Common use of Abstimmung Clause in Contracts

Abstimmung. 1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertrags- parteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich: a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderun- gen der Art. 34 und 35 sowie der Anlage T; b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Art. 41 von Staa- ten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten; c) Genehmigung der Aushandlungen von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut; d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B; e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Ge- neralsekretär nach Anlage D Abs. 7. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Abs. 2 bis 5 Anwendung. 2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Art. 34 Abs. 3 Bst. e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren be- rechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen. 3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst. 4) Ausser in den in Abs. 1 Bst. a bis f sowie in den Abs. 2 und 3 ge- nannten Fällen und vorbehaltlich des Abs. 6, werden die in diesem Ver- trag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sit- zung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. 5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäfts- ordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch schriftlich fassen können. 6) Abweichend von Abs. 2 ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird. 7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mit- gliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Orga- nisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. 8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakon- ferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise ausset- zen.

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Sources: Energiecharta

Abstimmung. 1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertrags- parteien Vertragspar- teien in folgenden Angelegenheiten erforderlich: a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderun- gen Änderungen der Art. 34 und 35 sowie der Anlage T; b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Art. 41 von Staa- ten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten; c) Genehmigung der Aushandlungen von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut; d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G W und B;B;16 e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Ge- neralsekretär General- sekretär nach Anlage D Abs. 7. ; g) Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihrer Streichung in Anlage EM I und Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihrer Streichung in Anlage EQ I.17 Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Abs. 2 bis 5 Anwendung. 2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Art. 34 Abs. 3 Bst. e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren be- rechnete berech- nete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen. 3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst. 4) Ausser in den in Abs. 1 Bst. a bis f g sowie in den Abs. 2 und 3 ge- nannten genannten Fällen und vorbehaltlich des Abs. 6, werden die in diesem Ver- trag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sit- zung Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.gefasst.18 5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende VertragsparteienVer- tragsparteien" die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden VertragsparteienVer- tragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäfts- ordnung Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch schriftlich schrift- lich fassen können. 6) Abweichend von Abs. 2 ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird. 7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mit- gliedstaatenMitglied- staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Orga- nisation Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausübenaus- üben, und umgekehrt. 8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakon- ferenz Chartakonfe- renz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise ausset- zenaussetzen.

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Abstimmung. 1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertrags- parteien Vertragspar- teien in folgenden Angelegenheiten erforderlich: a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderun- gen Änderungen der Art. 34 und 35 sowie der Anlage T; b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Art. 41 von Staa- ten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten; c) Genehmigung der Aushandlungen von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut; d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B; e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Ge- neralsekretär General- sekretär nach Anlage D Abs. 7. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Abs. 2 bis 5 Anwendung. 2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Art. 34 Abs. 3 Bst. e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren be- rechnete berech- nete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen. 3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst. 4) Ausser in den in Abs. 1 Bst. a bis f sowie in den Abs. 2 und 3 ge- nannten genannten Fällen und vorbehaltlich des Abs. 6, werden die in diesem Ver- trag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sit- zung Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. 5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende VertragsparteienVer- tragsparteien" die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden VertragsparteienVer- tragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäfts- ordnung Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch schriftlich schrift- lich fassen können. 6) Abweichend von Abs. 2 ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird. 7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mit- gliedstaatenMitglied- staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Orga- nisation Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausübenaus- üben, und umgekehrt. 8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakon- ferenz Chartakonfe- renz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise ausset- zenaussetzen.

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