Wirtschaftsplan Musterklauseln

Wirtschaftsplan. Der Verwalter erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern für die Gemeinschaft nichts Anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von dem Verwalter in Form eines Wirtschafplans vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat, sofern gewählt, zur Begutachtung vorzulegen und sodann der Eigentümerversammlung zur Genehmigung durch Beschluss.
Wirtschaftsplan. (1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung des Eigen- betriebsrechts den Wirtschaftsplan, d.h. den Investitionsplan, den Finanzplan und den Erfolgsplan sowie eine Stellenübersicht, für das jeweils kommende Ge- schäftsjahr der Gesellschaft so rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Jahres auf- zustellen und dem Aufsichtsrat zur Festsetzung zuzuleiten, dass die Gesell- schafterversammlung vor oder zu Beginn des kommenden Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan zustimmen kann. Der festgesetzte Wirtschaftsplan ist den Ge- sellschaftern zuzustellen.
Wirtschaftsplan. Dem Antrag ist ein Wirtschaftsplan beizufügen, der die Kalkulation der Aufgaben und die Mittelverwendung einschließlich der Mittelverteilung auf die Beteiligten der Kooperationsvereinbarung plausibel darlegt und mindestens einen Zeitraum von drei Jahren umfasst. Eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel ist sicherzustellen. Der Wirtschaftsplan ist nach der Fördersystematik nach § 9 Abs. 3 zu strukturieren und stellt die Verwendung des Basisanteils sowie des leistungsbezogenen Anteils dar. Der Wirtschaftsplan kann eine Kalkulation für eine Anschubfinanzierung gemäß § 9 Abs. 4 enthalten.
Wirtschaftsplan. Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftseinheit einschließlich Ausweis der Verteilung je Kostenart. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet die nächste Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss eine andere Regelung festgelegt ist.
Wirtschaftsplan. (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres
Wirtschaftsplan. (1) Der Wirtschaftsplan ist erstmals zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einrichtungsverordnung und dann jeweils für das Folgejahr zu erstellen und Hamburg vorzulegen.
Wirtschaftsplan. Die Verwaltung erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern nichts anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von der Verwaltung in Form eines Wirtschaftsplanes vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat zur Begutachtung und Annahme vor der Beschlussfassung vorzulegen. Der Verwaltungsbeirat gibt zu dem Wirtschaftsplan schriftlich seine Stellungnahme ab bzw. zeigt seine Zustimmung durch Gegenzeichnung. Die Zahlung der Hausgelder ist auf das offene Treuhandkonto der Verwaltung kostenfrei zu überweisen, soweit keine Regelung für das Lastschriftverfahren getroffen ist. Die Bankverbindung wird im Wirtschaftsplan bekanntgegeben. Die Zahlung ist nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung bzw. den Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu leisten.
Wirtschaftsplan. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesell- schafterversammlung von Beginn des Geschäftsjahres seine Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsführung wird eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt, die den Kommunen zur Kenntnis gebracht wird.
Wirtschaftsplan die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, bestehend aus Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplan je Wohnungs- und Teileigentum für jedes Wirtschaftsjahr. - die Berechnung, ggf. erstmaliger Abruf und Einziehung der Vorschüsse (ausgenommen Mahnungen) auf der Grundlage des beschlossenen Wirtschaftsplanes. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, ‒ soweit noch nicht anderweitig geregelt ‒ einen Beschluss herbeizuführen, der die Wohnungseigen- tümer verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. - die buchungsmäßige Verarbeitung von Veränderungen der Beitragszahlungspflicht aufgrund beschlossener Wirt- schaftspläne. Auf Ziffer 4.7.5 wird verwiesen.
Wirtschaftsplan. 1. Die Geschäftsführung stellt für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr einen Wirtschafts- plan auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Finanzplan (Kapitalflussrechnung), dem Erfolgsplan (Gewinn- und Verlustrechnung), dem Vermögensplan (Bilanz) und dem In- vestitionsplan (Anlagevermögen). Er ist so aufzustellen, dass sämtlichen kommunal- rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird; insbesondere ist der Wirtschafts- führung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.