Common use of Abfallentsorgung Clause in Contracts

Abfallentsorgung. 30.1 Soweit nicht einzelvertraglich in der Bestellung anders geregelt, ist der Auftragnehmer bzw. dessen Subunternehmer für die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung des Auftrags bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle verantwortlich. 30.2 Der Auftragnehmer sichert mit der Annahme der Bestellung zu, dass er die bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle entsprechend den gesetzlichen Vorgaben fachgerecht entsorgt. Insbesondere sind die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der jeweiligen Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie der Gefahrstoffverordnung – in den jeweils gültigen Fassungen – einzuhalten. 30.3 Abfälle, die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellung anfallen, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, z. B. aus dem Eigentum der Amprion stammende Stoffe und Gegenstände zur Verwertung oder Beseitigung, sind grundsätzlich vom Auftragnehmer in von Amprion oder dessen Entsorgungsbetrieb zugewiesenen Containern zu transportieren. Die Entsorgung nimmt Amprion auf ihre Kosten vor. Insbesondere ist der Auftragnehmer als Abfallerzeuger verpflichtet, • verwertbare Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu erfassen, • Abfälle ordnungsgemäß zu deklarieren, • soweit gesetzlich gefordert, eine Abfallerzeugernummer auf Namen des Auftragnehmers bei der zuständigen Behörde zu beantragen, • soweit gesetzlich gefordert, Entsorgungsnachweise zu führen bzw. Sammelentsorgungsnachweise eines Einsammlers/Beförderers zu nutzen, • soweit gesetzlich gefordert, den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mittels Begleit- bzw. Übernahmeschein zu führen, • soweit gesetzlich gefordert, an dem elektronischen Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle teilzunehmen, • soweit gesetzlich gefordert, im Besitz einer gültigen Transportgenehmigung für gefährliche Abfälle zu sein und für den Transport nicht gefährlicher Abfälle die Anzeigepflichten zu erfüllen, • Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Menge und Verbleib gefährlicher Abfälle dokumentiert der Auftragnehmer der Amprion bei Rechnungsstellung – spätestens nach Abschluss der Entsorgungsmaßnahme – anhand von Kopien vollständig ausgefüllter Übernahme- bzw. Begleitscheine oder Wiegekarten mit Angabe der Übernahme-/Begleitscheinnummer. 30.4 Amprion ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung der genannten Pflichten des Auftragnehmers – insbesondere durch Kontrolle des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises und der Begleit-/Übernahmescheine – zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat diese Überprüfung personell und gegebenenfalls auch materiell kostenlos zu unterstützen. Amprion kann Prüfungen zur Feststellung durchführen, ob der Auftragnehmer oder Nachunternehmer seinen öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Pflichten zur Abfallentsorgung nachgekommen ist. Hierzu kann Amprion u. a. Einsicht nehmen in die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu führenden Nachweisbücher und in den Genehmigungsbescheid der angefahrenen Anlage. Der Auftragnehmer hat ▇▇▇▇▇▇▇ weiter auf ihr Verlangen insbesondere über die Beförderung, geeignete Fahrzeuge, Transportwege und Standorte der jeweiligen Anlagen bzw. der Lagerorte, im Voraus zu unterrichten.

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Sources: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen

Abfallentsorgung. 30.1 Soweit Aufgrund gesetzlicher Vorschriften besteht die Verpflichtung, Abfall zu vermeiden und nach verwertbaren Stoffen zu trennen sowie für eine sachgerechte Müllbeseitigung zu sorgen. Umwelt belastende Abfallstoffe, Standbauteile, Teppichböden, Mischab- fälle, Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Produktionsabfälle und Werbemittel werden nicht einzelvertraglich als Restmüll behandelt und dem Verursacher in Rechnung gestellt. Speisen und Getränke müssen in Mehrwegbehältnissen abgegeben werden. Generell sind für Standbau und –betrieb wieder verwendbare und die Umwelt möglichst wenig belastende Materialien einzusetzen. Die Abfälle können entweder in Eigenregie und auf eigene Kos- ten außerhalb des Geländes entsorgt werden oder über das ent- sprechende Serviceheft-Formular bei der Bestellung anders geregeltVeranstaltungsleitung beauftragt werden, die sachgerechte Abfallentsorgung gegen Gebühr vornimmt. Die Beauftragung anderer Unternehmen oder Dienstleister zur Müllentsorgung ist der Auftragnehmer bzwnicht zulässig. dessen Subunternehmer für die iIm Rahmen der Durchführung verpflichtenden Entsorgungspauschale sind ein Müllsack (60 Liter) täglich inkl. dessen Entsorgung sowie die Entsorgung von max. je einen halben Kubikmeter Restmüll bei Auf- und Abwicklung Abbau enthalten. Eine Entsorgung in Müllcontainer oder in sonstige Einrichtungen des Auftrags bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle verantwortlichCruise Center Altona ist ausdrücklich untersagt. Die Aus- steller sind verpflichtet, ihre Standflächen nach Beendigung der Veranstaltung gereinigt zu übergeben. Dies gilt insbesondere für Rückstände auf dem Hallenboden (z.B. Klebebandreste o.ä. 30.2 Der Auftragnehmer sichert mit der Annahme der Bestellung zu, dass er die bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle entsprechend den gesetzlichen Vorgaben fachgerecht entsorgt). Insbesondere sind die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der jeweiligen Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie der Gefahrstoffverordnung – in den jeweils gültigen Fassungen – einzuhalten. 30.3 Abfälle, die im Rahmen der Durchführung in den Hallen verbleiben, werden nach Kubikme- ter geschätzt und Abwicklung der Bestellung anfallen, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, z. B. aus gemäß dem Eigentum der Amprion stammende Stoffe und Gegenstände zur Verwertung oder Beseitigung, sind grundsätzlich vom Auftragnehmer in von Amprion oder dessen Entsorgungsbetrieb zugewiesenen Containern zu transportierenoffiziellen Preisspiegel an den Aussteller verrechnet. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung nimmt Amprion auf ihre Kosten vor. Insbesondere aller Abfälle ist der Auftragnehmer als Abfallerzeuger verpflichtet, • verwertbare Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu erfassen, • Abfälle ordnungsgemäß zu deklarieren, • soweit gesetzlich gefordert, eine Abfallerzeugernummer auf Namen des Auftragnehmers bei der zuständigen Behörde zu beantragen, • soweit gesetzlich gefordert, Entsorgungsnachweise zu führen bzw. Sammelentsorgungsnachweise eines Einsammlers/Beförderers zu nutzen, • soweit gesetzlich gefordertauch den vom Aussteller beauftrag- ten Subunternehmern, den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mittels Begleit- bzw. Übernahmeschein zu führen, • soweit gesetzlich gefordert, an dem elektronischen Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle teilzunehmen, • soweit gesetzlich gefordert, im Besitz einer gültigen Transportgenehmigung für gefährliche Abfälle zu sein Veranstaltungsbauern und für den Transport nicht gefährlicher Abfälle die Anzeigepflichten zu erfüllen, • Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Menge und Verbleib gefährlicher Abfälle dokumentiert der Auftragnehmer der Amprion bei Rechnungsstellung – spätestens nach Abschluss der Entsorgungsmaßnahme – anhand von Kopien vollständig ausgefüllter Übernahme- bzw. Begleitscheine oder Wiegekarten mit Angabe der Übernahme-/Begleitscheinnummersonstigen am Stand beteiligten Partnern aufzuerlegen. 30.4 Amprion ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung der genannten Pflichten des Auftragnehmers – insbesondere durch Kontrolle des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises und der Begleit-/Übernahmescheine – zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat diese Überprüfung personell und gegebenenfalls auch materiell kostenlos zu unterstützen. Amprion kann Prüfungen zur Feststellung durchführen, ob der Auftragnehmer oder Nachunternehmer seinen öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Pflichten zur Abfallentsorgung nachgekommen ist. Hierzu kann Amprion u. a. Einsicht nehmen in die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu führenden Nachweisbücher und in den Genehmigungsbescheid der angefahrenen Anlage. Der Auftragnehmer hat ▇▇▇▇▇▇▇ weiter auf ihr Verlangen insbesondere über die Beförderung, geeignete Fahrzeuge, Transportwege und Standorte der jeweiligen Anlagen bzw. der Lagerorte, im Voraus zu unterrichten.

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Sources: General Terms and Conditions for Participation

Abfallentsorgung. 30.1 Soweit Der Abfall ist zu sortieren in: • Bio-Abfall (spezielle Tonnen werden vom beauftragten Entsorgungsunter- nehmen bereit gestellt) • Glas (weiß, grün, braun) • Papier, Kartonagen • Sondermüll • sonstiger Abfall. Die benutzten Abfallsäcke müssen transparent sein. Bei Benutzung von blickdich- ten Abfallsäcken gilt der abgegebene Müll als nicht einzelvertraglich sortiert. Von den Fahrgastkabinenschiffen wird der Abfall - kein Biomüll - in der Bestellung anders geregelt, ist der Auftragnehmer bzw. dessen Subunternehmer für die üblichen Men- gen bei Bedarf im Rahmen Auftrag der Durchführung Betreiberin von einem Entsorgungsunternehmen ab- geholt und Abwicklung des Auftrags bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle verantwortlich. 30.2 Der Auftragnehmer sichert mit von diesem umweltgerecht entsorgt (siehe hierzu Ziffer 5 Satz 1 der Annahme der Bestellung zu, dass er die bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle entsprechend Ta- riffestsetzung zu den gesetzlichen Vorgaben fachgerecht entsorgt. Insbesondere sind die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWGBenutzungsbedingungen), der jeweiligen Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie der Gefahrstoffverordnung – in den jeweils gültigen Fassungen – einzuhalten. 30.3 Abfälle, die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellung anfallen, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, z. B. aus dem Eigentum der Amprion stammende Stoffe und Gegenstände zur Verwertung oder Beseitigung, sind grundsätzlich vom Auftragnehmer in von Amprion oder dessen Entsorgungsbetrieb zugewiesenen Containern zu transportieren. Die Entsorgung nimmt Amprion auf ihre Kosten vorvon Biomüll ist hiervon ausgenommen. Insbesondere Diese ist durch die Benutzer selbst bei einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen zu beauftragen. Der Bedarf zur regelmäßigen Abfallentsorgung ist generell mit der Auftragnehmer als Abfallerzeuger verpflichtet, • verwertbare Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu erfassen, • Abfälle ordnungsgemäß zu deklarieren, • soweit gesetzlich gefordert, eine Abfallerzeugernummer auf Namen des Auftragnehmers bei Liegeplatzan- meldung der zuständigen Behörde zu beantragen, • soweit gesetzlich gefordert, Entsorgungsnachweise zu führen bzwBetreiberin mitzuteilen. Sammelentsorgungsnachweise eines Einsammlers/Beförderers zu nutzen, • soweit gesetzlich gefordert, den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mittels Begleit- bzw. Übernahmeschein zu führen, • soweit gesetzlich gefordert, an dem elektronischen Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle teilzunehmen, • soweit gesetzlich gefordert, Abfallentsorgungen im Besitz einer gültigen Transportgenehmigung für gefährliche Abfälle zu sein und für den Transport Einzelfall sind der Be- treiberin spätestens am Vortag der Anlegung bis 14:00 Uhr telefonisch oder per Email mitzuteilen. Erfolgt keine diesbezügliche Benachrichtigung, kann eine Entsor- gung nicht gefährlicher Abfälle die Anzeigepflichten zu erfüllenmehr veranlasst werden! Bei Ankünften an einem Samstag, • Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Menge und Verbleib gefährlicher Abfälle dokumentiert der Auftragnehmer der Amprion bei Rechnungsstellung – spätestens nach Abschluss der Entsorgungsmaßnahme – anhand von Kopien vollständig ausgefüllter Übernahme- bzw. Begleitscheine Sonntag oder Wiegekarten mit Angabe der Übernahme-/Begleitscheinnummer. 30.4 Amprion Montag ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung der genannten Pflichten des Auftragnehmers – insbesondere durch Kontrolle des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises und der Begleit-/Übernahmescheine – zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat diese Überprüfung personell und gegebenenfalls auch materiell kostenlos zu unterstützen. Amprion kann Prüfungen zur Feststellung durchführen, ob der Auftragnehmer oder Nachunternehmer seinen öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Pflichten zur Abfallentsorgung nachgekommen ist. Hierzu kann Amprion u. a. Einsicht nehmen in die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu führenden Nachweisbücher und in den Genehmigungsbescheid der angefahrenen Anlage. Der Auftragnehmer hat Meldeschluss jeweils am vorangehenden ▇▇▇▇▇▇▇ weiter ▇, 11:00 Uhr. Die Entsorgungszeiten werden von der Betreiberin vorgegeben. Die mit der Entsorgung beauftragte Firma ist berechtigt, bei der Entgegennahme der Abfälle diese zu kontrollieren. Für den Fall, dass die Sortierung nach Satz 1 nicht ausreichend ist, wird der Abfall nur angenommen, wenn ein angemessenes Zusatzentgelt entrichtet wird (siehe Ziffer 5 Satz 2 der Tariffestsetzung zu den Be- nutzungsbedingungen). Gleiches gilt für die Entsorgung von Sondermüll, z. B. Leuchtstofflampen, Batterien usw. Ist Biomüll enthalten, wird die Entgegennahme verweigert! Das Befördern von Abfall jeglicher Art mittels eines Beibootes ist untersagt! Es wird empfohlen, auf ihr Verlangen insbesondere über die Beförderungeine gegenseitige schriftliche Bestätigung bei den Sonder- fällen zu achten, geeignete Fahrzeuge, Transportwege und Standorte der jeweiligen Anlagen damit bei einer Rechnungsstellung entsprechende Nachweise vor- handen sind (entsprechende Vordrucke hat das Entsorgungsfahrzeug dabei). Der Abfall wird vom beauftragten Entsorgungsunternehmen direkt vor dem Schiff abgeholt. Der Müll ist unmittelbar in das Entsorgungsfahrzeug durch das Schiffs- personal einzuladen. Das Lagern von Müll auf dem Betriebs- oder Gehweg bzw. den Pontonen ist nicht gestattet. Bei einer notwendigen Ablage des Mülls auf der LagerorteLändenfläche während der Verladung ist eine dichte Unterlage auszubreiten. Entstandene Verschmutzungen sind umgehend sachgemäß zu beseitigen. Der Abfall ist schnellstmöglich nach dem Eintreffen des Entsorgungsfahrzeuges ab- zugeben. Die Wartezeit ist auf maximal 60 Minuten begrenzt. Der Fahrer des Entsorgungsfahrzeuges ist berechtigt, im Voraus danach die Liegestelle ohne Müllentsorgung zu unterrichtenverlassen. Eine spätere, zweite Anfahrt wird nicht durchgeführt! Ausnahmefälle bedürfen der Genehmigung der Betreiberin. Etwaig anfallende Zusatzkosten sind durch die Entsorgungspauschale nicht abge- deckt und werden separat in Rechnung gestellt (siehe Ziffer 5 Tariffestsetzung).

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Sources: Benutzungsbedingungen