Urlaubsdauer Musterklauseln

Urlaubsdauer. Die Arbeitnehmerin hat je Kalenderjahr bei Arbeit in der 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitstage auf die Arbeitswoche besteht der Urlaubsanspruch proportional entsprechend im gekürzten oder erhöhten Umfang.
Urlaubsdauer. Der jährliche Urlaub für Beschäftigte beträgt 30 Arbeitstage.
Urlaubsdauer a) Der volle Jahresurlaub beträgt für Redakteurinnen und Redakteure, die vor dem 1. Juli 2014 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Verlag stehen: • bis zum 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage • ab dem 40. Lebensjahr 32 Urlaubstage • ab dem 50. Lebensjahr 33 Urlaubstage • ab dem 55. Lebensjahr 34 Urlaubstage mit der Maßgabe, dass ein bereits am 30.06.2014 bestehender Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen abhängig vom Lebensalter als Besitzstand unwiderruflich bestehen bleibt. Darüber hinaus wird noch eine Steigerungsstufe des Urlaubsanspruches erreicht. b) Der volle Jahresurlaub beträgt für Redakteurinnen und Redakteure, die nach dem 30. Juni 2014 ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen, unabhängig vom Lebensjahr 30 Urlaubstage.
Urlaubsdauer. 2.1 Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage. 2.2 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks zurückgelegten Beschäftigungstagen. 2.3 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um sechs Arbeitstage. Soweit im Übrigen in gesetzlichen Vorschriften zwingend eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Vorschriften. 2.4 Samstage gelten nicht als Arbeitstage. 2.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs, oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe der Ziffer 4.2 festzulegen.
Urlaubsdauer. Nach § 11 Abs. 3 BRTV beträgt der Urlaub für alle Mitarbeiter 34 Werktage. Dazu kommt ein Werktag Zusatzurlaub nach 5-jähriger ununter- brochener Betriebszugehörigkeit. Günstigere Regelungen aufgrund früherer Tarifverträge sind entfallen; insoweit gibt es auch keine Be- standsschutzklausel. Als Werktage zählen alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Demzufolge ist auch der Samstag ein Werktag. Verteilt sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters auf weniger als 6 Werktage in der Woche, so ist der Urlaubsanspruch – der Recht- sprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend – von Werktagen in Arbeitstage umzurechnen (§ 11 Abs. 4 BRTV). Der tarifliche Urlaubsanspruch ist zwingend für alle Arbeitsverhältnisse, die einer echten Tarifbindung unterliegen, also bei gleichzeiti- ger Mitgliedschaft der beiden Vertragsparteien in ihren tarifschließenden Organisationen. Liegt kein Fall der Tarifbindung vor, kann die Höhe des Urlaubsanspruchs, abgesehen vom gesetzlichen Mindestsatz (24 Werktage), frei vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag im Übrigen auf den Bundes- rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) verwiesen wird, wie dies im ➞ Ar- beitsvertrag Ziff. 12 der Fall ist.
Urlaubsdauer. Der Urlaub beträgt - bis zum vollendeten 30. Lebensjahr = 29 Arbeitsta- ge (5-Tage-Woche), - nach dem vollendeten 30. Lebensjahr = 30 Arbeits- tage (5-Tage-Woche). Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebens- jahr, das die Arbeitnehmerin im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.
Urlaubsdauer. 1.1 Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt im ersten Beschäftigungsjahr 20 Arbeitstage/24 Werktage, im zweiten 25 Arbeitstage/30 Werktage und ab drittem Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage/36 Werktage, wenn die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 5 Arbeitstage/6 Werktage je Kalenderwoche verteilt ist. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verein- bart werden, daß bis zu 10 Urlaubstage (bei Urlaub nach Werktagen 12 Urlaubstage) abgegolten oder einem Langzeitkonto gemäß § 3 Ziff. 3 gutgeschrieben werden. Die- ses gilt nur für Urlaubstage, die über dem gesetzlichen Urlaub (20 Arbeitstage/ 24 Werktage) liegen. Eine solche Vereinbarung kann jeweils nur für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden. 1.2 Bei Jugendlichen bemißt sich der Jahresurlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, soweit dieser den tariflichen Urlaub übersteigt.
Urlaubsdauer. Die/der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden und Studierenden für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung, die die/der Auszubildende und Studierende ohne den Urlaub erhalten hätte, zu gewähren. Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende jährlich 30 Arbeitstage. Die Urlaubsdauer beträgt für Studierende jährlich 30 Tage. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Tarifvertrags bestehende kollektiven Regelungen, die einen weitergehenden Anspruch gewähren, werden hiervon nicht berührt.
Urlaubsdauer. 2.1 Die Urlaubsdauer beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. 2.2 Arbeitnehmer, die auf Veranlassung des Arbeitgebers Urlaub in der Zeit von 01.10. bis 31.03. nehmen müssen, erhalten bei einer Urlaubsdauer von über 10 Urlaubstagen 2 Urlaubstage zusätzlich zum Jahresurlaub. 2.3 Für die Festlegung des Urlaubsanspruchs gelten in jedem Fall 5 Tage je Woche als Arbeitstage. Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage gerechnet. 2.4 Arbeitnehmer, die in regelmäßiger Wechselschicht arbeiten sowie Teilzeitbeschäftigte, haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub des Arbeitnehmers entspricht, der im Einschichtbetrieb an 5 Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird.
Urlaubsdauer. 1. Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage. 2. Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt sind und die deshalb regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit leisten, erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Urlaubstagen; Arbeitnehmer, die nicht überwiegend, aber mindestens 3 Monate im Urlaubsjahr in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von einem Urlaubstag.