Überzeit. Die Überzeit wird in den Art. 12 und 13 ArG geregelt. Sie entsteht bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ArG beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels. Die maximale Überzeit pro Kalenderjahr beträgt dann 170 Stunden pro Arbeitnehmendem. Für alle übrigen Arbeitnehmenden beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden. Die maximale Überzeit pro Kalenderjahr beträgt für diese Gruppe 140 Stunden pro Arbeitnehmendem. Die Überzeit ist mit einem Lohnzuschlag von wenigstens 25% oder innert 14 Wochen (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1) durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer braucht aber das Einverständnis des Arbeitnehmenden. Den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt jedoch der Arbeitgeber. An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Arbeitnehmenden von industriellen Betrieben (Fensterbauer oder Küchenfabrikanten) Überzeit gemäss Art. 13 ArG entsteht, wenn mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Überzeit kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Dies ist insbesondere beim Sachbearbeiter Planung von Bedeutung, denn nach Art. 17 Abs. 3 lit. b GAV dürfen 18 Stunden pro Monat flexibilisiert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Überzeit.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag