Verbote. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
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Verbote. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche öffen- tliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
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