Common use of Variables Entgelt Clause in Contracts

Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 […] 01.11.2024 02.07.2024 […] 01.02.2025 02.10.2024 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1‌ Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiert. Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am 1. Februar: 40%).

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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 […] 01.11.2024 02.07.2024 […] 01.02.2025 02.10.2024 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1‌ Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung 13.02.2018 0,486 Anlage 2 zum Vertrag Nr. […] VERTRAG ÜBER DEN ANKAUF VON GESPEICHERTEN GASMENGEN INNERHALB DES SPEICHERS VGS STORAGE HUB (nachfolgend Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“Kaufvertrag” genannt) zwischen Speicherkunde [Firma, Anschrift] nachstehend „SPEICHERKUNDE“ genannt, und VNG Gasspeicher GmbH XxxX, Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – 0, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – genannt, nachstehend einzeln auch XxxxxParteigenannt – – nachstehend und zusammen „VertragspartnerParteiengenannt – Präambel Mit Inkrafttreten genannt. PRÄAMBEL Zwischen dem SPEICHERKUNDEN und VGS besteht der §§ 35a mit Datum vom [tt.mm.jjjj] geschlos- sene Speichervertrag Nr. […], der während seiner Laufzeit vom […], 06:00 Uhr bis 35g EnWG 13.02.2018, 06:00 Uhr die physische Speicherung von Erdgasmengen im Xxxxxxxx VGS Storage Hub vorsieht („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen Speichervertrag“). VGS benötigt zum Betrieb der Speicheranlagen bestimmte Erdgasmengen zum Eigenverbrauch. Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass VGS am 13.02.2018, 06:00 Uhr eine unter dem Speichervertrag gespeicherte Erdgasmenge in Höhe von 100,00 GWh innerhalb des Speichers VGS Storage Hub vom SPEICHERKUNDEN erwirbt und Gewährleistung übernimmt. Die Übertragung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat Erd- gasmenge innerhalb des Speichers soll dabei mittels Lastschrift auf dem Arbeitsgaskonto des SPEICHERKUNDEN bei zeitgleicher Gutschrift auf dem Arbeitsgaskonto der Gesetzgeber VGS erfolgen. Der in Bezug auf Gasspeicheranlagendiesem Zusammenhang zwischen den Parteien abzuschließende Kaufvertrag über gespei- cherte Erdgasmengen soll dabei unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz habenVertrags- partner nicht bis spätestens 09.02.2018, Füllstandsvorgaben definiert14:30 Uhr die dem Speichervertrag als Anlage 3 mus- terhaft beigefügte Ergänzungsvereinbarung zum Speichervertrag abschließen. Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und Dies vorausgeschickt schließen die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst (am 1. OktoberParteien folgenden Kaufvertrag: 85%; am 1. November: 95%; am 1. Februar: 40%).VERTRAGSGEGENSTAND

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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 01.04.2021 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben 01.04.2022 0,485 01.04.2022– 01.04.2023 -,--- * * Faktor zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bezifferbar. Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine Berechnung erfolgt nach Maßgabe des § 5 Abs. (3) des Vertrages. Anlage „Zusatzbedingungen für die Füllstandszusagen marktgebietsübergreifende Nutzung des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 […] 01.11.2024 02.07.2024 […] 01.02.2025 02.10.2024 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1‌ Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung FüllstandsvorgabenSpeichers JemgumZusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] … Präambel Die Verträge der VGS über Kapazitäten des Speichers Jemgum ermöglichen den Kunden der VGS den Zugang sowohl zum Marktgebiet der GASPOOL Balancing Services GmbH („Zusatzvereinbarung FüllstandsvorgabenGASPOOL“) zwischen und VNG Gasspeicher mit den angrenzenden Netzbetreibern GASCADE Gastransport GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung GASCADE“), als auch zum Marktgebiet der VersorgungssicherheitNiederlande mit dem niederländischen Trans- portnetz (Title Transfer Facility „TTF“) der Gasunie Transport Services B.V („GTS“). Aufgrund des Zugangs zu zwei Marktgebieten sind die angrenzenden Netzbetreiber gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur gemäß BK9-14/608 zur Umrechnung von Jahresleis- tungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie zur sachgerechten Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx xxxx § 00 Abs. 2 bis 7 GasNEV („BEATE“) nur dann verpflichtet, den Kunden der VGS am 30.04.2022 hat Ein- bzw. Ausspeisepunkt des Speichers Jemgum Transportkapazi- täten zu einem rabattierten Entgelt anzubieten, wenn VGS gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, unter Ziffer IX. 8 (Vorgabe 2) der Begründung von BEATE vorgegebenen Be- dingungen nachweist. Ab dem 01.01.2020 gelten für den Sachverhalt die in Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiert. Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz Bun- desnetzagentur gemäß BK9-18/611-XX Xxxxxx 2 des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst Tenors sowie RN 388 ff sowie BK9- 18/610-NCG („REGENT“), Ziffer 2 des Tenors sowie RN 385 ff. VGS hat mit dem angrenzen- den Netzbetreiber GASCADE dahingehende Vereinbarungen getroffen und sich verpflichtet, für die Verträge ihrer Kunden jeweils gesonderte Arbeitsgasunterkonten (rabattiert/unrabat- tiert) zu führen. Der angrenzenden Netzbetreiber GASCADE bieten auf der Grundlage von BEATE bzw. RE- GENT am 1jeweiligen Ein- bzw. Oktober: 85%; am 1Ausspeisepunkt des Speichers Jemgum sowohl Transportka- pazitäten zu einem rabattierten Transportentgelt („rabattierte Transportkapazität“), als auch Transportkapazitäten zu einem unrabattierten Transportentgelt („unrabattierte Transportkapa- zität“) an. November: 95%; am 1Die Vorgaben der Bundesnetzagentur finden auf dem Marktgebiet der Niederlande grundsätzlich keine Anwendung. Februar: 40%)Diese Zusatzbedingungen für die marktgebietsübergreifende Nutzung des Speichers Jemgum regeln die Einrichtung der betreffenden Arbeitsgasunterkonten sowie die Zuordnung und Um- buchung der Gasmengen.

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Samples: www.vng-gasspeicher.de

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