Zeitkarten. Zeitkarten sind Schülerzeitkarten (Wochen- und Monatskarten für ▇▇▇▇▇▇▇, Auszubildende und Studenten - nicht übertragbar) Wochen- und Monatskarten (Jedermann - übertragbar) Jahreskarte im Abonnement (Jedermann - nicht übertragbar) Zeitkarten berechtigen während ihrer Gültigkeitsdauer zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigen Unterbrechungen und Umstiegen im aufgedruckten Geltungsbereich. Zeitkarten (außer Abo-Jahreskarten, Schülermonatskarten der Schulaufwandsträger) werden in den Bussen der RVO GmbH ausgegeben. Schülermonatskarten und Monatskarten für Jedermann können in den Regionalbussen vom 25. des Vormonats gekauft werden, Schülerwochenkarten und Wochenkarten für ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ab Donnerstag der Vorwoche. 5.4.1 Schülerzeitkarte (Monats- und Wochenkarte) für ▇▇▇▇▇▇▇, Auszubildende und Studenten - persönlich) 1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgegeben. a) ▇▇▇▇▇▇▇ und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Land- volkhochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter a). fallen besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschul- abschlusses besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetztes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, § 36 Abs. der Handwerksordnung ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach dem für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, während der Zeit der Ableistung dieses Praktikums oder Volontariats. g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten bzw. einem freiwilligen ökologischen Jahr. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind ebenfalls berechtigt, verbilligte Schülerzeitkarten zu lösen. Angehörige der Bundeswehr sind ausgenommen. Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs ist nachzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 a) bis g), geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen der Ziffer 2 h) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. Bei Studenten reicht die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung aus. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Ziffer 2 gegeben sind. Die Bescheinigung gilt längstens 1 Jahr. Die in der Ziffer 1 aufgeführten Personen haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Berechtigungskarten für ▇▇▇▇▇▇▇ werden grundsätzlich für ein Schuljahr ausgestellt. Für Auszubildende kann die Berechtigungskarte bereits gültig ab 01. August, nicht jedoch vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses, ausgestellt werden. Die Berechtigungskarten sind mit einem Passfoto, welches nicht älter als 3 Jahre sein darf, zu versehen. Berechtigungskarten ohne Passbild sind ungültig. Die auf der Berechtigungskarte aufgedruckte Nummer muss mit der auf der Schülerzeitkarte identisch sein. Im Falle, dass beide Nummern nicht übereinstimmen, wird die Karte eingezogen. Die Berechtigungskarte ist bei Fahrausweiskontrollen zusammen mit der Schülerzeitkarte vorzuzeigen. Kann die Berechtigungskarte nicht vorgewiesen werden, so ist nach § 9 der allgemeinen Beförderungsbestimmungen ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten. Ebenso muss die Berechtigungskarte beim Lösen der Schülerzeitkarte dem Fahrpersonal unaufgefordert vorgezeigt werden. Kann diese nicht gezeigt werden, wird keine Schülerzeitkarte ausgestellt. Die Berechtigungskarte ist ungültig, 1) bei Personen nach Abs. 1 Nr. 1, wenn der Berechtigte das 15. Lebensjahr vollendet hat, spätestens nach Ablauf 1 Jahres vom Tag der Ausstellung der Berechtigungskarte gerechnet, 2) bei Personen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn der Berechtigte die Ausbildungsstätte wechselt, spätestens nach Ablauf 1 Jahres vom Tag der Ausstellung der Bescheinigung auf der Berechtigungskarte gerechnet, 3) bei Auszubildenden, sobald das Ausbildungsverhältnis endet, 4) bei Beschädigung oder Manipulation der Karte, 5) aufgrund besonderer Bekanntmachungen. Im Falle einer Manipulation der Berechtigungskarte ist das Fahr- und Kontrollpersonal berechtigt, diese einzuziehen. Bei Verlust Berechtigungskarte oder Schülermonatskarte (ausgestellt vom Schulaufwandsträger) wird gegen eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR eine Ersatzkarte ausgestellt. Schülerzeitkarten werden nur für die Strecke ausgegeben, in denen Fahrten im Schul- bzw. Ausbildungsverkehr notwendig sind. Schülermonatskarten gelten für den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus bis zum 1. Werktag des Folgemonats 12:00 Uhr. Ist dieser Werktag ein Samstag, so gelten sie bis zum nächstfolgenden Werktag 12:00 Uhr. Schülermonatskarten sind nicht übertragbar. Schülerwochenkarten gelten für die angegebene Kalenderwoche bis einschließlich Sonntag 24:00 Uhr. Schülerwochenkarten sind nicht übertragbar. Schülerwochenkarten können nur im Bus unter Vorlage des Berechtigungsausweises gelöst werden. Werden Schülermonatskarten durch den Schulaufwandsträger ausgestellt, so entfällt die Verpflichtung, die Berechtigungskarte durch einen Berechtigungsausweis nachzuweisen. Für verloren gegangene Schülerwochenkarten oder Schülermonatskarten, die nicht vom Schulaufwandsträger ausgegeben worden sind, werden keine Ersatzkarten ausgestellt.
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Sources: Beförderungsbedingungen Und Entgelte Für Den Busverkehr
Zeitkarten. Zeitkarten sind Schülerzeitkarten (Wochen- und Monatskarten für ▇▇▇▇▇▇▇, Auszubildende und Studenten - nicht übertragbar) Wochen- und Monatskarten (Jedermann - übertragbar) Jahreskarte im Abonnement (Jedermann - nicht übertragbar) Zeitkarten berechtigen während ihrer Gültigkeitsdauer zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigen Unterbrechungen und Umstiegen im aufgedruckten Geltungsbereich. Zeitkarten (außer Abo-Jahreskarten, Schülermonatskarten der Schulaufwandsträger) werden in den Bussen der RVO GmbH ausgegeben. Schülermonatskarten und Monatskarten für Jedermann können in den Regionalbussen vom 25. des Vormonats gekauft werden, Schülerwochenkarten und Wochenkarten für ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ab Donnerstag der Vorwoche.
5.4.1 5.3.1 Schülerzeitkarte (Monats- und Wochenkarte) für ▇▇▇▇▇▇▇, ▇ Auszubildende und Studenten - – persönlich)
1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgegeben.
a) ▇▇▇▇▇▇▇ und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Land- volkhochschulenLandvolkhoch-schulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter a). a. fallen besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschul- abschlusses Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetztes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, § 36 Abs. der Handwerksordnung ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach dem für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, während der Zeit der Ableistung dieses Praktikums oder Volontariats.
g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten bzw. einem freiwilligen ökologischen Jahr. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind ebenfalls berechtigt, verbilligte Schülerzeitkarten zu lösen. Angehörige der Bundeswehr sind ausgenommen. Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs ist nachzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 a) bis g), geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen der Ziffer 2 h) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. Bei Studenten reicht die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung aus. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Ziffer 2 gegeben sind. Die Bescheinigung gilt längstens 1 Jahr. Die in der Ziffer 1 aufgeführten Personen haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Berechtigungskarten für ▇▇▇▇▇▇▇ werden grundsätzlich für ein Schuljahr ausgestellt. Für Auszubildende kann die Berechtigungskarte bereits gültig ab 01. August, nicht jedoch vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses, ausgestellt werden. Die Berechtigungskarten sind mit einem Passfoto, welches nicht älter als 3 Jahre sein darf, zu versehen. Berechtigungskarten ohne Passbild sind ungültig. Die auf der Berechtigungskarte aufgedruckte Nummer muss mit der auf der Schülerzeitkarte identisch sein. Im Falle, dass beide Nummern nicht übereinstimmen, wird die Karte eingezogen. Die Berechtigungskarte ist bei Fahrausweiskontrollen zusammen mit der Schülerzeitkarte vorzuzeigen. Kann die Berechtigungskarte nicht vorgewiesen werden, so ist nach § 9 der allgemeinen Beförderungsbestimmungen ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten. Ebenso muss die Berechtigungskarte beim Lösen der Schülerzeitkarte dem Fahrpersonal unaufgefordert vorgezeigt werden. Kann diese nicht gezeigt werden, wird keine Schülerzeitkarte ausgestellt. Die Berechtigungskarte ist ungültig,
1) bei Personen nach Abs. 1 Nr. 1, wenn der Berechtigte das 15. Lebensjahr vollendet hat, spätestens nach Ablauf 1 eines Jahres vom Tag der Ausstellung der Berechtigungskarte gerechnet,
2) bei Personen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn der Berechtigte die Ausbildungsstätte wechselt, spätestens nach Ablauf 1 eines Jahres vom Tag der Ausstellung der Bescheinigung auf der Berechtigungskarte gerechnet,
3) bei Auszubildenden, sobald das Ausbildungsverhältnis endet,
4) bei Beschädigung oder Manipulation der Karte,
5) aufgrund besonderer Bekanntmachungen. Im Falle einer Manipulation der Berechtigungskarte ist das Fahr- und Kontrollpersonal berechtigt, diese einzuziehen. Bei Verlust der Berechtigungskarte oder / Schülermonatskarte (ausgestellt vom Schulaufwandsträger) wird gegen eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR eine Ersatzkarte ausgestellt. Schülerzeitkarten werden nur für die Strecke ausgegeben, in denen Fahrten im Schul- bzw. Ausbildungsverkehr notwendig sind. Schülermonatskarten gelten für den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus bis zum 1. Werktag des Folgemonats 12:00 Uhr. Ist dieser Werktag ein Samstag, so gelten sie bis zum nächstfolgenden Werktag 12:00 Uhr. Schülermonatskarten sind nicht übertragbar. Schülerwochenkarten gelten für die angegebene Kalenderwoche bis einschließlich Sonntag 24:00 Uhr. Schülerwochenkarten sind nicht übertragbar. Schülerwochenkarten können nur im Bus unter Vorlage des Berechtigungsausweises gelöst werden. Werden Schülermonatskarten durch den Schulaufwandsträger ausgestellt, so entfällt die Verpflichtung, die Berechtigungskarte durch einen Berechtigungsausweis nachzuweisen. Für verloren gegangene Schülerwochenkarten oder Schülermonatskarten, die nicht vom Schulaufwandsträger Schüleraufwandsträger ausgegeben worden sind, werden keine Ersatzkarten ausgestellt.
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