Abnahmen. 1. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfoglenden Bestimmungen. 2. Auf unseren Wunsch hin, sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme. 3. Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion). 4. Gehört zu abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im übrigen dem Besteller zu berechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Abnahmen. 1. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfoglenden Bestimmungennachfolgenden Be- stimmungen.
2. Auf unseren Wunsch hin, hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden wer- den können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
3. Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten ge- setzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (AbnahmefiktionAb- nahmefiktion).
4. Gehört zu zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder StandardsoftwareStandard- software, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im übrigen Übri- gen dem Besteller zu berechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahmen. 1. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfoglenden nachfolgenden Bestimmungen.
2. Auf unseren Wunsch hin, hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen Leistun- gen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
3. Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb inner- halb einer von uns schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion).
4. Gehört zu zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im übrigen Übrigen dem Besteller zu berechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen