Überreste Musterklauseln

Überreste. Die Entschädigung (nach Abzug des Selbstbehaltes) vermindert sich um den Wert der Überreste des un- reparierten Fahrzeuges. Wird dieser Wert von der Entschädigung nicht abgezogen, gehen die Überres- te mit der Auszahlung der Entschädigung in unser Eigentum über.
Überreste. Die Entschädigung (nach Abzug des Selbstbehaltes gemäss Art. 48 AVB) vermindert sich um den Wert der Überreste (d. h. des unreparierten Fahrzeuges). Wird dieser Wert von der Höchstentschädigung nicht abgezogen, so gehen die Über- reste bzw. das Fahrzeug mit der Auszahlung der Entschädi- gung in das Eigentum der Gesellschaft über.
Überreste. Die Entschädigung vermindert sich um den Wert der Überreste des unreparierten Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör, wenn diese weiterhin im Besitz des Eigentümers bleiben. Kein Abzug erfolgt, wenn die Überreste mittels schriftlicher Verkaufsvollmacht an Helvetia abgetreten werden. Helvetia ist nicht verpflichtet die Überreste zu übernehmen. Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qua- litativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originalteilen aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abgenützte Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu lackiert oder andere Abnüt- zungsmängel behoben, so sind wir berechtigt, auf den Reparatur- kosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden Abzug (neu für alt) zu machen. Für beschädigte und gestohlene Reifen wird der Zeitwert bezahlt, sofern nicht anders vereinbart. Wird die Reparatur nicht ausgeführt, entschädigen wir 90 % des ermittelten Schadenbetrages (ohne Mehrwertsteuer). Wir bezahlen für das Fahrzeug: 1 die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächst- gelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistungen sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfallen, wenn sie nicht durch Helvetia oder Behörden organisiert oder angeordnet wurden;