Überzeit. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann für Arbeitnehmende Überzeit angeordnet werden. Angeordnete Überzeit wird grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen. Der jeweils zuständige Geschäftsbereichsleiter kann ausnahmsweise eine Barvergütung bewilligen. Im Übrigen gelten die Erläuterungen gemäss Anhang III.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav)