Versetzung Musterklauseln
Versetzung. Ist eine Leistungsverbesserung oder Verhaltens- veränderung im bisherigen Arbeitsumfeld nicht möglich, so ist eine Versetzung zu prüfen.
Versetzung. Versetzung ist die Zuweisung einer dauernden Beschäftigung an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz.
Versetzung. 1Beschäftigte können beim Vorliegen betrieblicher Erfordernisse versetzt werden. 2Sollen Be- schäftigte an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören. 1Versetzung ist die Zuweisung einer bestimmten vertragsmäßigen Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers. 2§ 95 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten.
Versetzung. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist dieser innerbetrieblich auszuschreiben. Kann eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der Nachtarbeit leistet, die Tätigkeit am frei werdenden Arbeitsplatz – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – ver- richten, ist sie bzw. er bevorzugt zu berücksichtigen. Berufliche Weiterbildung
Versetzung. 1 Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt werden. 2 Sollen Beschäftigte in einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören.
Versetzung. 1Ärzte können aus betrieblichen Gründen versetzt werden. 2Sollen Ärzte zu einem an- deren Betrieb versetzt werden oder sollen sie für voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind die betroffenen Ärzte vorher zu hören. 3Unter Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Ar- beitsverhältnisses zu verstehen. 4Die Versetzung ist die auf Dauer bestimmte Zuwei- sung einer anderen Beschäftigung im gleichen oder in einem anderen Betrieb dessel- ben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Versetzung. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist dieser innerbetrieblich auszuschreiben. Kann eine Arbeit- nehmerin bzw ein Arbeitnehmer, die bzw der Nachtar- beit leistet, die Tätigkeit am frei werdenden Arbeits- platz – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – ver- richten, ist sie bzw er bevorzugt zu berücksichtigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmä- ßig Nachtarbeit leisten, sind auf ihren Wunsch sowie nach den betrieblichen Möglichkeiten für die Dauer folgender Hinderungsgründe auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz zu versetzen, – wenn ihre Gesundheit durch die Nachtarbeit ge- fährdet ist (dazu ist ein ärztliches Attest vorzulegen) oder – die Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt le- benden Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr während der Nachtarbeit und für mindestens
Versetzung. Die Versetzung (§ 1 Nr. 2 DBAGZustV i. V. m. § 28 BBG) ist die auf Dauer angelegte Übertra- gung eines Aufgabenbereiches bei einem anderen Betrieb (Wahlbetrieb). Sie ist auch ohne Zustimmung des Beamten möglich, wenn eine betriebliche Notwendigkeit vorliegt, siehe § 28 BBG Rechtsgrundlagen. Die Vorgaben des § 28 BBG sind einzuhalten. Das Vorliegen dienstli- cher Gründe ist - alternativ zum Antrag des Beamten auf Versetzung - tatbestandliche Voraus- setzung für die von der DB-Gesellschaft zu treffende Ermessensentscheidung. Soweit die Ver- setzung nicht auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten erfolgt, muss die DB den Beamten vor der Entscheidung nach § 28 BVVfG anhören. Die Beteiligung des Besonderen Personalrats (BesPR) bei einer Versetzung erfolgt gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (Versetzung). Dispositionsmaßnahmen Der jeweils einschlägige Symbio- Personalprozess „Versetzung oder Umsetzung zugewBea vornehmen“ wird nur dann ange- wendet, wenn eine einvernehmliche Versetzung oder Umsetzung vorliegt (i.d.R. nach Bewer- bung des zugewiesenen Beamten auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz). Nur dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personalrats durch den aufnehmenden Betrieb. Symbio Web - Prozesse Erfolgt die Dispositionsmaßnahme ohne oder gegen den Willen des zugewiesenen Beamten, dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personalrats (zur Verset- zung/Umsetzung/Abordnung) durch den abgebenden Betrieb.
Versetzung. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auf eine gleich- oder höherwertige Stelle zu versetzen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und zu keiner Änderung des Gehalts führt.
Versetzung. 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann aus organisatorischen, gesundheitlichen und betriebs- wirtschaftlichen Gründen auf eine andere Stelle versetzt werden.
2 Der Anhang 10 regelt die Bedingungen bei Versetzungen.
