AHV Musterklauseln

AHV. Die Beitragsleistung an die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist obligatorisch.
AHV. Der Arbeitnehmer ist gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Alter, Tod und Invalidität versichert.
AHV. Die Beitragsleistung an die staatliche Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) ist obligatorisch.

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  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

  • Mindestlohn 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitneh- mern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unter- lagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Un- bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozial- kasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen. 10.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtli- chen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auf- tragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bunde- sagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verlet- zung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei. 10.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nach- weislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Ziffern 10.1 und 10.2 verpflich- tet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Auftragnehmer si- cherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden. 10.4 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftragge- ber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verlet- zung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.20 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sonderformen der Arbeit 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- tags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

  • Sperre (1) Multiconnect kann die Bereitstellung von Leistungen ganz oder teilweise verweigern (Sperre), wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: a) bei Kündigung oder anderem Erlöschen des Vertrags; b) bei einer Sperr-/Abschaltungsanordnung oder einem Inkasso- und/oder Rechnungslegungsverbot der Regulierungsbehörde; c) bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von mindestens €_100,-- oder wiederholter Nichtzahlung, wenn eine gesetzte Frist von einer Woche zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist; d) bei sprunghaftem Kostenanstieg im Vergleich zu den letzten sechs Abrechnungsräumen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde gegen die ansonsten entstehenden Kosten einen Rechnungseinwand erheben würde; e) bei begründetem Verdacht, dass der Anschluss des Endnut- zers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird (§ 61 Abs. 5 deutsches TKG); f) bei Nummernmissbrauch (Ziffer 4.6.1 Absatz 5); g) im Notfall, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung der Endeinrichtung des Kunden erfordert und dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alter- native Lösung angeboten werden kann (§ 73 Abs. 6 deutsches TKG); h) oder falls aus einem anderen rechtlichen Grund eine Sperre vorzunehmen oder erlaubt ist. (2) Die Sperre wird auf die betroffenen Leistungen beschränkt, so- fern kein sachlicher Grund dagegenspricht. (3) Die Sperre darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie der Grund zur Sperre fortbesteht. (4) Multiconnect informiert den Kunden über die Sperre und deren Gründe – nach Möglichkeit vorab, ansonsten unverzüglich danach. Dies gilt nicht in den Fällen nach Absatz 1 lit. a) und lit. c) dieser Ziffer. (5) Während der Sperrzeit sind anfallende nutzungsunabhängige Gebühren weiterhin ab Fälligkeit zu bezahlen. (6) Schadensersatzansprüche des Kunden, einschließlich entgan- genem Gewinn, sind ausgeschlossen.