Zuschlagserteilung Musterklauseln

Zuschlagserteilung. 1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabe- unterlagen entsprechen und von einem Lieferanten eingereicht worden sein, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Zuschlagserteilung. 1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schrift- lich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderun- gen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Zuschlagserteilung. Der Zuschlag wird auf das Angebot erteilt, welches die oben genannten Mindestanforderungen erfüllt und das wirtschaftlichste Angebot darstellt. Dabei wird nach folgendem Kriterium entschieden: Preis 100 % Zur Verifizierung der beschriebenen Anforderungen wird durch den Auftraggeber ein Gremium gebildet, welches eine Bemusterung von ausgewählten Positionen des LVs vornimmt. Diese Bemusterung kann durch den Auftraggeber bei allen Positionen der Lose 1-4 und vorgenommen werden. Grundsätzlich ist geplant, alle Positionen der Lose 1-4 zu bemustern. Der Auftraggeber behält sich jedoch vor, den Umfang der zu bemusternden Positionen zu reduzieren, um den Aufwand für die Bewerber und den Auftraggeber in einem angemessenen Rahmen zu halten. Welche Positionen zur Bemusterung herangezogen werden, wird den Bietern rechtzeitig durch die ZVS mitgeteilt. Die Bewerber haben auf Anforderung des Auftraggebers nach Abgabe der Angebote kostenfreie Muster der angebotenen Produkte an folgende Adresse zu senden oder persönlich dort abzugeben: Stadt Karlsruhe Hauptamt, Zentrale Vergabestelle (ZVS) Xxxxxxx xx Xxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxx Die Muster sind mit der Anbieternummer und der Losnummer, jedoch ohne Namen des Bieter zu versehen (z.B. Anbieter 05, Los 1/Pos. 2.2). Die Anbieternummer wird durch die Zentrale Vergabestelle (ZVS) an jeden einzelnen Bieter vergeben. Die Muster sind dem Auftraggeber in noch zu benennender Anzahl bereitzustellen. Diese wird den Bietern rechtzeitig durch die ZVS mitgeteilt. Gewählte Muster: Gewählte Muster verbleiben bis zur Vertragserfüllung als für die Lieferung verbindliche Qualitätsmuster beim Auftraggeber. Die Muster können vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertrags abgeholt werden. Bei Nichtabholung werden die Musterartikel ohne Berechnung zur freien Verfügung übernommen. Vor Abholung der Muster muss mit dem Auftraggeber ein Termin zur Abholung vereinbart werden. Nicht gewählte Muster: Nicht gewählte Muster können von den Bewerbern nach Vertragsstart abgeholt werden. Bei Nichtabholung werden die Musterartikel ohne Berechnung zur freien Verfügung übernommen. Vor Abholung der Muster muss mit dem Auftraggeber ein Termin zur Abholung vereinbart werden.
Zuschlagserteilung. Art. 6.24 Transparenz von Beschaffungsinformationen Art. 6.25
Zuschlagserteilung. 4.1 Die EAG-Förderabwicklungsstelle erteilt den gereihten Geboten so lange einen Zu- schlag, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird (vgl. § 23 Abs 3 EAG).
Zuschlagserteilung. 2.5.1 Bei Annahme eines Angebotes bekommt die*der Anbieter*in einen Vertrag für die ihr*ihm zugewiesene Standfläche mit einjähriger Laufzeit zugesendet. Die- ser ist durch die*den Anbieter*in zu unterschreiben und innerhalb von 2 Wo- chen zurückzusenden.
Zuschlagserteilung. 4. Um für einen Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schrift- lich eingereicht worden sein, muss es bei der Öffnung den wesentlichen Anforde- rungen der Anzeigen oder der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Zuschlagserteilung. Den Zuschlag erhält das kostengünstigste Angebot. Liegen zum Ende der Angebots- abgabefrist Angebote von mehreren Anbietern mit identischem Energiepreis vor, er- hält das zuerst eingegangene Angebot den Zuschlag. Unverzüglich - spätestens jedoch 10 Minuten nach Auktionsende - werden alle teil- nehmenden Anbieter über das Ergebnis der Ausschreibung per E-Mail informiert. Die Netze BW wird den Anbieter, der den Zuschlag erhalten hat, über die Zu- schlagserteilung, die unterlegenen Anbieter über ihre nicht erfolgreiche Teilnahme informieren. Die Netze BW behält sich vor, eine Preisobergrenze notariell zu hinterlegen und auf dieser Grundlage bei der Vergabe die Angebote nicht zu berücksichtigen, deren Ar- beitspreis diese Preisobergrenze überschreitet. Bestätigung des Zuschlags und Abschluss des Vertrags Der Anbieter, der den Zuschlag erhalten hat, hat der Netze BW die Kenntnisnahme von der Zuschlagserteilung zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt, indem der Anbie- ter den ihm nach Zuschlagserteilung per E-Mail zugesandten Vordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die E-Mail-Adresse betriebsverbrauch-gas@netze- xx.xx der Netze BW innerhalb zurücksendet. Die Rücksendung hat innerhalb einer Stunde nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung zu erfolgen. Die Netze BW wird anschließend unverzüglich dem zuschlagerhaltenden Anbieter den Liefervertrag zur Unterschrift zusenden. Die Netze BW wird im Nachgang allen Teilnehmern das Ergebnis der Ausschreibung mitteilen.
Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. Die Bindefrist für das Angebot ist identisch mit der Zuschlagsfrist. Der Bieter ist daher bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Zuschlag erteilt, gilt das An- gebot als nicht berücksichtigt. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung er- teilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt un- beschadet einer späteren schriftlichen Festlegung in Form einer Vertragsurkunde. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabeordnung kann sich der Bieter an das Jobcenter Märkischer Kreis – Der Geschäftsführer – Xxxxxxxxxxxx. 00/00, 00000 Xxxxxxxx wenden.
Zuschlagserteilung. Hinweis: Der Zuschlag steht unter Gremienvorbehalt; die Bieter können daher nicht darauf ver‐ trauen, dass das Verfahren durch Zuschlag beendet wird; eine Aufhebung des Verfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten.