Urlaub und Arbeitsbefreiung Musterklauseln

Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. Abschnitt V
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 34 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgelts (§ 47 Nr. 28). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass die/der Beschäftigte vorher ausscheidet. (3) Urlaub, der der/dem Beschäftigten in einem früheren Arbeitsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. (4) 1Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. 2Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann der Urlaub in zwei Abschnitte geteilt werden. 3Auf Wunsch der/des Beschäftigten ist eine weitere Teilung des Urlaubs möglich, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. 4Erkrankt die/der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die/der Beschäftigte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. 5Die/Der Beschäftigte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits- leistung zur Verfügung zu stellen. 6Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. 7Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die/der Beschäftigte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG) verlangt. (5) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Jahres anzutreten. 2Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 3War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6: § 27 Zusatzurlaub Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 4: § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung § 29a Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6: Änderungen in § 26: § 27 Zusatzurlaub Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3: Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6: Änderungen in § 27: § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung Niederschriftserklärung zu § 29 Absatz 1 Buchstabe f): Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2: Protokollerklärung zu § 29 Absatz 2 Satz 2: Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte: Änderungen in § 29:
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 29a Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement § 29b Elterntage
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 34 Erholungsurlaub § 35 Dauer des Erholungsurlaubs § 36 Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit § 37 Urlaubsabgeltung § 38 Sonderurlaub § 39 Arbeitsbefreiung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 34 Erholungsurlaub § 35 Dauer des Erholungsurlaubs § 36 Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit bei der Fünftagewoche bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr Protokollerklärung: § 37 Urlaubsabgeltung Protokollerklärung: § 38 Sonderurlaub Protokollerklärung: § 39 Arbeitsbefreiung Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2: Protokollerklärung zu Absatz 6: