▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts Musterklauseln

▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts. 1. Informationspflichten Z 7. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus tref- fen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen er- wähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher - so- weit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht - nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegen- stände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmern bestehen die in §§ 26 Abs 1 bis 4, 28 Abs 1, 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz vorgesehenen Informationsverpflichtungen nicht. (2) Gegenüber Unternehmern gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Zahlungsdienste-Gesetzes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informations- pflichten für Zahlungsdienste) nicht.
▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts. Z 7 Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Hinweispflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in diesen AGB erwähnten Hinweispflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder besondere vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über die Wirtschaftlichkeit des einzelnen Geschäfts, drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten, oder dem Kunden sonst Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmern bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 28 (1), 31 und 32 ZaDiG vorgesehenen Informationsverpflichtungen nicht. (3) Gegenüber Verbrauchern wird das Kreditinstitut bei Nutzung eines Zahlungsdienstes die nach Z 8 Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Dies gilt z.B. für die Heranziehung eines Mobilfunkbetreibers für den Versand und den Empfang von SMS. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl. (2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung allfällig bestehende Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. (3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des EWR in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsauftrags bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers (Z 39 dieser AGB). Z 9 Autorisierter Zahlungsvorgang. (1) Ein Zahlungsvorgang gilt als autorisiert, wenn der Kunde dem Zahlungsvorgang in der zwischen ihm und dem Kreditinstitut vereinbarten Weise zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor oder bei der Ausführung zu erfolgen. (2) Die Zustimmung zum Zahlungsvorgang kann bis zum Eingangszeitpunkt vom Kunden widerrufen werden.
▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts. 1. Informationspflichten Z 7. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmern bestehen die in §§ 32 – 54 Zahlungsdienstegesetz 2018 vorgesehenen Informationsverpflichtungen nicht.
▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts. 1. Informationspflichten Z 7. (2) Gegenüber Unternehmern gelten die Bestimmungen des 3. Hauptstü- ckes des Zahlungsdienstegesetzes 2018 worin die Transparenz der Vertragsbe- dingungen sowie die Informationspflichten für Zahlungsdienste geregelt wer- den, nicht.
▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts. 1. Informationspflichten Z 7. (2) Gegenüber Unternehmern bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 28 (1), 31 und 32 Zahlungsdienstegesetz vorgesehenen Informationsverpflichtungen nicht.
▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts. 1. Informationspflichten Z 7. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus, treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten zu unterrichten, oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmern bestehen die in §§ 32 – 54 Zahlungsdienstegesetz 2018 vorgesehenen Informationsverpflichtungen nicht. 2. Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl. (2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. (1) Über Z.8 hinausgehend haftet das Kreditinstitut für Zahlungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) (2) Absatz (1) gilt entsprechend für Zahlungsvorgänge an einen Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Europäischen Union getätigt werden.
▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts. 1. Informationspflichten Z 7. (1) Das Kreditinstitut ist– soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmern gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks des Zahlungsdienste-Gesetzes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste) nicht.
▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts. D. Obligations and liability of the bank
▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Und Haftung Des Kreditinstituts