantie für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Beschaffenheit der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für Ware übernommen haben, noch für Schäden, die Durchführung der Wartung stellt der Kundenach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, soweit erforderlichnoch für Schäden an Leben, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenKörper oder Gesundheit noch für gesetzliche Ansprüche.
2. Störungen (7) Vorstehende Haftungsausschlüsse und Schäden sind unverzüglich –begrenzungen gelten auch zugunsten der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenMitarbeiter, Ver- legungenErfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenderen sich die Hirschenhotels Parsberg GmbH zur Vertragserfüllung bedient.
3. Werden die (8) Eine Änderung der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, Beweislast zum Nachteil des Romantik Gastes ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenmit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über (9) Für eingebrachten Sachen haftet die Anlage erteilen Hirschenhotels Parsberg GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen
(10) Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenderen Inhalte haftet das Hotel nicht.
5. Die Firma haftet (11) Weckaufträge werden vom Hotel mit Sorgfalt ausgeführt, ebenso werden Nachrichten, Post und Warenzusendungen für Beschädigungen an der Anlagedie Gäste mit Sorgfalt behandelt, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma jedoch ohne Gewähr und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenHaftung.
6. Die Firma ist befugt, (12) Alle Ansprüche gegen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenHirschenhotels Parsberg GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem gesetzlichen Vertragsbeginn.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 11.1. Vor Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der ersten Wartung vereinbaren auf Grund der Bestimmungen gemäß A. dieses Abschnittes jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E. die- ses Abschnittes überschritten wird.
1.2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die Vertragsteilefür den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
1.3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß A. dieses Abschnittes liegen Überstunden erst dann vor, in welcher Weise wenn die Wartungen durchgeführt werdenauf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils ver- einbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes überschritten wird.
1.4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, damit wenn das Ausmaß der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenVollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird.
21.5. Störungen und Schäden sind unverzüglich Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch die Arbeitgeberin erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldengesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
31.6. Werden Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Arbeitnehmerinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rah- men der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen.
1.7. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grund- sätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Arbeitnehmerinnen in der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertBeschäftigungsgruppe C Stufe 1, geltenden Sätzen zu ent- lohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenGrundstundenver- gütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Beschäftigungs- gruppe C Stufe 1) heranzuziehen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Allgemeines. 11.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein Zurich Pride Festival (nachfolgend Veranstalter) und seinen Vertragspartnern. Vor Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und den Vertragspartnern sind aus- schliesslich die AGB des Veranstalters anwendbar.
1.2 Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt, solange der ersten Wartung vereinbaren Veranstalter die VertragsteileUmstände des Wetters verantworten kann. Die Veranstaltung kann durch höhere Gewalt, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert behörd- liche Anordnung oder gerichtliche Entscheidung abgesagt oder abgebrochen werden. Für In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadener- satz.
1.3 Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von den durch diesen Beauftragten ausgeübt. Dem Sicherheitspersonal ist unmittelbar Folge zu leisten. Zwischen den beiden Veranstaltungstagen wird das Gelände von einer Sicher- heitsfirma überwacht. Die Standbetreiber müssen für eine ausreichende Absicherung des eigenen Standplatzes und dessen Wertgegenstände sorgen. Der Veranstalter über- nimmt hierfür keine Haftung.
1.4 Auf dem ganzen Festivalgelände ist es untersagt Nägel, Haken, Heringe oder anderes Befestigungsmaterial in den Boden oder in Bäume zu schlagen. Das Befahren der Anla- gen von Grünstadt Zürich und anderen städtischen Örtlichkeiten und Anlagen ist vorab durch die Durchführung Festivalleitung zu bewilligen. Ebenso untersagt sind Befestigungen an öffent- lichen Anlagen (Kandelaber, Verkehrssignale, etc.).
1.5 Die Standbetreiber haben das Recht, anhand der Wartung nachfolgenden Bedingungen sowie den gesetzlichen und städtischen Auflagen, auf dem Festivalareal einen Stand zu be- treiben.
1.6 Alle Standbetreiber müssen an der obligatorischen Information für Standbetreiber teil- nehmen. Diese Info dauert ca. 15 Minuten und findet am ▇▇▇▇▇▇▇ vor der Bühne statt. Die Zeit wird den Standbetreibern noch separat mitgeteilt. Dem Betreiber wird ein Trainingslink für das „cashfree„ Kassensystem vorgängig zum Festival zur Verfügung gestellt. Es liegt in seiner Verantwortung, den korrekten Um- gang an seine Mitarbeiter weiter zu geben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine weitere obligatorische Schulung durchzuführen. Der Systemanbieter wird vor Fes- tivalbeginn zirkulieren, um eventuelle Fragen zu beantworten bzw. unterstützende Hin- weise zu geben.
1.7 Die Standbetreiber verpflichten sich den Stand während den offiziellen Festivalzeiten zu betreiben. Diese werden den Standbetreibern noch separat mitgeteilt. Der Stand muss bis spätestens 30 Minuten vor Festivalbeginn betriebsbereit sein. Der Abbau und das Befahren des Platzes vor den offiziellen Schlusszeiten ist nur mit Bewilligung der Festi- valleitung gestattet. Das Festivalareal muss bis spätestens Sonntag den 21. Juni 2020 um 10:00 Uhr geräumt sein.
1.8 Der Veranstalter stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte grundsätzlich keine Parkplätze zur Verfügung. Einzelheiten können Dem strikten Zu- fahrtsregime während Auf- und Abbau und den Anweisungen des dafür zuständigen Personals des Veranstalters ist jederzeit Folge zu leisten. Jede Zufahrt ist bewilligungs- pflichtig und muss vorgängig angemeldet werden (inkl. Fahrzeugkontrollschild). Wäh- rend des Anlasses dürfen keine Fahrzeuge auf Das Areal fahren oder darauf abgestellt werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Halters verzeigt und falls nötig abgeschleppt.
1.9 Für Leihmaterial gilt eine Sorgfaltspflicht und muss intakt, gereinigt zurückgegeben werden. Bei Nichteinhalten werden allfällige Forderungen des Vermieters in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt Rechnung gestellt. Tische, Bänke, Stühle sowie sonstige Einrichtungen ausserhalb der Standflä- che dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Festivalleitung aufgestellt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden1.10 Ohne ausdrückliche Bewilligung des Veranstalters dürfen keine Produkte oder Werbe- ▇▇▇▇▇▇ mit anderen Firmenbezeichnungen als die unserer Sponsoren eingesetzt wer- den.
31.11 Den Standbetreibern ist es untersagt, eigene Musikanlagen mitzubringen und/oder diese zu betreiben. Werden Ausnahmen können in speziellen Fällen durch die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenFestivalleitung im Voraus bewilligt werden.
41.12 Veranstalter behält sich das Recht vor, für Schäden, Reparaturen, Reinigung, Abfallent- sorgung etc. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zusätzlich anfallende Kosten dem Betreiber nachträglich in Rechnung zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen Spielauftragsquittung bzw. Vor Ersatzquittung in einer Annahmestelle oder in der ersten Wartung vereinbaren Zentrale von LOTTO Niedersachsen geltend zu machen. Bei Spielteilnahme unter Verwendung einer Kundenkarte ist auch diese vorzulegen. Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung ausgezahlt. Falls durch eine Mehrfachteilnahme oder wegen einer Sonderauslosung mit der Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung noch weitere Gewinne erzielt werden können, erhält der Spielteilnehmer eine bzw. eine weitere Ersatzquittung. Sind die VertragsteileQuittungsnummer und/oder der Barcode der Spielauftragsquittung bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in welcher Weise der Zentrale von LOTTO Niedersachsen gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. War die Wartungen durchgeführt Unvollständigkeit der Quittungsnummer und/oder des Barcodes für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen gespeicherten Daten erfolgen, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielauftragsquittung geltend machen. LOTTO Niedersachsen kann mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden der Spielauftragsquittung bzw. der Ersatzquittung leisten, es sei denn, LOTTO Niedersachsen ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der Spielauftragsquittung bzw. der Ersatzquittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Die Gewinnauszahlung an Minderjährige ist gesetzlich unzulässig. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der Spielauftragsquittung bzw. der Ersatzquittung zu prüfen. Spielteilnehmer, die einen Sachgewinn bei einer Sonderauslosung erzielt haben, erhalten nach der Anforderung des Gewinns eine schriftliche Benachrichtigung durch LOTTO Niedersachsen. Können Gewinne in einer Annahmestelle von LOTTO Niedersachsen nicht ausgezahlt oder angefordert werden, damit ist ein von der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Annahmestelle auszuhändigendes Formular vom Spielteilnehmer auszufüllen. Das Formular und die Arbeiten für Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung sind vom Spielteilnehmer oder der Annahmestelle zwecks Prüfung und Auszahlung des Gewinns an die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich Zentrale von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5LOTTO Niedersachsen weiterzuleiten. Die Firma haftet für Beschädigungen an der AnlageZiffer 19.9 bleibt unberührt. LOTTO Niedersachsen ist berechtigt, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei Gewinnauszahlung bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenin Abzug zu bringen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Teilnahmebedingungen Für Die Lotterie Glücksspirale
Allgemeines. 1. Vor Alle Angebote, Lieferungen und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen ausschließlich freibleibend und nicht exklusiv zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten unabhängig von der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteiletechnischen Form, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdendas Bildmaterial vorliegt bzw. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenübermittelt wurde.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu meldenAbweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur bei schriftlicher, ausdrücklicher Bestätigung durch die Bundesbildstelle. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenGeschäftsbedingungen des Bestellers, Ver- legungenauf die in Bestellformularen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenLieferbestätigungen o. ä. verwiesen wird, wird hiermit widersprochen.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich Eine Ablehnung unserer Lieferbedingungen erlangt nur durch Rücksendung des gelieferten Bildmaterials innerhalb von dieser durchführen zu lassendrei Werktagen ab Zugang des Bildmaterials beim Besteller Gültigkeit.
4. Den Beauftragten Der Besteller hat das gelieferte Bildmaterial sofort nach der Firma Lieferung auf Mängel technischer oder inhaltlicher Art zu prüfen. Reklamationen, die den Inhalt der Sendung betreffen, sind innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang des Bildmaterials beim Besteller telefonisch und binnen weiterer drei Werktage in schriftlicher Form mitzuteilen; Reklamationen hinsichtlich technischer oder sonstiger verdeckter Mängel binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Bei unterlassener derartiger Reklamation ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stelleneine Haftung unsererseits für eventuell bereits entstandene oder entstehende Kosten ausgeschlossen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die Der Besteller hat bei der Ausführung Bestellung, spätestens jedoch vor der Arbeiten nachweislich technischen Nutzung der Bilder, Art, Umfang und Sprachraum der beabsichtigten Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung (im folgenden kurz: Nutzung) anzugeben. Entsprechend den Angaben des Bestellers erklärt die Bundesbildstelle schriftlich ihr Einverständnis zur Nutzung des gelieferten Bildmaterials. Entsprechen die Angaben des Bestellers nicht der tatsächlichen Nutzungsart oder stimmt die tatsächliche Nutzung nicht mit den Angaben des Bestellers überein, gilt das Nutzungseinverständnis als nicht erteilt und ist die Bundesbildstelle von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenSchadensersatzansprüchen Dritter freigestellt.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte Geliefertes Bildmaterial bleibt stets Eigentum der Bundesbildstelle. Es wird ausschließlich vorübergehend und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenzum Erwerb von Nutzungsrechten i.S.d. Urheberrechts zur Verfügung gestellt.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Bildmaterial, an dem der schriftlichen Bestätigung durch die FirmaBesteller keine Nutzungsrechte erwerben möchte bzw. erworben hat, ist innerhalb der auf dem Lieferschein genannten Frist zurückzugeben. Bildmaterial, an dem der Besteller Nutzungsrechte erworben und/oder Nutzungsabsicht bekundet hat, ist innerhalb von 90 Tagen nach Empfang zurückzugeben, unabhängig davon, ob der Besteller es tatsächlich genutzt hat oder nicht. Das Bildmaterial ist in der gelieferten Form zurückzugeben.
8. Gerichtsstand ist OffenburgFür alle Bildlieferungen können Bearbeitungsgebühren und Versandkosten berechnet werden, die sich aus Art und Umfang des entstandenen Aufwandes ergeben. Mit der Bezahlung der Bearbeitungsgebühren erwirbt der Besteller weder Nutzungs- noch Eigentumsrechte. 9. Durch die Leistung von Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, welche nach diesen Bedingungen berechnet werden, erwirbt der Besteller weder Eigentum noch Nutzungsrechte am Bildmaterial.
Appears in 1 contract
Sources: Liefer Und Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend "AGB") von livekonzepte ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇/ Neu-Ulm (nachstehend "livekonzepte") gelten im Verhältnis zum Vertragspartner (nachstehend "VP"). Vor der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileDie AGB von livekonzepte gelten auch dann, wenn livekonzepte in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werdenKenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbestimmungen von VP werden nicht anerkannt, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenes sei denn, livekonzepte stimmt dieser ausdrücklich schriftlich zu. Für die VP gewährleistet eine ordnungsgemäße Durchführung der Wartung Veranstaltung und ist verpflichtet sämtliche hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen (Anmietung und Bezahlung der spielfertigen Spielstätte unter Berücksichtigung der Bühnenanweisung/ Technischen Riders, sowie den Sicherheitsvorschriften). VP verpflichtet sich die Veranstaltung bei allen Behörden fristgemäß anzumelden und alle notwendigen Genehmigungen einzuholen und dieses zu zahlen. VP sorgt und zahlt für das Ticketing. VP stellt und zahlt Aufbauhelfer, Techniker, Kassen-, Garderoben-, Bedienungs-, Kontroll- und Sicherheitspersonal laut Bühnenanweisung/ Technischem Rider um eine erfolgreiche Veranstaltung durchzuführen. Die Gage ist spätestens am Veranstaltungstag vor der KundeVeranstaltung in bar oder vor der Veranstaltung durch Überweisung an livekonzepte oder falls dies der Vertrag besagt an den Künstler zu bezahlen. Bei einer Eintrittseinnahmenbeteiligung von livekonzepte oder der Künstler haben diese das Recht jederzeit Kartensätze, soweit erforderlichVorverkauf und Abendkasse, Hilfskräfte, Leitern sowie die Auflistung der örtlichen Kosten zu überprüfen und Geräte zur Verfügungzu überwachen. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetKosten, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5nicht vorzuweisen sind, werden nicht anerkannt. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind Abrechnung muss in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschädenam ersten Werktag nach der Veranstaltung an livekonzepte ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ geschickt werden. Eine räumliche und zeitliche Exklusivität wurde nicht vereinbart, z.B. bei Nichtfunktionieren solange der AnlageVertrag nichts anderes besagt. livekonzepte ist berechtigt von VP Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch VP gegen dieses Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Dieser zu ersetzende Schaden umfasst vor allem die Ansprüche des Künstlers, Einbruchdes Personals, der Konzertbesucher und die Bearbeitungs- und Vermittlungskosten von livekonzepte. Der von VP zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die livekonzepte entstehenden Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Rechtsverteidigung gegenüber dem Künstler, des Personals und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungender Konzertbesucher.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor Die HanseMerkur leistet Entschädigung für akut auf der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenReise eintretende Versicherungsfälle.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfall- folgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe- dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versiche- rungsfall gelten auch
a) Untersuchung und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungenmedizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldensofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hat;
b) Tod.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesrepu- blik Deutschland.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Bundesrepublik Deutschland steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. In den Ländern der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird Europäischen Union sowie der Firma jede gewünschte Auskunft über Schweiz oder Liechtenstein steht der versi- cherten Person die Anlage erteilen ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland ge- setzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärz- ten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel au- ßerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kos- metische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säuglingskost und Alarmverfolgungendgl.
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehand- lung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentli- chen und privaten Krankenhäusern, die Rechte unter ständiger ärztli- cher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.
7. Alle Vertragsänderungen Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersu- chungs- oder Behandlungsmethoden und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Arzneimittel, die von der schriftlichen Bestätigung durch Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die Firmasich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel an- gefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist OffenburgDer Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überfüh- rungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicher- ten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungs- pflicht dieses Vertrages fällt.
Appears in 1 contract
Sources: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileVertragspartner, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten Ausschalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung Wartungen stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungenVerlegungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Wartungsvertrag
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Diese Kundeninformation gibt Ihnen einen Überblick über den Versicherer und den wesentlichen Inhalt des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5Versicherungsvertrages. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Versicherer ist die Agrisano Versicherungen AG mit Sitz an der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇. Die Agrisano Versicherungen AG ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Agrisano Versicherungen AG deckt die finanziellen Folgen von Krank- heit, Unfall und Mutterschaft. Die versicherten Risiken und den Umfang des Versicherungsschutzes entnehmen Sie dem Versicherungsantrag, der Versi- cherungspolice und den AVB. Eine Beschreibung der Leistungen der einzel- nen Versicherungsprodukte finden Sie in der Leistungsübersicht, die je nach gewähltem Versicherungsprodukt mit dieser Information abgegeben werden. Keine Versicherungsdeckung besteht für Leiden, die bereits bei Vertragsbe- ginn bestehen; wenn eine Behandlung nicht zur Behebung einer Gesund- heitsstörung oder deren Folgen dient; bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen und ähnlichen Ereignissen; bei ausländischem Militärdienst; bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen oder Schlägereien; für epidemische Erkrankungen; bei Folgen von Erdbeben und anderen Naturkatastrophen Die Höhe der Prämie hängt vom Alter, dem zivilrechtlichen Wohnsitz der ver- sicherten Person, den jeweiligen versicherten Risiken, der gewünschten De- ckung und der gewählten Kostenbeteiligung ab. Alle Vertragsänderungen Angaben zur Prämie und zusätzliche Vereinbarungen Kostenbeteiligung sind im Antrag bzw. in der Offerte aufgeführt. Ebenfalls sind sie Bestandteil der Versicherungspolice. Kollektivversicherungsverträge können abweichende Bestimmungen enthalten. Die Jahresprämie ist im Voraus zu diesem Vertrag bedürfen bezahlen und wird jeweils am 1. Januar eines Jahres oder – bei Ratenzahlungen – am 1. des jewei-ligen Monats fällig. Im Falle von Direktzahlungen der Agrisano Versicherungen AG an die Leistungserbringer (Arzt, Spital, Apotheke usw.) ist der Versicherungsneh- mer verpflichtet, vereinbarte Kos-tenbeteiligungen innert 30 Tagen seit Rech- nungsstellung an die Agrisano Versicherungen AG zurückzuerstatten. Die versicherte Person hat bei Krankheit oder Unfall sobald als möglich für eine fachgemässe ärztliche Behandlung zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firmasorgen. Sie ist verpflichtet, den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterung des körperlichen Zustandes führen könnte.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Rechtsschutzversicherung
Allgemeines. 1 Gegenstand und Zweck des Rahmenvertrags
(1. Vor der ersten Wartung ) Die unterzeichnenden Vertragspartner vereinbaren die Vertragsteilenachfolgenden Regelungen zur Ausge- staltung, Umsetzung und Finanzierung des Leistungsangebotes der Interdisziplinären Frühför- derstellen in welcher Weise Bayern.
(2) Zweck des Rahmenvertrages ist es, die Wartungen durchgeführt werden, damit medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört Interdisziplinären Frühförderstellen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder als Komplexleistung zu gewährleisten.
(1) Der Rahmenvertrag wird und die Arbeiten wirksam: − für die Firma ( z.B. Krankenkassen durch Aus- schalten einzelner Teile Unterschrift der AnlageKrankenkassenverbände, − für die Interdisziplinären Frühförderstellen durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber ih- rem jeweiligen Trägerverband, der Arbeitsgemeinschaft der Kassenverbände in Bayern und dem zuständigen Sozialhilfeträger nach Anlage 1; soweit sie keinem Trägerverband ange- hören, erfolgt die schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträ- ger und den Krankenkassen. Die Vertragspartner unterrichten sich gegenseitig über die erfolgten Beitritte.
(2) möglichst erleichtert werden. Für Weitere Voraussetzung für den Beitritt Interdisziplinärer Frühförderstellen ist die Durchführung der Wartung stellt der KundeFeststellung durch den für sie jeweils zuständigen Sozialhilfeträger, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt dass die Anforderungen dieses Rah- menvertrages erfüllt werden.
2(3) Die Zulassung wird in Abstimmung mit den Krankenkassenverbänden von dem am Sitz der In- terdisziplinären Frühförderstelle örtlich zuständigen Sozialhilfeträger ausgesprochen. Störungen Die Zulas- sung kann nur erteilt werden, wenn die medizinisch-therapeutischen und Schäden sind unverzüglich heilpädagogischen Anforderungen erfüllt sind. Der Antrag ist von der Firma Interdisziplinären Frühförderstelle zusammen mit der Vorlage des ausgefüllten Strukturerhebungsbogens nach Anlage 2 sowie einer schrift- lich dargestellten Konzeption über das interdisziplinäre Förder- und Behandlungsangebot bei dem für sie örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu meldenstellen. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenDie Unterlagen (Erlaubnis zur Füh- rung der Berufsbezeichnung, Ver- legungenArbeits- bzw. Kooperationsverträge und Strukturerhebungsbogen) für die medizinisch-therapeutischen Leistungen werden zur Prüfung an die Krankenkassenver- bände weitergeleitet. Diese teilen das Prüfergebnis zur endgültigen Zulassung den örtlich zu- ständigen Sozialhilfeträgern mit. Dieser informiert die Interdisziplinäre Frühförderstelle und die Vertragspartner über die Zulassung. Jede Änderung in der Struktur der Interdisziplinären Früh- förderstelle, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldeninsbesondere personeller Art, ist anzuzeigen.
3. Werden (4) Die Zulassung/Abgabeberechtigung endet insbesondere:
a) mit Verlegung des Standortes der Einrichtung,
b) bei einem Wechsel des Trägers,
c) sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ab- weist,
d) mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit der Einrichtung,
e) mit schriftlicher Erklärung der Einrichtung gegenüber der ARGE der Krankenkassenverbände in Bayern. Nach den §§ 4, 26, 30, 56 SGB IX sind Ziel und dem Betrieb Aufgabe der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher Früherkennung und Frühförderung insbe- sondere zum frühestmöglichen Zeitpunkt - eine drohende Behinderung zu erkennen und durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen abzuwenden, - eine Behinderung zu erkennen und ihre Folgen durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnah- men zu vermeiden, auszugleichen oder versicherungsrechtlicher Art geändertzu mindern, ist der Teilnehmer verpflichtet, - deren fortschreitenden Verlauf zu lindern und die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen durch die Behinderung verursachten Beeinträchti- gungen und Folgen zu beseitigen und zu mildern. - die persönliche Entwicklung des behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindes ganz- heitlich zu fördern und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenermöglichen und zu erleich- tern.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Rahmenvertrag Zur Früherkennung Und Frühförderung Behinderter Und Von Behinderung Bedrohter Kinder
Allgemeines. 1a. Die Wohnung wird durch Vermieter an ▇▇▇▇▇▇ vermietet gegen Rechnung und Risiko des Hausbesitzers (= Auftraggeber). Vor der ersten Wartung vereinbaren Vermieter ist an Auftraggeber nur ▇▇▇▇▇ über die VertragsteileZeit schuldig, in welcher Weise der die Wartungen durchgeführt Wohnung durch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ vermietet wird.
b. Mietverträge, die im Namen des Vermieters mit Mietern abgeschlossen werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und in denen die Arbeiten für die Firma ( z.B. Mieter ihren auferlegten Verpflichtungen nachgekommen sind oder nachkommen werden, müssen immer durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert den Auftraggeber honoriert werden. Für Bei Verkauf, Vererbung oder einer anderen Weise von Verräusserung des Ferienhauses werden bereits getroffene Mietvereinbarungen unberührt in Kraft bleiben. Änderungen im Eigentum der Wohnung sollen sofort durch oder im Auftrag des Auftraggebers dem Vermieter gemeldet werden, alle erlittenen Schäden durch Mieter und Vermieter; die Durchführung der Wartung stellt der Kundeaus Nachlässigkeit hierdurch entstehen, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdensind auf Kosten des Auftraggebers abzurechnen.
2c. Die Wohnung muss durch den Auftraggeber ausreichend versichert sein gegen Brand, Sturm, Haftpflicht, Wasser- und Glasschäden. Störungen und Schäden sind unverzüglich Zeeland Vakantiewoningen hat keine gesetzliche Haftung für alle Schaden die folgen aus der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenVermietung von Ferienhäuser.
3d. Der Auftraggeber muss das Mietobjekt zu Beginn der Vermietungssaison in gutem Zustand und sauber übergeben. Die Beurteilung erfolgt nach dem Ermessen des Vermieters. Werden die der Einrichtung diese Voraussetzungen in Bezug auf Haus- und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertGartenpflege, ist der Teilnehmer verpflichtetAusstattung und Sauberkeit nach Ansicht des Vermieters nicht erfüllt, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen Vermieter das Mietobjekt auf Kosten und die notwendigen technischen Unterlagen Risiko des Auftraggebers in einen gut vermietbaren Zustand bringen. Dem Vermieter sind vom Auftraggeber vier Haustürschlüssel für das Mietobjekt sowie, falls zutreffend, zwei Schrankenschlüssel für den Zugang zum Ferienpark zur Verfügung zu stellen.
5e. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt dieser Vertrag ab dem 1. Die Firma haftet Januar des Unterzeichnungsjahres bis einschließlich 31. Dezember des folgenden Jahres und verlängert sich automatisch um ein Jahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt den zu diesem Zeitpunkt gültigen Vertrag per Einschreiben bis zum 1. August eines Jahres für Beschädigungen an der Anlageden laufenden Vermietungszeitraum.
f. Der Vermieter darf ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber vor dem 1. August eines jeden Jahres keine Mietverträge mit Mietern für Zeiträume abschließen, die bei nach dem 1. Januar des Folgejahres beginnen.
g. Der gesamte Unterhalt der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sindWohnung und eventuell beigehörige Garten- unterhalt, geht auf Kosten des Auftraggebers. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen Der Vermieter ist berechtigt ohne vorherige Erlaubnis des Auftraggebers oder Dritten entstehenbis zu einer Maximalhöhe von € 250 kleine Reparaturen, Ergänzungen des Inventars usw. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenOrdnung zu bringen; die Unkosten gehen auf die Rechnung des Auftraggebers.
6. Die Firma h. Es ist befugtdem Vermieter vorbehalten, ohne weitere Angaben von Gründen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten Vermittlung in der Vermietung / Verwaltung von Haüsern zu übertragenbeenden.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Vermietungsvertrag
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Der Versicherer leistet Entschädigung für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile nach Ablauf der Anlage) möglichst erleichtert werdenWartezeit entstehenden Behandlungskosten für akut auf der Reise im Ausland eintretende Versicherungsfälle. Für die Durchführung Die Regelungen der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur VerfügungWartezeit sind in § 7 II. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenaufgeführt.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a. Untersuchung und Schäden sind unverzüglich medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. Beantragung der Firma zu meldenVerlängerung des Versicherungsschutzes (Anschlussvertrag) bestanden hat;
b. die Entbindung einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal zehn Kalendertagen;
▇. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden▇▇▇ ▇▇▇.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesrepublik Deutschland.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Bundesrepublik Deutschland steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im vertraglichen Umfang werden die Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandlers erstattet, soweit sie dieser nach der Anlage zu gestattenjeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte in Rechnung stellen kann. Der Kunde wird Außerhalb der Firma jede gewünschte Auskunft über Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die Anlage erteilen ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziff. 4 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kosmetische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säuglingskost und Alarmverfolgungendgl.
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die Rechte unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist, oder wenn der Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
7. Alle Vertragsänderungen Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Arzneimittel, die von der schriftlichen Bestätigung Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer, vertreten durch die FirmaCare Concept AG, kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
Appears in 1 contract
Sources: Insurance Agreement
Allgemeines. 1Folgende Fahrausweise werden ausschließlich im Abonnement auf Antrag ausgegeben: - Abo-Monatskarte zum Normalfahrpreis und Fahrpreis für Schüler und Auszubildende - 9-Uhr-Abo-Monatskarte - JungeLeuteTicket - SeniorenTicket und SeniorenTicket Partner - SchülerVerbundKarte - SchülerFreizeitTicket Der Antrag ist bei den Verkehrsunternehmen sowie über das Internet unter ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ erhältlich. Vor Die Ausgabe der ersten Wartung vereinbaren Abonnement-Zeitkarten erfolgt in Form von Monatswertmarken. Bei personengebundenen Zeitkarten ist zusätzlich zur Monatswertmarke eine Kundenkarte mit Lichtbild erforderlich. Bei Personen nach dem 15. Geburtstag muss der Antrag für ein Abonnement für Schüler und Auszubildende durch eine in Teil B Punkt 3.3.2.3 genannte Bildungseinrichtung bestätigt sein. Die Bestätigung auf der Kundenkarte erfolgt durch das ausgebende Verkehrsunternehmen und gilt maximal ein Jahr. Bei Personen nach dem 15. Geburtstag muss der Antrag für ein Abonnement zum SchülerFreizeitTicket durch eine in Teil C Punkt 1.3 genannte Bildungseinrichtung bestätigt sein. Die Bestätigung auf der Kundenkarte erfolgt durch das ausgebende Verkehrsunternehmen und gilt zwölf Monate (ein Jahr). Eine Person, die Vertragsteileein Abo für ein SeniorenTicket besitzt, in welcher Weise kann für maximal eine andere Person, die Wartungen durchgeführt mindestens 63 Jahre alt ist, ein SeniorenTicket Partner bestellen. Das SeniorenTicket Partner kann nur zusammen mit einem SeniorenTicket bezogen werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten . Voraussetzung für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert Inanspruchnahme des SeniorenTickets Partner ist, dass das SEPA-Lastschriftmandat für das SeniorenTicket und das SeniorenTicket Partner für das gleiche Konto erteilt wird. Das SeniorenTicket Partner kann unabhängig vom SeniorenTicket genutzt werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, Das monatliche Beförderungsentgelt ist der Teilnehmer verpflichtet, Preistabelle gemäß Teil D Anlage 8.1 zu entnehmen. Bei Tarifänderungen erfolgt die dadurch erforderlich werdenden Änderungen Umstellung des monatlichen Beförderungsentgeltes monatsgenau. Es besteht keine Preisgarantie bis zum Ende der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenMindestvertragsdauer. Vertragspartner des Abonnenten ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Beförderungsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren 1.1 Diese AGB gelten für alle entgeltlichen Lieferungen und Dienstleistungen, die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der AnlageChiemgau-Net GmbH (Auftragnehmer) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der im Zusammenhang mit Internetdiensten gegenüber dem Vertragspartner (Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden) bringt.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. 1.2 Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Wechselseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragender Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des Internet-Vertrages samt dessen Beilagen und diesen AGB sowie von allenfalls gesonderten vereinbarten sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, wenn sich die Chiemgau-Net GmbH Diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
71.3 Die auffällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. Alle Vertragsänderungen An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame, die ersterer nach deren Sinn und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die FirmaZweck wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
81.4 Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt nach Unterfertigung des Internet-Vertrages durch beide Vertragspartner als geschlossen oder wenn die Chiemgau-Net GmbH nach Zugang des Internet-Vertrages mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen hat. Gerichtsstand Hat ein Verbraucher seine bei Abschluss eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen oder auf einer Messe abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit den Auftragnehmer nicht selbst angebahnt und sind dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen Kunden und Auftragnehmer vorausgegangen, so ist Offenburger gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des KSchG berechtigt, vom Vertragsangebot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Kunde innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und ist an den Auftragnehmer Chiemgau-Net GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇, ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Gmain zu richten.
1.6 Verbraucher können von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z. B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen 7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5 f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, sowie bei geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der Ausführung dem Verbraucher gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. Der Auftragnehmer wird in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinweisen. Tritt der Verbraucher nach § 5 e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen.
1.7 Die Bestimmungen des Punktes 1.6 gelten für Vertragsschlüsse im Fernabsatz und Geschäfte, die auf elektronischem Wege zustande kommen, sofern dabei ein direktes Verhältnis zwischen Chiemgau-Net GmbH und einem Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes geschlossen wird. Werden Geschäfte über das Internet mit dritten Personen geschlossen, entstehen für die Chiemgau-Net GmbH keine Verpflichtungen, auch wenn sie die für den Geschäftskontakt notwendigen technischen Einrichtungen (Account, Server, etc.) bereit hält
1.8 Verbraucher werden darauf hingewiesen, dass wesentliche Informationen über Chiemgau-Net GmbH im Internet zur Verfügung gestellt sind. Soweit die in § 5c KSchG genannten Informationen nicht direkt im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung aufscheinen, sind diese Informationen auf der Website ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇ abrufbar.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren Mit dem Lizenzerwerb wird die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Nutzungsberechtigung des Kunden möglichst wenig gestört wird umwelt-online Informationssystems und die Arbeiten Nutzung des umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß DIN ISO 14001 / EMAS, DIN ISO 50001 / Energieaudit, Managementsystem gemäß Nummer 1.7.3 ADR/RID bzw. Nummer 1.5.3 IMDG-Code, Arbeitsschutzmanagement / ISO 45001 erworben. Unser Informationssystem unterstützt Sie bei der Erstellung eines individuellen Rechtskatasters mit allen für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert Ihr Unternehmen relevanten Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, wobei verschiedene Funktionen zur Erfassung und Dokumentation von Aktualisierungen und Änderungen zur Verfügung stehen. Weiterhin können Rechtskataster für andere Managementsysteme, wie zum Beispiel DIN ISO 9001 oder DIN 27001 dargestellt werden. Für jeden Katastereintrag kann eine individuelle "Risiko und Chancen"-Bewertung erstellt werden. Das Informationssystem berücksichtigt die Durchführung Regelungen der Wartung stellt Europäischen Union, des Bundes, der KundeBundesländer sowie weiterer Einrichtungen für die Umweltmedien/Bereiche: Abfall, soweit erforderlichArbeitsschutz, HilfskräfteBau, Leitern Betriebssicherheit, Boden/Altlasten, Chemikalien, Energienutzung, Gefahrgut, Gesundheitsschutz, Immissionsschutz, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Störfallprävention&Katastrophenschutz, sowie Umweltmanagement. Eine Unterteilung in einzelne Module erfolgt nicht. Es wird kontinuierlich entsprechend der Veröffentlichungen der Regelungsgeber aktualisiert, wobei der jeweilige Änderungsumfang für den Nutzer nachvollziehbar dokumentiert wird. Die UWS Umweltmanagement GmbH behält sich vor, den Datenbestand zu erweitern oder zu verringern. Eine Weitergabe oder Übertragung der Zugangskennung an Dritte ist nicht gestattet. Wir behalten uns vor, bei Missbrauch den Zugang über das jeweilige Passwort zu sperren. Der zeitgleiche Zugang zu dem Informationssystem durch mehrere Nutzer eines Lizenznehmers erfordert die entsprechende Anzahl von Lizenzen je Nutzer. Alle Informationen und Geräte zur VerfügungDatensätze der umwelt-online sind Eigentum der UWS Umweltmanagement GmbH. Die Inhalte dürfen weder ganz noch teilweise ohne vorherige Genehmigung des Urhebers vervielfältigt und/oder in Informationssystemen gespeichert oder kommerziell genutzt werden. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetDie UWS Umweltmanagement GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4aufgrund falscher, nicht vollständiger oder nicht aktueller Informationen entstehen. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der AnlageFür technische Probleme, die bei nicht in den Verantwortungsbereich der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetUWS Umweltmanagement GmbH fallen, übernimmt die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenUWS Umweltmanagement GmbH keine Haftung.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Nutzungsbedingungen
Allgemeines. 1a. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise der Sisando GmbH als Festpreise für die Dauer der vereinbarten Lieferfrist. Vor Sollten sich die Liefertermine aus Gründen, die nicht durch Sisando GmbH verschuldet wurden verschieben, behält sich Sisando GmbH vor, die Kostensteigerung beim Kunden geltend zu machen. Die Preise verstehen sich als Nettopreise exklusive sämtlicher Steuern und bei Exportgeschäften, exklusive Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer. Montagekosten sind nur dann inkludiert, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
b. Der Vertragsabschluss kommt mit dem Zugang der ersten Wartung vereinbaren vom Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung bei Sisando GmbH zu Stande. Etwaige nach dem Vertrags- abschluss erfolgten Abänderungen oder Ergänzungen des Kunden, entfalten selbst, wenn ihnen von der Sisando GmbH nicht widersprochen wird, gegenüber Sisando GmbH keine Wirkung. Weicht die Vertragsteilevom Kunden unter- fertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, in welcher Weise so gilt im Zweifel die Wartungen durchgeführt werdenAuftragsbestätigung.
c. Die Preise der Sisando GmbH sind unter der Annahme erstellt, damit der Betrieb des dass die erforderliche Baustellen- Infrastruktur; zugesicherte Zufahrt für LKWs, Benützungsmöglichkeit eines Aufzugs (bei einzu- richtenden Bauwerken ab zwei Stockwerken), durch den Kunden möglichst wenig gestört auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Sisando GmbH aus diesem Titel keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
d. Bei der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für Preisermittlung wurde davon ausge- gangen, dass die Durchführung der Wartung stellt der KundeArbeiten von Sisando GmbH ohne Unterbrechung erfolgen kann. Mehrkosten aufgrund von bauseits verursachten Verzögerungen sowie durch unvorhersehbare Montageerschwernisse werden gesondert verrechnet. Für werkfremde Tätigkeiten, soweit erforderlichwie beispielsweise Elektroarbeiten, HilfskräfteVerputzarbeiten, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetAusbetonieren von Zargen, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich Herstellung von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen Beton- bauschen sowie das Öffnen von Hängedecken oder Wandverkleidungen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen dergleichen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenden Preisen von Sisando GmbH ausdrücklich nicht enthalten.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1Die Firma Kuhn-Baumaschinen GmbH verkauft Geräte, Ersatzteile und Zubehör ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Vor Sie sind wesentlicher Bestandteil dieses Kaufvertrages gelten bis zur vollständigen Abwick- lung der ersten Wartung vereinbaren Geschäftsbeziehung und – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird – auch allfälliger künftiger Verträge (über Reparaturen, Ersatzteile, Zusatzgerä- te, Service, usw.). Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Im Folgenden wird die VertragsteileFirma Kuhn-Baumaschinen GmbH nur mehr kurz als „Kuhn“, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt der jeweilige Vertragspartner als „Kunde“ bezeichnet. Als Erfüllungsort wird ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇ vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB rechtsunwirksam sein oder werden, damit be- rührt dies die Gültigkeit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirk- samen Bestimmungen sind solche Bestimmungen zu ergänzen, die diesen im wirt- schaftlichen Ergebnis am nächsten kommen. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Vertreter und/oder Handels- agenturen sind nicht berechtigt, für ▇▇▇▇ rechtsverbindlich zu zeichnen oder Geld in Empfang zu nehmen. Kuhn Baumaschinen GmbH speichert und verarbeitet Ihre Daten zum Zweck der Ver- tragserfüllung und zur Durchsetzung ihrer Ansprüche, sowie darüber hinaus soweit Sie eine umseitige Zustimmungserklärung gegen haben. Die Daten werden jedenfalls ent- sprechend den gesetzlichen Erfordernissen für die Dauer von sieben Jahren gespei- chert; darüber hinaus, soweit sie für die Vertragsabwicklung und die Arbeiten für Geltendmachung von Rechtsansprüchen notwendig sind. Nach Ablauf dieser Frist werden die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert personen- bezogenen Daten anonymisiert oder gelöscht. Eine umseits erteilte Zustimmungser- klärung hinsichtlich Ihrer Daten kann jederzeit formlos per Post an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ oder per E-Mail an ▇▇▇▇▇▇-▇▇@▇▇▇▇.▇▇ widerrufen werden. Für Durch ei- ne Mitteilung an eine der obigen Adressen können Sie jederzeit Ihre Betroffenenrechte geltend machen, das ist insb. ein Antrag auf (i) Berichtigung Ihrer Daten, (ii) Ein- schränkung der Datenverarbeitung, (iii) Löschung der Daten, (iv) Auskunft über Ihre Daten und (v) die Durchführung Geltendmachung des Widerspruchsrecht. Mit dem Datenschutz der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur VerfügungKuhn Baumaschinen GmbH ist ▇▇. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden▇▇▇▇▇ (▇.
2▇▇▇▇▇@▇▇▇▇.▇▇) betraut. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetSie haben darüber hinaus, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenMöglichkeit einer Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft bestätigt vollständig über Komtrax informiert zu sein und verpflichtet sich, die ‚Nutzungsbedingungen – Einwilligung des Kunden‘ auf elektronischem Weg – über die Anlage erteilen Komtrax® Web Application ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ – zu akzeptieren. Komtrax ist auf jedem Gerät vorinstalliert und die notwendigen technischen Unterlagen ist – selbst in Ermangelung einer Ak- zeptierung der ‚Nutzungsbedingungen – Einwilligung des Kunden‘ durch den Kun- den – automatisch aktiviert und übermittelt Maschinendaten an Komatsu, es sei denn der Kunde reicht eine schriftliche Anfrage zur Verfügung stellenDeaktivierung von Komtrax beim Verkäufer ein. Sollte der Kunde dies schriftlich anfragen, so wird Komtrax vollstän- dig für den gesamten Maschinenpark des Kunden deaktiviert. Der Kunde stimmt dem Erhalt von Nachrichten von ▇▇▇▇ und von mit Kuhn im Konzern verbundenen Unternehmen über Produkte, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-E-Mail, insbesondere Newslet- ter, zu. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Kaufvertrag
Allgemeines. 1. Vor Die Nutzung der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Dienstleistungen von Cre- ditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden möglichst wenig gestört wird im Verein Creditreform voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind in der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenVereinssatzung geregelt.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich Creditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe der Firma Geschäftsbedingungen durch, ergänzende bzw. abweichende Vereinba- rungen bedürfen zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen ihrer Wirksamkeit der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenSchriftform.
3. Werden Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäfts- feldspezifischen Geschäftsbedingungen in der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenjeweils gültigen Fassung.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenVergütungen für Creditreform-Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif bzw. die Preisliste bestimmt. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenkann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei den jeweils gültigen Preislisten bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenTarifen genann- ten Preise zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6. Die Firma ist befugtAlle vertraglichen Ansprüche gegen Creditre- form verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenanspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
7. Alle Vertragsänderungen Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch grober Fahrlässigkeit – auch bei ihr zure- chenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertre- tern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahr- lässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die FirmaHaftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8. Zwischen den Parteien des Vertragsverhält- nisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus die- sem Vertragsverhältnis ist OffenburgPforzheim. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffent- lich-rechtliche Sondervermögen sind.
9. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Ver- tragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor Die HanseMerkur leistet Entschädigung für akut auf der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenReise eintretende Versicherungsfälle.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfall- folgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe- dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versiche- rungsfall gelten auch
a) Untersuchung und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungenmedizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldensofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hat;
b) Tod.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesre- publik Deutschland.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Bundesrepublik Deutschland steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. In den Ländern der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird Europäischen Union sowie der Firma jede gewünschte Auskunft über Schweiz oder Liechtenstein steht der versi- cherten Person die Anlage erteilen ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland ge- setzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärz- ten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel au- ßerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kos- metische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säuglingskost und Alarmverfolgungendgl.
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehand- lung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentli- chen und privaten Krankenhäusern, die Rechte unter ständiger ärztli- cher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.
7. Alle Vertragsänderungen Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersu- chungs- oder Behandlungsmethoden und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Arzneimittel, die von der schriftlichen Bestätigung durch Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die Firmasich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel an- gefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist OffenburgDer Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überfüh- rungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicher- ten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungs- pflicht dieses Vertrages fällt.
Appears in 1 contract
Sources: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung
Allgemeines. 1) Die ABB dienen der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung im Freibades „Feuchtasia – Das Waldbad im Grünen“ an der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇.
2) Die ABB liegen im Freibad und in den Geschäftsräumen der Feuchter Gemeindewerke GmbH (FGW), ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ auf.
3) Mit dem Betreten des Freibades geltend für jeden Badegast die ABB sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit getroffenen Regelungen. Vor Mit dem Lösen der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
4) Die ABB gelten auch für die Firma ( z.B. Benutzung des Freibades durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der KundeVereine, soweit erforderlichVerbände, HilfskräfteOrganisationen, Leitern sonstige Zusammenschlüsse und Geräte zur Verfügungdurch Schulen. Einzelheiten der Badbenutzung werden von Fall zu Fall geregelt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht. Zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Badebetriebs oder aus ähnlichen Gründen kann die FGW entsprechende Anordnungen treffen. Diese werden durch Anschlag oder in sonst üblicher Weise bekannt gegeben. Bei jeder Benutzung des Freibades durch Schulklassen oder geschlossene Abteilungen ist von diesen eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen.
5) Jede gewerbliche Betätigung Dritter im Freibad, auch die gewerbliche Erteilung von Schwimmunterricht sowie jede sonstige Betätigung Dritter, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Badebetrieb steht, insbesondere auch das Anbieten von kostenlosen Druckererzeugnissen usw., bedarf einer Erlaubnis der FGW nach besonderer Vereinbarung.
6) Sonderveranstaltungen im Bereich des Freibades bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis der FGW. Im Rahmen dieser Veranstaltungen können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt Ausnahmen von der ABB zugelassen werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen7) Die Badeeinrichtungen, Ver- legungenGrünanlagen, Teilerneuerungen Anpflanzungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für FolgeschädenEinrichtungen, z.B. Spiel- und Sportgeräte, Zäune, Papierkörbe usw. sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Nutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Abfälle sind in die Abfallkörbe zu geben. Die Badegäste sind verpflichtet, sich vor dem Betreten der Becken gründlich in den Duschräumen abzubrausen. Die Körperreinigung ist nur in den Duschräumen gestattet. Der Gebrauch von Seife und das Auswaschen der Badekleidung und von Kleidungsstücken in den Schwimm- und Durchschreitebecken ist verboten. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.
8) Verwendet der Badegast zur Aufbewahrung seiner persönlichen Sachen einen Garderobenschrank, so hat er diesen ordnungsgemäß zu verschließen. Der Garderobenschrank ist beim Verlassen des Freibades zu entleeren. Schränke, die 60 Minuten nach Badeschluss nicht entleert sind, werden geöffnet. Der Inhalt wird vom Badepersonal in Verwahrung genommen. Beim Verlust eines Schlüssels werden die im Garderobenschrank befindlichen Gegenstände erst dann an den Badegast ausgehändigt, wenn er sich als Eigentümer ausweisen kann. Für verloren gegangene Schlüssel ist Ersatz gemäß Tarifblatt zu leisten. Der Schrankinhalt, der gemäß dieser Ziffer in den Besitz der FGW gekommen ist, wird nach Ablauf von drei Tagen an das Fundamt des Marktes Feucht übergeben. Verderbliche Sachen werden spätestens nach Ablauf von drei Tagen ohne Ersatzleistung vernichtet.
9) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Jeder ▇▇▇▇▇▇▇▇ hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn behindert, belästigt, gefährdet oder geschädigt wird.
10) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme ist insbesondere nicht gestattet · ruhestörendes Verhalten in der Wärmehalle · überlaute Benutzung von Musikgeräten oder Tonwiedergabegeräten · das Rauchen im Umkleide-, Sanitär- und Beckenbereich · das Benützen von Glasflaschen, anderen zerbrechlichen Gegenständen und Dosen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich sowie im Freibadgelände · Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken · das Untertauchen anderer Badegäste gegen ihren Willen · das Schwimmen im Sprungbereich während der Freigabe der Sprunganlage · die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen (ausgenommen Augenschutzbrillen), Schnorchelgeräten und Luftmatratzen · die Benutzung von Schwimmringen, Schwimmflügeln und Wasserbällen im Sport- und Schwimmerbecken · die missbräuchliche Verwendung der für den Einsatz bei Nichtfunktionieren Unglücksfällen vorhandenen Rettungsgeräte (Rettungsstangen, Rettungsringe usw.) · Aus- und Ankleiden auf dem Freibadgelände außerhalb der Anlagedazu bestimmten Umkleideräume · das Mitbringen von Tieren · Badekleidung zu benützen, Einbruch, Kosten die nicht den Geboten der Polizei Sittlichkeit oder des Anstandes entspricht Aus hygienischen Gründen haben auch Kleinkinder eine entsprechende Badekleidung bzw. Feuerwehr sowie ggfUnterwäsche zu tragen. Bewachungsunternehmen Ferner, ist das Fotografieren und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Filmen fremder Personen und AlarmverfolgungenGruppen ohne deren Einwilligung verboten. Das Schwimmbecken darf nur von Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer müssen das Nichtschwimmerbecken, kleine Kinder das Planschbecken benutzen.
611) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Bad darstellen, ist die Benutzung untersagt. Die Firma Insbesondere sind ausgeschlossen: • Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen • Personen mit anstoßerregenden, ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten und offenen Wunden.
12) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- oder auskleiden können, insbesondere Kinder unter 14 Jahren, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet; Gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen.
13) Das Freibadpersonal hat für die Einhaltung der ABB zu sorgen. Es übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus und ist befugt, Personen, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragengegen die ABB verstoßen, vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades auszuschließen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Eine weitere strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
7. Alle Vertragsänderungen 14) Wünsche, Anregungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Beschwerden nimmt der schriftlichen Bestätigung durch die FirmaAufsicht führende Schwimmmeister (-gehilfe) oder der zuständige Sachbearbeiter bei der Verwaltung der FGW entgegen.
815) Fundsachen sind an der Kasse oder im Schwimmmeisterraum abzugeben. Gerichtsstand Nach 14 Tagen werden nicht abgeholte Fundsachen an das Fundamt des Marktes Feucht weitergegeben. Dort wird nach den geltenden Bestimmungen über die „Behandlung von Fundsachen“ weiter verfahren. Sofortige Rückgabe an den Verlierer ist Offenburgzulässig, wenn der Betroffene sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Online Ticketverkauf
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren ) Die Beratungen, die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Angebote und die Arbeiten Lieferungen und Leistungen durch die Saxs Tank GmbH im Verhältnis zu – künftigen – Vertragspartnern (nachstehend „Kunden“) einschließlich der weiteren Abwicklung der begründeten Vertrags- und Geschäftsbeziehung sowie die Beratungen, die Angebote und die Lieferungen und Leistungen an die Saxs Tank GmbH im Verhältnis zu – künftigen – Vertragspartnern (nachstehend „Lieferanten“) einschließlich der weiteren Abwicklung der jeweils begründeten Vertrags- und Geschäftsbeziehung erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Saxs Tank GmbH („Bedingungen“), sofern nicht zuvor ausdrücklich eine abweichende und vorrangige Vereinbarung getroffen wurde. Diese Bedingungen gelten jeweils auch für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der KundeErweiterungen des Vertragsumfangs, soweit erforderlichfür Folgeaufträge und für künftige Geschäfte, Hilfskräfte, Leitern sofern nicht zuvor ausdrücklich eine abweichende und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenvorrangige Vereinbarung getroffen wurde.
2) Die Bedingungen sind bei der Saxs Tank GmbH, insbesondere unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ einsehbar und abrufbar. Störungen Die Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der jeweiligen Leistung der Saxs Tank GmbH durch den Kunden oder mit dem Beginn der jeweiligen Leistungen an die Saxs Tank GmbH durch den Lieferanten als akzeptiert und Schäden sind unverzüglich der Firma zu meldenangenommen. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenEiner Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Einkaufs- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Gegenbestätigung des Lieferanten unter Hinweis auf seine Verkaufs- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht die Saxs Tank GmbH hiermit.
3) Beinhaltet die Verpflichtung der Saxs Tank GmbH die Aufstellung seitens der Saxs Tank GmbH gelieferter Geräte und/oder Anlagen, sonstige Montagearbeiten und/oder die Durchführung von Wartungsarbeiten, gelten ergänzend die Montagebedingungen der Saxs Tank GmbH und/oder die Wartungsbedingungen der Saxs Tank GmbH, sofern nicht zuvor ausdrücklich eine abweichende und vorrangige Vereinbarung getroffen wurde.
4) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die Saxs Tank GmbH sie schriftlich bestätigt.
5) Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Werden Falls ein solches Anerkenntnis nicht vorliegt, ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertSaxs Tank GmbH maßgebend. Falls eine solche Auftragsbestätigung nicht erfolgt ist, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen schriftliche Auftrag des Kunden oder der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenschriftliche Auftrag an den Lieferanten maßgebend.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1Die Firma Kuhn Baumaschinen GmbH vermietet Geräte ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Vor Sie sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages und – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird – auch allfälliger künftiger Verträge (über Reparaturen, Ersatzteile, Zusatzgeräte, Service usw.). Sollten die Geschäftsbedingungen des Mieters damit in Widerspruch stehen, so ist deren Anwendung insoweit ausgeschlossen. Im Folgenden wird die Kuhn Baumaschinen GmbH nur mehr kurz als „Kuhn“, der ersten Wartung vereinbaren jeweilige Vertragspartner als „Mieter“ bezeichnet. Als Erfüllungsort wird Eugendorf vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unzulässig oder nichtig sein, berührt dies die VertragsteileGültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unzulässigen bzw. unwirksamen Bestimmungen sind jene Bestimmungen zu ergänzen, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit diesen im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert Schriftform. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Für die Durchführung Vertreter und/oder Handelsagenturen sind nur berechtigt ▇▇▇▇ im Rahmen dieser AVB-M zu vertreten und nicht ermächtigt Geld in Empfang zu nehmen. ▇▇▇▇ gibt dem Mieter hiermit bekannt, dass seine Daten mittels einer EDV-Anlage automatisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern Automatisierung des Schrift- und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenZahlungsverkehrs. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft erteilt hiermit seine Zustimmung zur Erfassung und Bearbeitung seiner im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr mit ▇▇▇▇ erfassten Daten. „Der Kunde bestätigt vollständig über Komtrax informiert zu sein und verpflichtet sich, die ‚Nutzungsbedingungen – Einwilligung des Kunden‘ auf elektronischem Weg – über die Anlage erteilen Komtrax® Web Application ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ – zu akzeptieren. Komtrax ist auf jedem Gerät vorinstalliert und die notwendigen technischen Unterlagen ist – selbst in Ermangelung einer Akzeptierung der ‚Nutzungsbedingungen – Einwilligung des Kunden‘ durch den Kunden – automatisch aktiviert und übermittelt Maschinendaten an Komatsu, es sei denn der Kunde reicht eine schriftliche Anfrage zur Verfügung stellenDeaktivierung von Komtrax beim Verkäufer ein. Sollte der Kunde dies schriftlich anfragen, so wird Komtrax vollständig für den gesamten Maschinenpark des Kunden deaktiviert.
5“ Der Kunde stimmt dem Erhalt von Nachrichten von ▇▇▇▇ und von mit ▇▇▇▇ im Konzern verbundenen Unternehmen über Produkte, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-E-Mail, insbesondere Newsletter, zu. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenDiese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Mietvertrag
Allgemeines. 11.1. Vor Lieferungen und Leistungen jeder Art bezieht Frequentis Deutschland GmbH („Frequentis“) ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEKB) und etwaigen gesondert einbezogenen besonderen Vertragsbedingungen oder anderen schriftlichen Vereinbarungen. Bei Widersprüchen in der ersten Wartung vereinbaren Bestellung gehen die VertragsteileRegelungen aus den besonderen Vertragsbedingungen oder anderen schriftlichen Vereinbarungen den Regelungen aus diesen Einkaufsbedingungen vor. Allfällige Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers erlangen keine Gültigkeit. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen Einkaufsbedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Frequentis. Auch das Abgehen von der Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren. Nimmt Frequentis die Lieferung/ Leistung entgegen, ohne den AGB des Auftragnehmers ausdrücklich zu widersprechen, so kann hieraus in welcher Weise die Wartungen durchgeführt keinem Fall abgeleitet werden, damit der Betrieb dass Frequentis die AGB des Kunden möglichst wenig gestört Auftragnehmers angenommen hat. Eine systembedingte Zustimmung zu Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers bei Online- Bestellungen als Voraussetzung zur Bestellabwicklung wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenausdrücklich nicht anerkannt bzw. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügungzurück-gezogen. Einzelheiten können in einer Beilage Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu diesem Vertrag niedergelegt werdenden AGB des Auftragnehmers.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
51.2. Die Firma haftet für Beschädigungen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers werden Teil eines komplexen Gesamtsystems im sicherheitskritischen Bereich. Leistungsstörungen an Einzelleistungen können Probleme in der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für FolgeschädenGesamtprojektorganisation mit entsprechenden Mehrkosten hervorrufen, z.B. bei Nichtfunktionieren Terminverschiebungen, Ansprüchen Dritter, Störungen der AnlageLogistik, EinbruchVerzug in der Abnahme durch Kunden von Frequentis, Kosten Stehzeiten. Kostenfolgen können besonders schwerwiegend bei im Ausland errichteten Gesamtanlagen sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher bei der Polizei bzwErfüllung seines Auftrages zu besonderer Sorgfalt, die diesen Umständen gerecht wird. Feuerwehr Dazu gehört die Beschaffung aller Informationen, die für die Erfüllung des Auftrages unter den konkret herrschenden Bedingungen des Transportweges und des Einsatzortes der Lieferungen und Leistungen sowie ggf. Bewachungsunternehmen zur Integration seiner Lieferungen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenLeistungen in die Gesamtanlage zu berücksichtigen sind.
61.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Frequentis über beabsichtigte Unteraufträge/Subvergaben zeitgerecht zu informieren und sich diese von Frequentis vor Vergabe schriftlich genehmigen zu lassen. Die Firma Genehmigung einer Subvergabe schränkt die Verpflichtungen des Auftragnehmers nicht ein. Der Auftragnehmer ist befugt, die Rechte für Handlungen und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragenUnterlassungen seiner Unterauftragnehmer voll verantwortlich wie für sein eigenes Handeln und Unterlassen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung sollen Vertragspartner ermittelt werden, die die Beför- derung behinderter Kinder und Jugendlicher zu den entsprechenden LWL-Förderschulen mit ange- gebenem Förderschwerpunkt übernehmen.
1. Vor Der im Verfahren ermittelte Auftragnehmer hat die Beförderung der ersten Wartung vereinbaren Kinder und Jugendlichen aus dem vertragsgegenständlichen Einzellos (=Fahrlinie) gemäß Leistungsbeschreibung zu ge- währleisten. Die Schülerbeförderung zu den LWL-Förderschulen zeichnet sich dadurch aus, dass sie über die VertragsteileDauer der Vertragslaufzeit Veränderungen unterliegt bzw. unterliegen kann, auf die der Auf- traggeber keinen Einfluss hat. Anzahl und Wohnsitz sowie Behinderung der zu befördernden Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ können sich von ▇▇▇▇▇(halb)jahr zu Schul(halb)jahr, aber auch inner- halb eines Schul(halb)jahres verändern. Der im Vergabeverfahren ermittelte Auftragnehmer ga- rantiert gegenüber dem Auftraggeber, die jeweils in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Fahrlinie benannten Schülerinnen und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile ▇▇▇▇▇▇▇ trotz möglicher Schwankungen unter Einhaltung der Anlage) möglichst erleichtert werdenin diesem Vergabeverfahren auf- gestellten Voraussetzungen und Bedingungen zu den entsprechenden LWL-Schulen zu beför- dern. Für die Durchführung LWL-Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ sowie „Sehen“ sind auch Kinder des Förderschulkindergartens bzw. Vorschulkinder zu befördern. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass bei diesen Kindern aufgrund des geringen Alters möglicherweise mit höherem Betreuungsaufwand und geringerer Einsichtsfähigkeit gerechnet werden muss. Die in der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern Leistungsbeschreibung und Geräte zur Verfügungim Beförderungsvertrag für Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ aufgeführten Regelungen gelten für die Kinder des Förderschulkindergartens bzw. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenfür die Vorschulkinder entsprechend.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma Über die Vertragslaufzeit kann es zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungenvertragsrelevanten Änderungen kommen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden auf die der Auf- traggeber keinen Einfluss hat. Änderungen können sich etwa aus folgenden Umständen erge- ben (keine abschließende Aufzählung): Zuzug neuer Schülerinnen und Schülern, die zur Einrichtung zu befördern sind, Wegzug von Schülerinnen und dem Betrieb Schülern, die bisher zu befördern waren, Umzug von Schülerinnen und Schülern, Veränderung der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher Behinderung der zu befördernder Personen, die sich auf die Leistungser- bringung auswirkt (z.B. Notwendigkeit des Einsatzes einer Begleitperson etc.), bei Sportfahrten Änderungen durch den Wechsel des Ortes der Sportstätte oder versicherungsrechtlicher Art geändertdurch ver- änderte An- und Abfahrzeiten, Geringfügige Veränderungen der Schulbeginn- und Schulendzeiten aus schulorganisatori- schen Gründen. Der Auftragnehmer ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden auf entsprechende Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft des Fahrplans durch den Auftraggeber flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung nach Maßgabe die- ser Vergabeunterlagen auch in den vorstehend beispielhaften Fällen zu gewährleisten. Der Auf- traggeber setzt den Auftragnehmer unverzüglich von dieser durchführen zu lassennotwendigen Änderungen in Kenntnis.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Beförderungsvertrag
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten Der Versicherer leistet Entschädigung für die Firma ( z.B. durch nach Ablauf einer ggf. vereinbar- ten Wartezeit entstehenden Behandlungskosten für akut auf der Reise im Aus- schalten einzelner Teile land eintretende Versicherungsfälle bzw. in der Anlage) möglichst erleichtert werdenRepublik Österreich jedoch entsprechend § 15 für sämtliche medizinisch erforderliche Behandlungen. Für die Durchführung Die Regelungen der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können Wartezeit sind in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden§ 7 II aufgeführt.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versi- cherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall be- ginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Be- handlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungs- fall. Als Versicherungsfall gelten auch
a. Untersuchung und Schäden sind unverzüglich medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwan- gerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versi- cherungsschutzes bestanden hat;
b. die Entbindung einschließlich der Firma zu meldennotwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugebo- renen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen;
c. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Si- cherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes;
▇. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden▇▇▇ ▇▇▇.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungs- schein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allge- meinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Einrichtung und dem Betrieb Republik Österreich. Über den Umfang des Versicherungsschutzes wurde der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe des Antrages aufgeklärt. Das Schutzniveau gemäß § 15 bei einem Aufenthalt in der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenRepublik Österreich wird keinesfalls unterschritten.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Republik Österreich steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der Anlage zu gestattenjeweils gültigen amtlichen Honorarordnung für Ärzte und Zahn- ärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Der Kunde wird Im vertraglichen Umfang werden die Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandelnden erstattet, soweit sie dieser nach der Firma jede gewünschte Auskunft über jeweils gültigen amtli- chen Honorarordnung für Ärzte und Zahnärzte in Rechnung stellen kann. Bei einem Aufenthalt der versicherten Person in einem Heimatland bzw. Drittland steht der versicherten Person ebenfalls die Anlage erteilen ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Honorarordnung für Ärzte und Zahn- ärzte – sofern vorhanden – oder die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziff. 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kosmetische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säuglingskost und Alarmverfolgungendergleichen.
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäu- sern, die Rechte unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnos- tische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonva- leszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflege- klasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonva- leszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 er- füllen, werden die in den bedingungsgemäß genannten Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zu- mutbarer Nähe ist oder wenn der Versicherer die Kostenübernahme vor Be- ginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
7. Alle Vertragsänderungen Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Arzneimittel, die von der schriftlichen Bestätigung durch Schulmedizin überwie- gend anerkannt sind. Der Versicherer leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die Firmasich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt ha- ben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist OffenburgDer Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestat- tungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis ein- tritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
Appears in 1 contract
Sources: Insurance Agreement
Allgemeines. 1Für die auf die Firma zugelassenen und seiner Aufsicht unterstellten Fahrzeuge übernimmt der Fuhrparkleiter/Versandleiter sämtliche Pflichten, die sich aus der Haltereigenschaft der Firma für diese ergeben, zur Erfüllung in eigener Verantwortung. Vor In gleicher Weise werden dem Fuhrparkleiter die mit dem Einsatz der ersten Wartung vereinbaren Fahrer verbundenen Unternehmerpflichten aufgrund der EG-Sozialvorschriften und des Arbeitszeitrechtes des Fahrpersonals übertragen; ferner sämtliche Pflichten, die Vertragsteilesich aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen für den Unternehmer ergeben. Die vom Werkverkehr betreibenden Unternehmer nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zu erfüllenden Pflichten übernimmt der Fuhrparkleiter insoweit, in welcher Weise als sie die Wartungen durchgeführt werdenpraktische Durchführung der Transporte betreffen. Der Fuhrparkleiter/Versandleiter informiert sich laufend über die seinen Verantwortungsbereich betreffenden Rechtsvorschriften, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten technischen Richtlinien (z.B. VDI-Richtlinien zur Ladungssicherung) sowie über praktisch bedeutsame Neuerungen, um diese ggf. für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdennutzbringend umzusetzen. Für diese Zwecke stehen ihm insbesondere die Durchführung der Wartung stellt der KundeRundschreiben des Bundesverbandes Wirtschaft, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern Verkehr und Geräte Logistik (BWVL) e.V. zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der , dem die Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenmitgliedschaftlich verbunden ist. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma Fuhrparkleiter/Versandleiter ist befugt, in Zweifelsfällen den BWVL. telefonisch oder schriftlich wegen einer Auskunft zu kontaktieren. Der Fuhrparkleiter/Versandleiter belehrt das Fahrpersonal in verständlicher Weise über die Rechte von diesem zu beachtenden Bestimmungen, gibt zweckdienliche Durchführungsanweisungen und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu kontrolliert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie seiner Anweisungen durch das Fahrpersonal und andere von ihm eingesetzte Mitarbeiter (z.B. Verladepersonal). Im Falle der Beauftragung von Dienstleistern werden dem Fuhrparkleiter/Versandleiter die den Auftraggeber treffenden Pflichten, u.a. nach GüKG, Gefahrgutbeförderungsgesetz etc., übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen Kontrollmaßnahmen des Fuhrparkleiters/Versandleiters sind schriftlich zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch dokumentieren. Diese Unterlagen sind geordnet 3 Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die FirmaKontrolle durchgeführt worden war.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 11.1 Die nachstehenden AGB gelten für alle Liefe- rungen, Leistungen und Angebote zwischen der TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG, Duisburg, Deutschland, im Folgenden „TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG“ und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gegenüber und sofern anwendbar, gegenüber Verbrauchern iSd. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile§ 13 BGB, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird im Folgenden „KÄUFER“.
1.2 Die nachstehenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt Geschäftsbeziehun- gen auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
21.3 Geschäftsbedingungen unserer KÄUFER oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG ihrer Geltung im Einzelfall nicht geson- dert widerspricht. Störungen und Selbst wenn TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Ge- schäftsbedingungen des KÄUFERS oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen
1.4 Bestandteil der nachstehenden AGB sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung. Diese beschränken in Ziff. 23 ADSp die gesetzli- che Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden sind unverzüglich der Firma zu meldenim speditionellen Ge- wahrsam auf 5,00 Euro/kg, bei multimo- dalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie fer- ner je Schadenfall bzw. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen–Ereignis auf 1,0 Mio. bzw. 2,0 Mio. Euro oder 2 Sonderzie- hungsrechte je kg, Ver- legungenje nachdem, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3welcher Betrag höher ist. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher Ergänzend wird verein- bart, dass Ziff. 27 ADSp nicht als Verein- barung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne von Art. 25 Montrealer Überein- kommen gilt. Sollten sich bei Geschäften oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetGeschäftsbe- ziehungen, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen (auch) in den Anwendungsbe- reich der Anlage auf Verlangen ADSp fallen, Widersprüche mit ein- zelnen Klauseln der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassennachstehenden AGB erge- ben, so haben die ADSp den Vorrang.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1Zentrales Element des Ende der 1990er Jahre eingeleiteten Bologna-Prozesses ist eine externe Qualitätssicherung in Studium und Lehre nach gemeinsamen europäi- schen Standards als Garant für eine hohe Studienqualität im europäischen Hoch- schulraum. Auf dieser Grundlage haben sich ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Kul- tusministerkonferenz 1998 auf die Akkreditierung gestufter Studiengänge als wis- senschaftsgeleitetes Qualitätssicherungssystem für Studium und Lehre zur Ge- währleistung fachlich inhaltlicher Standards und der Berufsrelevanz der Hochschul- abschlüsse verständigt. Der Staat nimmt in diesem System seine Verantwortung für die Hochschulausbildung durch die gem. § 9 Abs. 2 HRG beschlossenen länder- gemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge wahr, die der Akkreditierung verbindlich zugrunde zu legen sind. Mit der Vereinbarung zur Stiftung „Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 16.12.2004 haben die Länder die Aufgaben des Akkreditierungs- rates auf eine nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu errichtende Stiftung „Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ übertragen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Vollzug der gemeinsamen Strukturvorgaben nach § 9 Abs. 2 HRG haben sie für Bachelor- und Masterstudiengänge von staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie für Bachelorausbildungsgänge an staatlichen und staatlich an- erkannten Berufsakademien ebenfalls auf die Stiftung übertragen. Nordrhein- Westfalen hat daraufhin das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Ak- kreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 erlassen, das am 26.02.2005 in Kraft getreten ist. Mit Beschluss vom 17.02.2016 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr eine grundlegende Entscheidung zu den rechtlichen Anforderungen an das Akkreditie- rungssystem getroffen. Inhaltlich wird der Ansatz einer verbindlichen externen Qua- litätssicherung der Lehre durch Akkreditierung, die nicht nur auf wissenschaftlich fachliche Kriterien beschränkt ist, sondern auch die Studienorganisation, die Studi- enanforderungen und den Studienerfolg bewertet, bestätigt. Mängel werden aller- dings in der rechtlichen Umsetzung gesehen, da die für die Akkreditierung wesent- lichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber selbst zu treffen seien. Hierzu ge- hört die Normierung inhaltlicher sowie verfahrens- und organisationsbezogener An- forderungen an die Akkreditierung, die wissenschaftsadäquate Zusammensetzung der Akteure sowie Verfahren zur Aufstellung und Revision der Bewertungskriterien. Das Gericht hat dabei nicht nur die Regelungen im nordrhein-westfälischen Hoch- schulgesetz, die der Entscheidung zugrunde liegen, als nicht verfassungskonform beurteilt, sondern auch das Akkreditierungsstiftungsgesetz und die nur auf exekuti- ver Grundlage beruhende Verweisung hierauf durch die entsprechenden KMK- Vereinbarungen. Dem (nordrhein-westfälischen) Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine Neuregelung bis zum 31.12.2017 zu schaffen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip entspricht. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Regelungen fort. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kultusministerkonferenz für ein ländergemein- sames Vorgehen mit dem Ziel einer länderübergreifenden Gesamtlösung ausge- sprochen. Im Vordergrund steht dabei die Umsetzung der ersten Wartung vereinbaren durch das Gericht ge- setzten Vorgaben, insbesondere die Vertragsteile, in welcher Weise Schaffung einer ausreichenden Rechtsgrund- lage für ein Qualitätssicherungssystem. Mit Beschluss vom 17.06.2016 hat sich die Wartungen durchgeführt werden, damit Kultusministerkonferenz zur Akkreditierung als einer Form der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird externen Qualitätssi- cherung bekannt. Sie hat Handlungsbedarf auf Seiten der Länder bestätigt und die Arbeiten Umsetzung der notwendigen rechtlichen Regelungen entsprechend den höchstrich- terlichen Vorgaben als dringlich erachtet. Sie sieht zudem die Notwendigkeit der weiteren Optimierung des Akkreditierungssystems und hat sich deshalb darauf ver- ständigt, neben den Vorschlägen zur rechtlichen Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch Vorschläge zur Flexibilisierung des Systems der externen Qualitätssicherung und für größere Freiräume der Hochschulen sowie für eine Verschlankung der Verfahren und eine Aufwands- und damit Kostenreduzie- rung zu prüfen. Mit dem vorliegenden Staatsvertrag wird die Rechtsgrundlage für ein Akkreditie- rungssystem geschaffen, dem folgende Leitgedanken zugrunde liegen: - primäre Verantwortung der Hochschulen für Qualitätssicherung und – entwicklung in Lehre und Studium - Akkreditierung als externes, wissenschaftsgeleitetes Qualitätssicherungssys- tem für Studium und Lehre zur Gewährleistung fachlich inhaltlicher Standards und der Berufsrelevanz der Hochschulabschlüsse - Wahrnehmung der staatlichen Verantwortung für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung Prüfungsleistungen sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen Studienabschlüsse und die notwendigen technischen Unterlagen Möglichkeit des Hochschulwechsels nach § 9 Abs. 2 HRG im Rahmen des Akkreditierungssystems - Programm- und Systemakkreditierung als Akkreditierungsinstrumente sowie die Option zur Verfügung stellenFortentwicklung der Qualitätssicherung durch Akkreditierung (Expe- rimentierklausel) - Kompatibilität mit den auf europäischer Ebene vereinbarten Standards und Leit- linien für die Qualitätssicherung im europäischen Hochschulraum (ESG).
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten INFINEUM setzt für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt Arbeiten einen koordinierenden Verantwortlichen ein. Der INFINEUM- Verantwortliche ist für alle Fragen wie: Arbeitsaufnahme, Arbeitsumfang, Arbeitsverfahren und Arbeitssicherheit zuständig und ist ggfs. anzusprechen. Der INFINEUM-Verantwortliche nimmt die Aufgaben des Koordinators entsprechend den Vorschriften der KundeBerufsgenossenschaften BGV A1 § 6 wahr. INFINEUM behält sich in Sonderfällen vor, qualifiziertes Personal von Ingenieur-Firmen als Verantwortliche einzusetzen. Der Auftragnehmer erkennt die Sicherheitsvorschriften der INFINEUM an und wird INFINEUM darüber hinaus bei ihren Bemühungen um die Arbeitssicherheit aktiv unterstützten, indem der Auftragnehmer, je nach Umfang der Arbeiten, z.B. eine verantwortliche Sicherheitskontaktperson benennt, in Sicherheitsausschüssen mitarbeitet, eine einsehbare Sicherheits- statistik führt und sich am Sicherheitswettbewerb beteiligt. Außerdem benennt der Auftragnehmer der INFINEUM einen Bauleiter bzw. Fachbauleiter. Der Fachbauleiter ist u.a. für die Durchführung der Arbeiten und für den Einsatz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Die Sicherheitskontaktperson ist für eine reibungslose Zusammenarbeit mit der INFINEUM-Sicherheitsabteilung zuständig. Falls, wegen Umfang und/oder sonstiger Besonderheiten des Auftrags, auf die Benennung eines Sicherheitskontaktes verzichtet werden kann, ist dessen Aufgabe vom Fachbauleiter mit wahrzunehmen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeit für die eingesetzten Mitarbeiter einen Antrag auf Werkausweis und ggfs. Einfahrgenehmigung für Firmenfahrzeuge zu stellen. Die Anträge sind durch die INFINEUM-Verantwortlichen gegenzuzeichnen und an die INFINEUM-Sicherheitsabteilung weiterzuleiten. Die Sicherheitsunterweisung erfolgt vor der Arbeitsaufnahme durch den Werkschutz an der Pforte. Der Auftragnehmer hat seinem Personal vor Aufnahme der Arbeiten bekanntzugeben bzw. dafür Sorge zu tragen,
a) dass das Betreten des Werkgeländes und der Arbeitsbeginn nur mit einem gültigen Werkausweis oder Besucherschein und nach der ersten erfolgten Sicherheitsunterweisung zulässig ist;
b) dass innerhalb des Werkgeländes geeignete Schutzausrüstung bestehend aus: Schutzhelm, Sicherheitsschuhen, Arbeitsschutzbrille, Arbeitsanzug (Arbeitshose und -jacke) zu tragen sind, ggfs. sind zusätzliche Schutzausrüstungen zu tragen. Für alle Arbeiten in den Anlagenbereichen, den Tanklägern und den Produktumschlagsbereichen ist flammhemmende Arbeitsschutzkleidung gemäß EN ISO 14116, EN 340, EN 531 A, B1, C1 sowie EN 1149 vorgeschrieben. Die persönliche Schutzkleidung, erforderlichenfalls auch Winterschutzkleidung, ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Genagelte Schuhe sowie Schuhe mit Stoßkappen und Absatzeisen dürfen nicht getragen werden;
c) dass aus dem Werkgelände nur eigenes Material oder Werkzeug ausgeführt werden darf und dieses als Eigentum des Auftragnehmers gekennzeichnet werden muss;
d) dass privat benutzte Kfz vor dem Werk nur auf dem dafür bereitgestellten Parkplatz abgestellt werden dürfen;
e) dass nach der ersten Sicherheitsunterweisung weitere monatliche Sicherheitsunterweisungen durchzuführen sind. Die Durchführung obliegt dem Fachbauleiter. Die INFINEUM-Sicherheitsabteilung kann bei der Auswahl der Themen behilflich sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, am Jahresanfang die monatlichen Themen für das ganze Jahr festzulegen und zur Vorbereitung die entsprechenden Unterlagen bereitzustellen. Das erstellte Programm ist der INFINEUM zur Verfügung zu stellen. INFINEUM behält sich das Recht vor, einen Beauftragten zu dieser Veranstaltung zu entsenden. Von der monatlichen Sicherheitsunterweisung ist eine Anwesenheitsliste anzufertigen, in der die Teilnehmer die Anwesenheit durch Unterschrift bestätigen. Eine Kopie der Anwesenheitsliste ist der INFINEUM-Sicherheitsabteilung zur Verfügung zu stellen;
f) dass es untersagt ist, Anlagenbereiche und Einrichtungen zu betreten, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden dies nicht für die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich erforderlich ist;
g) dass das Bedienen von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden Armaturen und sonstigen Anlageneinrichtungen untersagt ist;
h) dass das Fotografieren auf dem Werkgelände nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt ist;
i) dass das Rauchen auf dem Werkgelände verboten ist, und zwar auch in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen. Rauchen ist ausschließlich an den speziell dafür ausgewiesenen Plätzen gestattet;
k) dass der Gebrauch von Feuer, offenen Flammen sowie die Ausführung von funkenerzeugenden Handlungen auf dem Werkgelände verboten sind. Die Haftung Für Ausnahmen ist eine besondere Genehmigung erforderlich;
l) dass auf dem Werkgelände Alkohol- und Drogenverbot besteht und keine alkoholischen Getränke und Drogen in das Werk gebracht werden dürfen; besteht der Firma Verdacht des Missbrauches, so ist INFINEUM berechtigt, den betreffenden Mitarbeiter zum unverzüglichen Verlassen des Werkes aufzufordern; im Übrigen wird auf Ziffer 18 der Allgemeinen Bedingungen für Leistungsaufträge verwiesen;
m) dass in Alarm- oder anderen Gefahrenfällen den Anweisungen des INFINEUM-Personals unbedingt und ihrer Erfüllungs- gehilfen für unverzüglich zu folgen ist;
n) dass alle Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge gemäß den geltenden UVVen und sonstigen Schäden Sicherheitsvorschriften geprüft sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, und in einem einwandfreien Zustand gehalten werden müssen;
o) dass alle verwendeten elektrischen Einrichtungen und Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen der BGV AV2 geprüft sind (die als Folge Prüfung muss durch eine Plakette auf dem Gerät ersichtlich sein);
p) dass der Einsatz von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenBolzenschussgeräten nur mit besonderer Genehmigung erlaubt ist.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Die Schule ist Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ inder Zeit von 09:00 Uhr und die Arbeiten 17:30 Uhr für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenalle ▇▇▇▇▇▇▇/Innen und Modelle geöffnet. Für die Durchführung Anreise mit demFahrrad, finden SieimHof spFeazhierrllaedstellplätze. Die Mitnahme der Wartung stellt der KundeFahrräder indie Räumlichkeit Schule isnticht gestattet. Schulfremden Personen, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändertausgenommen Modellen, ist der Teilnehmer verpflichtetZutritt zur Schule nur nach AnmeldungeasmtatEtem.t pfang Das Mitbringen von Tierenist nichatuebrtl. Inder Schule und auch später imBeruf ist demBerufsbild angemessene Kleidung zu tragen. Das Tragen von weiten Auss durchsichtiger Kleidung, Miniröcken und sehr kurzen Shorts ist untersagt. Maskenbildner dürfennicht zu spät kommen.oDrhearnVg auf der Bühne öffnet pünktlich und einganz-TeesaFmilmwartet nicht auf die Maske. Daher muss jeder Student pünktlich zumUnterricht und zu den Pflichtveranstaltungen außerhalb der Schule ersc Inder ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Anwesenheitspflicheti.VBerspätungen oder Nicrhstceheinen zumUnterricht wir umeine Entschuldigung gebeten, imKrankheitsfall ist ein ärztliches Attest innerhalb der ersten drei Fehltage einzureichen Alle maskenbildnerischen Arbeiten aulbßedrehraSchule sind von der Schulleitung vorher zu genehmigen. Unerlaubtes Aneignen von Schulmateroiadleierndie mutwillige Zerstörung von Schuleigentumffürihsrtlozsuern Kündigung. Praktika Der ▇▇▇▇▇▇▇ erhält ein Kontingent von 7 ProjekttagenspbriloduAnugsjahr. Andiesen Tagen ist der ▇▇▇▇▇▇▇ vomUnterricht befrei gleichzeitig verpflichtet sich der ▇▇▇▇▇▇▇, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen verpassten Unterrichtseinheiten selbstständig nach zu lassenarbeiten.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Ausbildungsvertrag
Allgemeines. 1Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. Vor 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der ersten Wartung vereinbaren Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die VertragsteileGesamtbetreuung. Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Die Aufgaben der in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Bemessung des Betreuungsumfangs der Anlage) möglichst erleichtert Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2. Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Für die Durchführung Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Wartung stellt Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft. Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern Festlegung der Grundbetreuung und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich des betriebsspezifischen Teils der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen Betreuung beraten zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft Die Beschäftigten sind über die Anlage erteilen Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenEinsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung. Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden. Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Betriebsarztvertrag
Allgemeines. 1. Vor ▇▇▇▇▇ Angeboten, Lieferungen und Leistungen der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird ▇▇. ▇▇▇▇▇ Schlauchleitungen GmbH- im Folgenden nur noch Sempf Schlauchleitungen genannt – und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenden dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.
2. Störungen Davon abweichende und Schäden / oder ergänzende Bedingungen des Kunden / Bestellers oder eines Vermittlers (im Folgenden Vertragspartner) sind unverzüglich der Firma zu meldenfür die Sempf Schlauchleitungen unverbindlich. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenNur soweit die Sempf Schlauchleitungen abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, Ver- legungengelten diese, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenjedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.
3. Werden Bestellungen werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von der Sempf Schlauchleitungen oder dadurch wirksam, dass die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher Sempf Schlauchleitungen die gesamte oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lasseneine Teillieferung ausführt (Vertragsschluss).
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenSoweit die Sempf Schlauchleitungen dem Vertragspartner Entwürfe, Werkzeuge, Muster, Einbauvorschläge oder andere dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegende Gegenstände zur Verfügung stellt, behält sich die Sempf Schlauchleitungen das Eigentum sowie alle Schutz- und Nutzungsrechte vor. Der Kunde wird Vertragspartner hat lediglich ein nicht ausschließliches, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht im Rahmen der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenZweckbestimmung des Vertrages. Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung der Sempf Schlauchleitungen nicht berechtigt, diese Gegenstände zu vervielfältigen, zu verändern oder Dritten zugänglich zu machen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Stellt der AnlageVertragspartner im Rahmen des Auftrages der Sempf Schlauchleitungen Entwürfe, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich Werkzeuge, Muster, Einbauvorschläge oder andere dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegende Gegenstände zur Verfügung, steht er dafür ein, dass diese frei von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden Rechten Dritter sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere Der Vertragspartner wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge Sempf Schlauchleitungen von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungensämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Rechten an diesen Gegenständen freistellen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1Der Feuerwehr-Plan und alle Feuerwehr-Laufkarten sind gemäß DIN 14095, bzw. Vor ge- mäß DIN 14675 von einem Fachbüro/Fachplaner mit Erfahrung im Bereich Fw-Planer- stellung zu fertigen (siehe DIN 16763). Die erstellten Planunterlagen müssen mindes- tens 4 Wochen vor der ersten Wartung vereinbaren Aufschaltung zur Freigabe an die VertragsteileBrandschutzdienststelle der Feuerwehr Leverkusen als Entwurf vorliegen (per Mail an: feuerwehr.feuerwehr- ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇). Die Feuerwehr prüft nur die plangraphische Darstellung des Feuerwehrplans und der Laufkarten. Der Betreiber/Eigentümer ist für die Richtigkeit der Pläne bezüglich der ört- lich baulichen Gegebenheiten verantwortlich. Dem Betreiber/Errichter muss dabei bewusst sein, dass dieses in Bezug auf den Schutz von Menschenleben eine eindeutige rechtliche Bedeutung hat. Grundsätzlich gelten die Anforderungen der DIN 14095, DIN 14034-62 und der DIN 14011 in der jeweils aktuellen Fassung. Mindestens 1 Woche vor der Aufschaltung müssen die Pläne in der endgültigen und durch die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr Leverkusen freigegebenen Fassung, in welcher Weise elektronischer Version (pdf-Datei), sowie der Fw-Plan in Papierform der Feuerwehr vorliegen. Bei fehlenden bzw. nicht freigegebenen Planunterlagen kann keine Aufschaltung der BMA erfolgen! Es liegt in der Verantwortung des Betreibers die Wartungen durchgeführt werdenPlanunterlagen aktuell zu halten. Der Betreiber/Eigentümer ist verpflichtet, damit den Feuerwehrplan mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person prüfen zu lassen. Änderungen der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile Planunterlagen sind der Anlage) möglichst erleichtert werdenBrandschutzdienststelle der Feuerwehr Leverkusen anzuzeigen. Für die Durchführung Schäden durch fehlerhafte oder nicht aktuelle Planunterlagen haftet ausschließlich der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenBetreiber.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1Die Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) betreibt am Flughafen Stuttgart im Terminal 3 Ebene 4 die Airport Lounge. Vor Jeder Fluggast kann nach der ersten Wartung vereinbaren allgemeinen Flug- ▇▇▇▇-Sicherheitskontrolle die VertragsteileLounge gegen zusätz- liches Entgelt besuchen. Die FSG informiert auf ihrer Webseite über die jeweils geltenden Öffnungszeiten, Services und Entgelte. Die FSG kann die Öffnungszeiten oder Services jeder- zeit ändern. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Aufgrund des begrenzten Platzangebotes behält sich die FSG vor, Zutritte zur Lounge zu beschränken. Kunden können in welcher Weise diesem Fall abgewiesen werden. Ist eine Lounge über die Wartungen durchgeführt veröffentlichten Tageszeiten hin- aus geöffnet, so begründet dies keine Pflicht der FSG für weitere Tage. Aufgrund der aktuellen Hygienevorschriften des Landes und je nach Nachfrage kann es zu Einschrän- kungen beim Speisen- und Getränkeangebot kommen. Ein Anspruch auf bestimmte Speisen und Getränke besteht nicht. Der Verzehr und Konsum von Speisen und Getränken aus der Lounge ist ausschließlich in der Lounge gestattet. Speisen und Getränke dürfen nicht eingepackt und/oder mitgenommen werden. Die Anzeige von Flugzeiten und Abfluggates in der Lounge erfolgt ohne Gewähr. Fluggäste sind ver- pflichtet sich bei ihrer Airline über die Boarding- und Abflugzeiten sowie über die örtlichen Gegebenheiten am Flughafen zu informieren. Der Lounge-Service über- nimmt keine Haftung oder Gewähr für das rechtzeitige Erreichen des Abflug-Gates durch den Fluggast (Boar- ding). In der Lounge werden keine Ansagen ausgerufen. Passagiere sind daher aufgefordert, damit sich eigenverant- wortlich über die Abflugzeiten zu informieren. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Betrieb genannten Lounge, nicht auch weiterer Lounges. Geschäftsbedingungen des Kunden möglichst wenig gestört wird gelten nicht, auch wenn die FSG solche kennt und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werdenihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.Terms of use of the passenger lounge at Stuttgart Airport
Appears in 1 contract
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren Die Studierenden sind für die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Organisation ihres Praktikums und die Arbeiten Auswahl der/s Praktikumsbetriebe/s selbst verantwortlich. In dem/den ausgewählten Praktikumsbetrieb/en müssen die Voraussetzungen zur Erfüllung der geforderten Praktikumsinhalte vorhanden sein. Im Zweifelsfall ist dies durch den Studierenden auf Anforderung des Praktikumsamtes der Fakultät für Maschinenbau bzw. des Betreuers der TUC nachzuweisen. Die Nachweise sind in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Übersetzungen sind in beglaubigter Form vorzulegen. Das Praktikumsverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen Betrieb und Studierendem abzuschließenden Praktikumsvertrag begründet. Anlage 2 enthält ein Beispiel für einen Praktikumsvertrag. Im Vertrag sind die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Dazu gehören mindestens: - Name und Anschrift der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für Vertragsparteien, - mit dem Praktikum verfolgte Lern- und Ausbildungsziele, - Beginn und Dauer des Praktikums, - Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, - Zahlung und Höhe der Vergütung, - Dauer des Urlaubs (wird nicht auf die Durchführung der Wartung stellt der Kundevorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet), soweit erforderlich- in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher Betriebs- oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetDienstvereinbarungen, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. Im Allgemeinen nicht geeignet und deshalb nicht zugelassen sind: - Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, - Institute der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen oder an Hochschulen (Ausnahme: zweiwöchiges Versuchsfeldpraktikum an der AnlageFakultät für Maschinenbau der TU Chemnitz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs GP 5 MM), die - Firmen, deren Eigner oder Geschäftsführer der Studierende oder mindestens einer seiner Elternteile ist, - Firmen ohne dem Studienabschluss entsprechendes betreuendes Personal für das Betriebs- und Fachpraktikum (siehe auch 5.3), - Firmen, bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der deren Auswahl als Praktikumsbetrieb es bei Ableistung oder Anerkennung des Praktikums zu Interessenskonflikten zwischen TUC, Studierendem oder Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenkommen kann.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Praktikumsordnung
Allgemeines. 1. Vor Die ALTE OLDENBURGER leistet Entschädigung für akut auf der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdenReise eintre- tende Versicherungsfälle.
2. Störungen Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versi- cherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall be- ginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Be- handlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungs- fall. Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungenmedizinisch notwendige Behandlung wegen Schwan- gerschaft, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldensofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versi- cherungsschutzes bestanden hat; b) Tod.
3. Werden die Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungs- schein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allge- meinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenBundesrepublik Deutschland.
4. Den Beauftragten In der Firma ist während Bundesrepublik Deutschland steht der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im Aus- land steht der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird versicherten Person die ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland ge- setzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, wenn diese – sofern vorhanden – nach der Firma jede gewünschte Auskunft über jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, anderenfalls die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenortsübliche Gebühr, berechnen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der AnlageApotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden auch wenn sie als solche verordnet sind. Die Haftung der Firma , gelten nicht Nähr- und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftetStärkungsmittel, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. RaubMineralwasser, DiebstahlDesinfektions- und kosmetische Mittel, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen Diät- und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen Säuglingskost und Alarmverfolgungen.dgl..
6. Die Firma ist befugtBei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Kranken- häusern, die Rechte unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende di- agnostische und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragentherapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Re- konvaleszenten aufnehmen.
7. Alle Vertragsänderungen Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit Arzneimittel, die von der schriftlichen Bestätigung durch Schulmedizin überwie- gend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die Firmasich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimit- tel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
8. Gerichtsstand ist OffenburgDer Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestat- tungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis ein- tritt, das in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
Appears in 1 contract
Sources: Auslandsreisekrankenversicherung Nach Tarif Ark Schüler + Studenten
Allgemeines. 1 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
(1) Werden mündliche oder fernmündliche Vertragsverhandlungen geführt und von der Lennards Gruppe schriftlich bestätigt, dann ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens für das Zustandekommen des Vertrags und dessen Inhalt maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Vor Unterbleibt eine Bestätigung, dann gilt bei Verkäufen der ersten Wartung vereinbaren Lennards Gruppe der Lieferschein als Auftragsbestätigung; dieser ist für die VertragsteileBestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend.
(2) Ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart: +Getreide/Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, in welcher Weise sowie die Wartungen durchgeführt werden„Allgemeinen Ankaufsbedingungen für Getreide, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Rapssaat & lose Ware“ (s. Homepage) +Ölmühlennachprodukte: Düsseldorfer Bedingungen für den Handel und die Arbeiten Lieferung von Ölmühlennachprodukte +Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, sofern nicht abweichende Regelungen in Hamburger Futtermittelschlussscheinen vereinbart wurden +Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut) +Kartoffeln: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarungen +bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffe und Mineralöle die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der AnlageWerksbedingungen und geltende gesetzliche Vorschriften (u.a. Verordnung (EU) möglichst erleichtert 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung PflSchSachkV 2013)
(3) Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetInhalt des Bestätigungsschreibens der Lennards Gruppe maßgebend, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen sofern der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft Empfänger nicht unverzüglich von dieser durchführen zu lassenschriftlich widerspricht.
(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Verkäufern, Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern wird widersprochen. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestattenSie werden nicht Vertragsbestandteil ohne Rücksicht darauf, ob sie vor Zusendung unserer AGB oder nachträglich bei uns eingehen. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenSie sind für uns unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 12.1 Sämtliche Verträge von der INSECO GmbH mit dem Auftraggeber (kurz: AG) werden grundsätzlich auf Basis dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB´
s) abgeschlossen. Vor Änderungen sind nur durch gesonderte Vereinbarung möglich.
2.2 Die AGB`s der ersten Wartung vereinbaren INSECO GmbH werden in vollem Umfang vom AG akzeptiert, diese sind online abrufbar unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇.▇▇▇.
2.3 Der AG erhält von der INSECO GmbH für die VertragsteileNutzung der Leistung und zum Zugang ins Kundencenter einen persönlichen Benutzernamen und ein Passwort, außerdem kann er zu den Bürozeiten von Mo. - Fr. von 9:00-16:00 Uhr telefonisch seine Produkte, Rechnungen abfragen. Diese Daten dürfen im eigenen Interesse des AG keinesfalls an Dritte weitergegeben werden und sind vom AG sicher zu verwahren; für den Verlust oder Diebstahl dieser Zugangsdaten haftet die INSECO GmbH nicht.
2.4 Der AG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingetragenen Angaben der Daten auf den Bestell-Formularen und bei Online-Bestellungen. - Gibt der AG eine UID-NR, seinen Namen, Geburtsdatum, Adresse, FN, ZVR-Zahl, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse an, so haftet er für deren Gültigkeit und Richtigkeit. - Adress- oder Namensänderungen sind vom AG (bei sonstiger Haftung für die Folgen einer allfälligen Nicht-Erreichbarkeit) umgehend bekannt zu geben.
2.5 Dem AG sind die technischen Möglichkeiten der bestellten Produkte im Detail klar, der AG hat sich vor dem Vertragsabschluss über die Funktionsweisen der Leistungen von der INSECO GmbH sowie des bestellten Produktes ein hinreichendes Bild verschafft und bestätigt, den Leistungsumfang im Detail zu kennen.
2.6 Die INSECO GmbH ist nicht verpflichtet den in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb Sphäre des AG verursachten Traffic (Datenverkehr) vom AG zu rechtfertigen. Der Mailspace/Mysqlspace wird zum inkludierten Speicherplatz des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdengezählt.
2. Störungen 2.7 Der AG stimmt - jederzeit widerruflich - zu, dass die INSECO GmbH berechtigt ist, Namen, Geburtsdatum und Schäden sind unverzüglich der Firma Anschrift des AG an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungenübermitteln, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft um Informationen über die Anlage erteilen Bonität einzuholen. Im Falle eines Zahlungsverzuges wird Namen, Geburtsdatum, Anschrift und der offene Saldo an die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenWarenKreditEvidenz des Kreditschutzverbandes von 1370, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, übermittelt.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1. Vor Das Studium an der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtetDIPLOMA verfolgt das Ziel, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen Studierenden im gewählten Studiengang intensiv akademisch zu qualifizieren und auf die von der Anlage auf Verlangen staatlich anerkannten DIPLOMA Hochschule angebotenen und abgehaltenen Prüfungen zur Verleihung des akademischen Grades eines Bachelor bzw. Master vorzubereiten. Zugangsvoraussetzung ist das Abitur, die Matura, die Fachhochschulreife oder die Anerkennung vergleichbarer Hochschulzugangsvoraussetzungen nach dem Hessischen Hochschulgesetz. Dieser Studienvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung und Annahme des Immatrikulations- antrags durch die Hochschule zustande und setzt die Anerkennung der Gesellschaft unverzüglich von Studiengebühren inkl. dieser durchführen Zahlungs- und Teilnahmebedingungen voraus und gilt grundsätzlich für das gesamte Studium. Bei BewerberInnen mit ausländischen Bildungsnachweisen erlangt dieser Studienvertrag erst durch den Anerkennungsbescheid seitens des Ministeriums Rechtsgültigkeit; bis dahin gelten die TeilnehmerInnen mit ausländischen Bildungsnachweisen als Gasthörer. Die genauen Studienablaufzeiten werden den Studierenden bei Beginn des Studiums mitgeteilt. Es gilt die Prüfungsordnung des Studiengangs in der jeweils gültigen Fassung. Die Studienmaterialien und der Zugang zum DIPLOMA Online-Campus werden rechtzeitig zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen Semesterbeginn zur Verfügung stellen.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlagegestellt, sodass die Studierenden sich auf die Präsenzveranstaltungen, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich laut des Studienplanes stattfinden, vorbereiten können. Eine mögliche angebotene Schwerpunktbildung innerhalb eines Studienjahrganges an einem Studien- ort setzt eine Mindestteilnehmerzahl von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenfünf Studierenden voraus.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract
Sources: Enrollment Agreement
Allgemeines. ▇▇.▇.▇▇ gilt österreichisches Recht. 14.2.Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 14.3.Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 7423 Pinkafeld 14.4.Gerichtsstand ist Eisenstadt
1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die VertragsteileDie AGB gelten bei unternehmerischen AG auch für alle hinkünftigen Geschäfte, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werdenselbst wenn im Einzelfall, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werdeninsbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich Es gilt gegenüber unternehmerischen AG jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie ErweiterungenAGB der AN, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen abrufbar auf der Anlage sind der Wartungsfirma zu meldenHomepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇.
3. Werden die Änderungen bzw. Ergänzungen der Einrichtung und dem Betrieb AGB bedürfen zu ihrer Geltung der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen AG schriftlichen – Zustimmung der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassenAN.
4. Den Beauftragten Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über AN oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellenschriftliche Bestätigung verbindlich.
5. Die Firma haftet für Beschädigungen an Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen AG erst durch die schriftliche Bestätigung der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und AlarmverfolgungenAN verbindlich.
6. Die Firma ist befugtVerpackungs-, die Rechte Transport-. Verladungs- und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu übertragenLasten des unternehmerischen Kunden.
7. Alle Vertragsänderungen Skontogewährung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der AN und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firmadem AG.
8. Gerichtsstand Gegenüber Unternehmern als AG ist Offenburgdie AN gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 %-Punkte über dem Basiszinssatz zu Verzugsspesen zu berechnen.
9. Kommt der unternehmerische AG im Rahmen anderer mit der AN bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die AN berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem aktuellen Vertrag bis zur Begleichung der Forderungen durch den AG einzustellen.
10. Dem unternehmerischen AG zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch die AN gelten als vorweg genehmigt.
11. Unternehmerischen AG gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
12. Bei Verzug der Vertragserfüllung durch die AN steht dem AG ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
13. Auf den unternehmerischen AG geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. Der unternehmerische AG hat sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Die AN verpflichtet sich eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des AG auf dessen Kosten abzuschließen. Der AG genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
14. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen der AN beträgt gegenüber unternehmerischen AG ein Jahr ab Übergabe.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen Spielauftragsquittung in einer Annahmestelle oder in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen geltend zu machen. Vor Der Gewinn wird gegen Rückgabe der ersten Wartung vereinbaren Spielauftragsquittung ausgezahlt. Sind die VertragsteileQuittungsnummer und/oder der Barcode der Spielauftragsquittung bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in welcher Weise der Zentrale von LOTTO Niedersachsen gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. War die Wartungen durchgeführt Unvollständigkeit der Quittungsnummer und/oder des Barcodes für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen gespeicherten Daten erfolgen, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielauftragsquittung geltend machen. LOTTO Niedersachsen kann mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden der Spielauftragsquittung leisten, es sei denn, LOTTO Niedersachsen ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der Spielauftragsquittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Die Gewinnauszahlung an Minderjährige ist gesetzlich unzulässig. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der Spielauftragsquittung zu prüfen. Können Gewinne in einer Annahmestelle von LOTTO Niedersachsen nicht ausgezahlt oder angefordert werden, damit ist ein von der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird Annahmestelle auszuhändigendes Formular vom Spielteilnehmer auszufüllen. Das Formular und die Arbeiten für Spielauftragsquittung sind vom Spielteilnehmer oder der Annahmestelle zwecks Prüfung und Auszahlung des Gewinns an die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden.
2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden.
3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich Zentrale von dieser durchführen zu lassen.
4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
5LOTTO Niedersachsen weiterzuleiten. Die Firma haftet für Beschädigungen an der AnlageZiffer 19.8 bleibt unberührt. LOTTO Niedersachsen ist berechtigt, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei Gewinnauszahlung bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungenin Abzug zu bringen.
6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma.
8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Appears in 1 contract