Versorger. Beim Tode eines Versicherten, der Versorger von einem oder mehreren unmündigen Jugendlichen war, zahlt der Versicherer die doppelte Versicherungssumme. Wenn neben diesen Personen noch ein Ehepartner oder eingetragener Partner vorhanden ist, fällt die Summe je zur Hälfte an den Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und die unmündige/n Personen. Vorbehalten bleiben anderweitige Dispositionen der Versicherungssumme durch letztwillige Verfügung des Versicherten oder aufgrund der zwingenden erbrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
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Sources: Fahrzeugversicherung
Versorger. Beim Tode eines Versicherten, der Versorger von einem oder mehreren unmündigen Jugendlichen war, zahlt der Versicherer die Gesellschaft die doppelte Versicherungssumme. Wenn neben diesen Personen noch ein Ehepartner oder eingetragener Partner vorhanden ist, fällt die Summe je zur Hälfte an den Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und die unmündige/n unmündige Personen. Vorbehalten bleiben anderweitige Dispositionen der Versicherungssumme durch letztwillige Verfügung des Versicherten oder aufgrund der zwingenden erbrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
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Sources: Wasserfahrzeug Versicherung