Überzeit. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Überzeit. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete geleistet Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Überzeit. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete geleistet Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien arbeitfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier viert Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
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