Abstimmung. Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundesanleihen auf einer Versammlung oder, ohne dass es einer Versammlung bedarf, im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundesanleihen.
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Abstimmung. Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundesanleihen auf einer Versammlung oder, ohne dass es einer Versammlung bedarf, im Rahmen Rahmens eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundesanleihen.
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