VERTRAGSABRECHNUNG Musterklauseln
VERTRAGSABRECHNUNG a) bei Kündigung: Mit dem Kunden werden Mehr- oder Minderkilometer und Unterlassungen nach Punkt 2.1. ALB abgerechnet. Weist das Fahrzeug keine Sommerreifen (inkl. Reserverad) mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm auf, so hat der Kunde 50 % der Kosten einer Neubereifung zu tragen. Ist ein Service oder eine Überprüfung gem. § 57a KFG innerhalb der nächsten 30 Tage bzw. 3.000 km fällig, trägt der Kunde die Kosten. Der Kunde hat pro Mehrkilometer 15 % jenes Centsatzes zu bezahlen, der sich aus der Division des zuletzt gültigen Monatsentgeltes (ohne Anrechnung des Teilbetrages aus einem ggf. erlegten vor- zeitig rückzahlbaren Depot) mit der vereinbarten aliquoten Jahreskilometerleistung ergibt. Die durch die Leasingentgelte abgegoltene Gesamtkilometerleistung ergibt sich aus der Jahreskilometer- leistung dividiert durch 12, mal Anzahl der tatsächlichen Vertragsmonate. Bei Minderkilometern werden 15 % des Centsatzes pro Minderkilometer gutgeschrieben. Die Abrechnung von Mehr- und Minderkilometern erfolgt nur, soweit die vereinbarte Gesamtkilometerleistung um mehr als 5.000 km über- oder unterschritten wird. Wird eine Anpassung der Jahreskilometerleistung zwischen dem Kunden und PORSCHE vereinbart, wird für die Vertragsabrechnung der Misch-Centsatz herangezo- gen, welcher sich aus jenem Centsatz (lt. Berechnungslogik oben Punkt 4. a) vor der Anpassung und jenem Centsatz nach der Vertragsanpassung ergibt.
b) bei Auflösung wegen Diebstahl/Totalschaden: PORSCHE erhält bei Auflösung wegen Diebstahl/ Totalschaden eine Entschädigung analog zu Punkt 3. b) RLB, wobei für die Berechnung des kalkulato- rischen Restwertes an Stelle des fehlenden Restwertes zum Ende der Kalkulationsbasisdauer der voraussichtliche Marktwert geschätzt wird. PORSCHE hat jedenfalls Anspruch auf den ihr durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden.
c) bei Auflösung durch den Leasinggeber aus wichtigem Grund gem. Punkt 4. ALB (Konventional- strafe): Im Falle der Vertragsauflösung durch PORSCHE steht PORSCHE eine Konventionalstrafe analog zu Punkt 3. c) RLB zu, wobei für die Berechnung des kalkulatorischen Restwertes an Stelle des fehlenden Restwertes zum Ende der Kalkulationsbasisdauer der voraussichtliche Marktwert geschätzt wird. PORSCHE hat jedenfalls Anspruch auf den ihr durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden.
VERTRAGSABRECHNUNG a) bei ordentlicher Kündigung durch den Leasingnehmer: Die Differenz zwischen dem kalkulatorischen Restwert zum Abrechnungsstichtag und dem nach Punkt 1. ermittelten Betrag wird mit dem Kunden verrechnet, wobei ein eventueller Mehrerlös zu 75 % gutgeschrieben wird.
b) bei Auflösung wegen Diebstahl / Totalschaden: PORSCHE erhält eine Entschädigung in Höhe des kalkulatorischen Restwertes gem. Punkt 2., wobei Versicherungs- und Verwertungserlöse gem. Punkt 1. gutgeschrieben werden.
c) bei Auflösung durch den Leasinggeber aus wichtigem Grund gem. 4. ALB (Konventionalstrafe): Löst PORSCHE den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß Punkt 4. ALB vorzeitig auf, hat PORSCHE Anspruch auf eine Konventionalstrafe, die sich aus der Ditterenz zwischen dem kalkulatorischen Restwert gem. Punkt 2. und dem Ergebnis der Verwertung nach Punkt 1. ergibt, wobei die Konven- tionalstrafe nach § 1336 Abs. 2 ABGB gemäßigt werden kann.
VERTRAGSABRECHNUNG. Die Abrechnung des Hostingvertrages erfolgt immer jährlich im Voraus in Höhe des vereinbahrten Tarifes.
