Verpflichtungserklärungen Musterklauseln

Verpflichtungserklärungen. Verpflichtungserklärung für den Abrechnungsverband I der Kommunalen Zusatzversor- gungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) vom 08./ 27.09.2018: Es handelt sich um eine gesamtschuldnerische Verpflichtung mit der Stadt Borken für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I der Kommunalen Zusatz- versorgungskasse Westfalen-Lippe und Zahlungsunfähigkeit der Emergy Führungs- und Servicegesellschaft mbH, an die kvw-Zusatzversorgung den nach §§14 Abs. 6, 15-15b der kvw-Satzung vorgesehenen finanziellen Ausgleich, dessen tatsächliche Höhe erst im Zeit- punkt des Ausscheidens festgestellt werden kann, zu erbringen und die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten an die kvw-Zusatzversorgung zu zahlen. Die Emergy wurde in 2018 gegründet. Der Ausgleichsbetrag nach § 15a der Satzung der kvw-Zusatzversorgung hätte zum 31.12.2018 000.000 € betragen. Neben der vorgenannten Verpflichtungserklärung besteht mit der Stadt Borken eine Verein- barung vom 27./ 28.09.2018 über die Verteilung des Ausgleichs im Zusammenhang mit der vorgenannten Verpflichtungserklärung und auch über den Ausgleich der Ansprüche aus vor- herigen Versicherungszeiten (Mitarbeiteransprüche die vor der Gründung von Emergy er- worben wurden). Nach dieser Vereinbarung würden vom Ausgleichsbetrag 000.000 € direkt auf die Stadt Borken entfallen, während der Restbetrag sich zu jeweils 50 % (344.194,50 €) auf die Stadt Borken und die Stadt Coesfeld aufteilen würde.
Verpflichtungserklärungen. (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichung erfolgt unter dem Namen „Ei- genbetrieb Franken-Stadion Nürnberg“. Überschreitet die Verpflichtungserklärung einen Betrag von 500.000,-- Euro, sind die Unterschriften von jeweils 2 Vertretungsberechtigten erforderlich.
Verpflichtungserklärungen. Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 000.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 00.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.
Verpflichtungserklärungen. Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 Euro – bei wiederkeh- renden Leistungen monatlich 500,00 Euro – nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich auch, wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. Eine Änderung des § 1 Abs. 1 und der §§ 3 und 12 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung der Verbandsmitglieder. Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 GkZ eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kindertagesstätten- verband Nordschwansen und dem aufzunehmenden Mitglied.
Verpflichtungserklärungen. Der SERVICEPROVIDER trägt dafür Sorge, dass seine zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit entsprechend dieser Ziffer 7 verpflichtet sind.
Verpflichtungserklärungen. (1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Energie- und technische Infrastrukturprojekte Verbandsgemeinde Göllheim, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.
Verpflichtungserklärungen. (zu beachten: § 11 GkZ) (zu beachten: § 16 GkZ, §§ 66 ff. LVwG) (zu beachten: §§ 121, 124 LVwG) (zu beachten: §§ 5, 16, 17 GkZ, §§ 39, 127 LVwG) (zu beachten: § 13 GkZ, §§ 35 ff. LBG) (zu beachten: § 5 GkZ, Bekanntmachungsverordnung)
Verpflichtungserklärungen. Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 160.000,00 Euro, bei wieder- kehrenden Leistungen monatlich 11.000,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbind- lich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entspre- chen, Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Beamtinnen und Beam- ten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10, für Arbeitsverträge mit Angestellten bis einschließlich Vergütungsgruppe BAT IV a sowie für Arbeitsverträge mit Arbeite- rinnen und Arbeitern. Eine Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 und 13 dieser Satzung bedarf unbescha- det der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung der Verbandsmitglieder. Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsände- rung nach § 16 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.
Verpflichtungserklärungen. Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 12.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. Eine Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1, der §§ 3 und 14 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder. Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.
Verpflichtungserklärungen. Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 750,00 Euro, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.