Ablauf. Ist der Zusammenschaltungspartner an einer „Variante 2“ – Zusammenschaltung interes- siert, so teilt er dies der A1 Telekom Austria mit. Der Zusammenschaltungspartner gibt der A1 Telekom Austria bei Bestellung der Zusammenschaltung ausdrücklich bekannt, dass eine Variante 2 Zusammenschaltung bestellt wird und an welchem NÜP der A1 Telekom Austria die Verbindung zum Netz des Zusammenschaltungspartners erfolgen soll. Die A1 Telekom Austria gibt dem Zusammenschaltungspartner binnen zwei Wochen bekannt, wo der NÜP errichtet werden soll. Befindet sich am Standort bereits ein Kollokationsraum des Zusammenschaltungspartners, kann dieser verlangen, dass der NÜP dort errichtet wird. Auf Anfrage des Zusammenschaltungspartners erteilt A1 Telekom Austria auch alle weiteren Auskünfte, die erforderlich sind, um eine Entscheidung über die Sinnhaftigkeit der Realisierung eines NÜP an dem von A1 Telekom Austria genannten NÜP-Ort zu treffen. In der Folge vereinbaren die Parteien alle weiteren für die Zusammenschaltung relevanten Details. A1 Telekom Austria errichtet an der dem Zusammenschaltungspartner bekannt gegebenen Stelle bzw. auf Verlangen des Zusammenschaltungspartners in dem bereits vorhandenen Kollokationsraum einen Verteilerkasten, in dem je ein Singlemode LWL-Kabel beider Ver- tragspartner jeweils in einer Endverschlussmuffe aufgeführt wird. Die Verbindung der Kabel wird über Patchkabel hergestellt. Der Verteilerkasten mit den Endverschlussmuffen stellt den NÜP (gegebenenfalls auch mehrere NÜPs, siehe unten) dar, für dessen Instand- haltung und Wartung die A1 Telekom Austria verantwortlich ist. Netz der A1 Netz des ANB ÜE ÜE ANB Technik A1 Technik
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Sources: Zusammenschaltungsvertrag, Zusammenschaltungsvertrag
Ablauf. Ist der Zusammenschaltungspartner an einer „Variante 2“ 2 – Zusammenschaltung interes- siert, so teilt er dies der A1 Telekom Austria mit. Der Zusammenschaltungspartner gibt der A1 Telekom Austria bei Bestellung der Zusammenschaltung ausdrücklich bekannt, dass eine Variante 2 der Zusammenschaltung bestellt wird und an welchem NÜP der A1 Telekom Austria die Verbindung zum Netz des Zusammenschaltungspartners erfolgen soll. Die A1 Telekom Austria gibt dem Zusammenschaltungspartner binnen zwei Wochen bekannt, wo der NÜP errichtet werden soll. Befindet sich am Standort bereits ein Kollokationsraum des Zusammenschaltungspartners, kann dieser verlangen, dass der NÜP dort errichtet wird. Existiert bereits ein NÜP gemäß Anhang 2 am gewünschten Standort, kann dieser auch für gegenständlichen Anhang herangezogen werden. Auf Anfrage des Zusammenschaltungspartners erteilt A1 Telekom Austria auch alle weiteren Auskünfte, die erforderlich sind, um eine Entscheidung über die Sinnhaftigkeit der Realisierung eines NÜP an dem der von A1 Telekom Austria genannten NÜP-Ort Stelle zu treffen. In der Folge vereinbaren die Parteien alle weiteren für die Zusammenschaltung relevanten Details. A1 Telekom Austria errichtet an der dem Zusammenschaltungspartner bekannt gegebenen Stelle bzw. auf Verlangen des Zusammenschaltungspartners in dem bereits vorhandenen Kollokationsraum einen Verteilerkasten, in dem je ein Singlemode LWL-Kabel beider Ver- tragspartner Vertragspartner jeweils in einer Endverschlussmuffe aufgeführt wird. Die Übergabe in einem Kollokationsraum erfolgt auf einem Patchfeld. Die Verbindung der Kabel wird über Patchkabel hergestellt. Der Verteilerkasten mit den Endverschlussmuffen bzw. das Patchfeld stellt den NÜP (gegebenenfalls auch mehrere NÜPs, siehe unten) dar, für dessen Instand- haltung Instandhaltung und Wartung die A1 Telekom Austria verantwortlich ist. Netz A1 Telekom Austria ist der A1 Netz des ANB ÜE ÜE ANB Technik A1 TechnikZutritt zu den Kollokationsräumen bzw. zum NÜP bei vereinbarten Regelbegehungen, für Zwecke der Instandhaltung, Reinigung, Montage, Störungseingrenzung und Störungsbeseitigung sowie bei Gefahr in Verzug gestattet. Der Leitungsabschnitt zwischen den beiden angrenzenden Netzkomponenten (in der Abbildung 3 als „Leitungsabschnitt 2“ gekennzeichnet und rot dargestellt) kann aus technischen Gründen nicht aktiv überwacht werden und unterliegt daher - bis zur gemeinsamen Feststellung der Zuständigkeit der Störung - nicht den für die restlichen Leitungsabschnitte geltenden Entstörzeiten.
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Sources: Zusammenschaltungsvertrag, Zusammenschaltungsvertrag