Common use of Vorbehalte Clause in Contracts

Vorbehalte. 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er sich das Recht vorbehält: a. in keiner Form Amtshilfe zu leisten hinsichtlich Steuern anderer Vertrags- parteien, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien fallen, es sei denn, er hat innerstaatliche Steuern, die unter die betreffende Kategorie fallen, in Anlage A des Übereinkommens aufgenom- men; b. in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern oder nur in Be- zug auf Steuern, die unter eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 aufge- listeten Kategorien fallen, keine Amtshilfe zu leisten bei der Vollstreckung jeglicher Steuerforderungen oder bei der Vollstreckung von Geldbussen; c. keine Amtshilfe zu leisten in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für diesen Staat oder die, wenn früher ein Vorbehalt nach Buchstabe a oder b angebracht worden ist, im Zeitpunkt der Rücknahme dieses Vorbehalts hinsichtlich Steuern der be- treffenden Kategorie bestehen; d. in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern oder nur in Be- zug auf Steuern, die unter eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 aufge- listeten Kategorien fallen, keine Amtshilfe zu leisten bei der Zustellung von Schriftstücken; e. die in Artikel 17 Absatz 3 vorgesehene Zustellung von Schriftstücken durch die Post nicht zu gestatten; f. Artikel 28 Absatz 7 ausschliesslich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres entstehen, das dem Jahr vorangeht, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fas- sung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. 2. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 3. Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei kann diese einen oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Vorbehalte anbringen, den bezie- hungsweise die sie bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung nicht angebracht hat. Diese Vorbehalte treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang des Vorbehalts bei einem der Verwahrer folgt. 4. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 3 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation bei dem betreffenden Verwahrer wirksam. 5. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Überein- kommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

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Sources: Übereinkommen Über Die Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, Übereinkommen Über Die Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Vorbehalte. 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-Die Artikel 87, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er sich das Recht vorbehält88 und 96 gelten nicht für: a. (a) jede bestehende unvereinbare Massnahme einer Vertragspartei gemäss ihrer Vorbehaltsliste in keiner Form Amtshilfe Anlage 1 Abschnitt 1 oder Anlage 2 Abschnitt 1 zu leisten hinsichtlich Steuern anderer Vertrags- parteienAn- hang IX, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beibehalten, weitergeführt oder erneuert wird; (b) eine Änderung oder Abwandlung einer unvereinbaren Massnahme, die unter eine Buchstabe (a) fällt, soweit die Änderung oder Abwandlung die Vereinbar- keit der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien fallenMassnahme mit den Artikeln 87, es sei denn, er hat innerstaatliche Steuern88 und 96 nicht vermindert; und (c) jede Massnahme, die unter die betreffende Kategorie fallen, in Anlage A des Übereinkommens aufgenom- men; b. in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern oder nur in Be- zug auf Steuern, die unter eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 aufge- listeten Kategorien fallen, keine Amtshilfe zu leisten bei der Vollstreckung jeglicher Steuerforderungen oder bei der Vollstreckung von Geldbussen; c. keine Amtshilfe zu leisten in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für diesen Staat oder die, wenn früher ein Vorbehalt nach Buchstabe a oder b angebracht worden ist, im Zeitpunkt der Rücknahme dieses Vorbehalts hinsichtlich Steuern der be- treffenden Kategorie bestehen; d. in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern oder nur in Be- zug auf Steuern, die unter eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 aufge- listeten Kategorien fallen, keine Amtshilfe zu leisten bei der Zustellung von Schriftstücken; e. die in Artikel 17 Absatz 3 vorgesehene Zustellung von Schriftstücken durch die Post nicht zu gestatten; f. Artikel 28 Absatz 7 ausschliesslich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten istÜbereinstimmung mit ihrer Vor- behaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 2 oder Anlage 2 Abschnitt 2 zu Anhang IX beschliesst oder beibehält, odersoweit solche Massnahmen mit den Artikeln 87, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres entstehen, das dem Jahr vorangeht, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fas- sung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist88 und 96 unvereinbar sind. 2. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässigBei der Änderung oder Abwandlung einer bestehenden unvereinbaren Massnah- me nach Absatz 1 Buchstabe (b) oder beim Beschluss einer Massnahme nach Ab- satz 1 Buchstabe (c) notifiziert eine Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei vor der Änderung, der Abwandlung oder dem Beschluss oder, unter ausserordentli- chen Umständen, so rasch wie möglich danach unter Bereitstellung eingehender Informationen. 3. Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Keine Vertragspartei kann diese einen oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Vorbehalte anbringenfordert nach einer Massnahme, den bezie- hungsweise die sie bei nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschlossen hat und die von ihrer in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltsliste erfasst wird, von einem Investor der Ratifikationanderen Vertragspartei aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, der Annahme eine Investition zu verkaufen oder der Genehmigung nicht angebracht hat. Diese Vorbehalte treten am ersten Tag des Monats in Kraftanderweitig zu ver- äussern, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang des Vorbehalts bei einem der Verwahrer folgtdie zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahme Wirksamkeit erlangt, besteht. 4. Jede VertragsparteiIm Rahmen der Überprüfung gemäss Artikel 102 überprüfen die Vertragsparteien ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltslisten, die einen Vorbehalt nach um den Absätzen 1 und 3 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen Umfang der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz Vorbehalte allenfalls zu verringern oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation bei dem betreffenden Verwahrer wirksamsie aufzuheben. 5. Eine VertragsparteiVertragspartei kann jederzeit auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ihre in An- hang IX aufgeführten Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben. 6. Die Artikel 87 und 88 gelten nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Arti- kel 3–5 des TRIPS-Abkommens nicht für eine Massnahme, die einen Vorbehalt von den Ausnahmen zu einer Bestimmung dieses Überein- kommens angebracht hatoder den Abweichungen von den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 des TRIPS- Abkommens erfasst wird. 7. Die Artikel 87, kann 88 und 96 gelten nicht verlangen, dass für eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt handeltMassnahme, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hateine Vertragspar- tei bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens beschliesst oder beibehält.

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Sources: Freihandelsabkommen