Übergabe des Mietgegenstandes Musterklauseln

Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
Übergabe des Mietgegenstandes. Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei der Übergabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige Mängel des Mietgegenstandes aufzuführen sind. Enthält das Protokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel bei der Übergabe vorhanden waren. Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben. Auch hierbei ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist der Vermieter berechtigt, dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen und sich selbst in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für den Umfang der vom Mieter zu beseitigenden Schäden maßgeblich. Der Vermieter ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes berechtigt, die in diesem Protokoll festgehaltenen Schäden der Mietsache auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen, sofern dieser haftet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge zur Schadensbehebung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen kann. Bei der Auswahl der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden Firmen hat der Vermieter seine Schadensminderungspflicht zu beachten.
Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit.
Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand als mängelfrei und betriebsbereit an.
Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vor Verlassen unseres Hauses einem Service unterzogen und befindet sich im einwandfreien und betriebsbereiten Zustand.
Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen stehen.
Übergabe des Mietgegenstandes. 8.1. Der Vermieter übergibt die gemieteten Räume und Einrichtungen dem Mieter rechtzeitig in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Eventuelle Beanstandungen sind sofort dem Vermieter zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Übergabe des Mietgegenstandes. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Abholung /Versendung zu besichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird genau an- zugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
Übergabe des Mietgegenstandes. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Unbeschadet Ziff. 8 ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene...
Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet festgestellte Mängel sowie unabhängig vom Zeitpunkt des Auftretens alle auftretende Mängel Missstände und Schäden unverzüglich schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. 3.2.Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.