Vertragstypen. 98 Einteilung und Aufbau der §§ 433 – 782 BGB sind historisch-empirisch, nicht logisch- systematisch bedingt. Jeder Versuch, die einzelnen Vertragsarten zu kategorisieren, kann also nur ein ungefähres Bild geben. Verträge lassen sich nach Art der versprochenen Leistung unterscheiden, die auf die dauernde Übertragung (§§ 433, 515, 516 BGB) oder vorübergehende Überlassung von Vermögensgütern (§§ 535, 581, 598, 607 BGB), auf menschliches ▇▇▇▇▇▇▇ (§§ ▇▇▇, ▇▇▇ ▇▇▇), ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ mehrerer Personen (§§ 705, 741 BGB) oder bestimmte Risiken (§§ 759, 762 ff., 765 BGB) gerichtet sein oder im Zusammenhang mit Forderungen (§§ 779, 780 f. BGB) stehen können. Sie lassen sich weiterhin etwa nach Existenz und Art der Gegenleistung unterscheiden.
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Sources: Examenskurs: Skript Zum Materiellen Recht, Skript Zum Materiellen Recht