Abstimmung Musterklauseln

Abstimmung. Die Parteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
Abstimmung. Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere. Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden Änderung, (a) die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der Nennwert jedes Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (a) ermittelt; (b) die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Nennbetrag dieses indexierten Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (b) ermittelt; (c) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexierten Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß Abschnitt 2.6
Abstimmung. 1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertrags- parteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich: a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderun- gen der Art. 34 und 35 sowie der Anlage T; b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Art. 41 von Staa- ten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten; c) Genehmigung der Aushandlungen von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut; d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B; e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Ge- neralsekretär nach Anlage D Abs. 7. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Abs. 2 bis 5 Anwendung. 2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Art. 34 Abs. 3 Bst. e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren be- rechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen. 3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst. 4) Ausser in den in Abs. 1 Bst. a bis f sowie in den Abs. 2 und 3 ge- nannten Fällen und vorbehaltlich des Abs. 6, werden die in diesem Ver- trag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sit- zung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. 5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäfts- ordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch schriftlich fassen können. 6) Abweichend von Abs. 2 ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird. 7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mit- gliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Orga- nisation übt ihr Stimmrecht nicht aus,...
Abstimmung. Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundesanleihen auf einer Versammlung oder, ohne dass es einer Versammlung bedarf, im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundesanleihen.
Abstimmung. Zum Leistungsumfang des AN gehören jedenfalls auch die laufende Abstimmungs- und Koordinierungstätigkeit mit den Vertretern des AG sowie auf Aufforderung des AG die Teilnahme an Projektbesprechungen mit dem EA.
Abstimmung. Die Beschlussvorlage ist hinsichtlich der Ausführungen zum Vergabeverfahren mit dem Direktorium HA II, Vergabestelle 1, abgestimmt. Die Stadtkämmerei hat einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. Die mit Schreiben vom 21.03.2022 eingegangene Stellungnahme ist dem nichtöffentlichen Teil dieser Vorla- ge beigefügt. Das Gesundheitsreferat hat von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen. Das Referat für Klima- und Umweltschutz hat einen Abdruck der Beschlussvorlage er- halten und diese mitgezeichnet. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss wurde um Vorberatung gebeten. Anhörungsrechte eines Bezirksausschusses bestehen nicht. Der Korreferentin des Referats für Bildung und Sport, Frau Stadträtin ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇, wurde je ein Abdruck der Be- schlussvorlage zugeleitet. Aufgrund der aktuellen und dynamischen Entwicklungen in der Ukraine-Krise und den da- mit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen, die auch auf diese geplante Ausschrei- bung Einfluss haben und umfangreiche Abstimmungsarbeiten notwendig machten, konnte diese Beschlussvorlage nicht rechtzeitig fertiggestellt werden (vgl. Kapitel 1). Eine Behandlung in dieser Sitzung ist jedoch unbedingt erforderlich, um die Ausschrei- bung rechtzeitig durchführen zu können und eine lückenlose Verpflegung in den o.g. Kin- dertageseinrichtungen sicherzustellen.
Abstimmung. Abstimmungen erfolgen mittels Stimmkarte. Auf Antrag kann die Mitglie- derversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimm- zettel abzustimmen.
Abstimmung. Jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Abstimmung a)11 Die Gesamtstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Summe seiner Grund- stimmen und seiner quotenbasierten Stimmen. i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stim- men, die sich aus der gleichberechtigten Verteilung unter allen Mitglie- dern von 5,502 Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen sämtlicher Mitglieder ergibt; es gibt keine Teilstimmen. ii) Die quotenbasierten Stimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden Teil seiner Quote ergibt, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht.
Abstimmung. Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere. Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden Änderung, (a) die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der Nennwert jedes Bundeswertpapieres gemäß Nummer 2.6 Buchstabe a ermittelt; (b) die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Nennbetrag dieses indexierten Bundeswertpapieres gemäß Nummer 2.6 Buchstabe b ermittelt; (c) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexierten Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß Nummer 2.6 Buchstabe c ermittelt; (d) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher Bestandteil eines indexierten Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß Nummer 2.6 Buchstabe d ermittelt.