Zuwendungen Dritter Musterklauseln
Zuwendungen Dritter. Wird das Vorhaben durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mitfinanziert, müssen auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Mittel nachgewiesen werden. Die DFG ist auch nach Anerkennung eines Schlussverwendungsnachweises berechtigt, die bestimmungsgemäße sowie wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel jederzeit durch Einsicht in projektbezogene Unterlagen vor Ort, durch Anforderung von Dokumenten oder andere geeignete Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls Rück- forderungen geltend zu machen. Die Regelung zur Verjährung bleibt unberührt (Ziff. 18). Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung bzw. Geschäftsführung erstrecken, wenn und soweit dieser Einblick zur Prüfung bewilligungs- relevanter Sachverhalte notwendig ist. Werden DFG-Mittel im Rahmen der Durchführung des Projekts zulässigerweise an Dritte weitgeleitet (vgl. Ziff. 3.1), die nicht Bewilligungsempfänger der DFG sind, ist in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein Prüfungsrecht der DFG entsprechend dieser Regelungen sicherzustellen. Unbeschadet der sich durch Gesetz oder anderer Normen ergebenden Rechte stehen die genannten Befugnisse auch dem Bundesrechnungshof, dem zuständigen Landes- rechnungshof und den Rechnungsprüfungsstellen der Einrichtungen zu.
Zuwendungen Dritter. Wird das Vorhaben durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mitfinanziert, müssen auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Mittel nachgewiesen werden.
Zuwendungen Dritter. Erwartete Zuschüsse des Landes Hessen aus dem Förderprogramm „Rahmenvereinba- rung zur Bildung von kommunalen Dienstleistungszentren“, die zur Finanzierung der Be- schaffung der Atemschutztechnik bestimmt sind, werden nach Zahlungseingang der För- derung unter Abzug aller Ausschreibungskosten (§ 8) nach jeweils festzulegenden Umla- geteilen an die Vertragspartner verteilt. § 10 Abwicklung nach Zuschlagserteilung Die Vertragsdurchführung obliegt jeweils dem Vertragspartner, für den die Vertragsleis- tung bestimmt ist. Auf dieses Verfahren ist im Leistungsverzeichnis hinzuweisen. § 11
Zuwendungen Dritter. Alle mit der Förderung des Konsortiums zusammenhängenden Einnahmen sind als De- ckungsmittel für alle mit der Förderung des Konsortiums zusammenhängenden Ausga- ben einzusetzen. Werden für das Konsortium zusätzliche Fördermittel eingeworben, so werden diese auf die Bewilligung angerechnet, sofern nicht durch Projektergänzungen zusätzliche Aus- gaben entstehen. Wird das Konsortium durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mitfinanziert, müs- sen auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Mittel nachgewiesen werden.
Zuwendungen Dritter. Alle mit dem Exzellenzcluster zusammenhängenden Einnahmen sind als Deckungsmit- tel für alle mit dem Exzellenzcluster zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Werden für den Exzellenzcluster zusätzliche Fördermittel eingeworben, so werden diese auf die Bewilligung angerechnet, sofern nicht durch Projektergänzungen zusätzliche Ausgaben entstehen. Wird der Exzellenzcluster durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mitfinanziert, müssen auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Mittel nachgewiesen werden.
Zuwendungen Dritter. Alle mit dem Forschungsimpuls zusammenhängenden Einnahmen sind als Deckungs- mittel für alle mit dem Forschungsimpuls zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Werden für den Forschungsimpuls zusätzliche Fördermittel eingeworben, so werden diese auf die Bewilligung angerechnet, sofern nicht durch Projektergänzungen zusätzli- che Ausgaben entstehen. Wird der Forschungsimpuls durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mitfinanziert, müssen auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Mittel nachgewiesen werden.
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