Urlaub und Arbeitsbefreiung Musterklauseln

Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub (1) 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr: Ab dem 1. Jahr ärztlicher Tätigkeit 28 Arbeitstage Ab dem 4. Jahr ärztlicher Tätigkeit: 29 Arbeitstage Ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage Ab dem 13. Jahr ärztlicher Tätigkeit 31 Arbeitstage 3Für die Berechnung der Zeiten ärztlicher Tätigkeit gilt § 18. 4Maßgebend für die Berechnung ist das Beschäftigungsjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. 5Für Ärzte, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages einen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch von mehr als 28, 29 oder 30 Arbeitstagen hatten, bleibt dieser Anspruch unverändert erhalten (Besitzstand). 6Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 7Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 8Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. ▇▇▇▇ angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. b) 1Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Arzt als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. (1) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 8 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 8 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusam...
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub (1) 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruch- teile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erholungs- urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genom- men werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 2Kann der Erholungsurlaub we- gen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. ▇▇▇▇ angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Ur- laubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalender- monat um ein Zwölftel. d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt ge- zahlt. (3) 1Die Wochenenden (§ 6 Abs. 4 S. 2) unmittelbar vor oder nach einem mindestens fünftägi- gen Urlaub sind arbeitsfrei, so dass bei einem Urlaubsbeginn an einem Montag das vorherge- hende und bei einem Urlaubsende an einem ▇▇▇▇▇▇▇ das folgende Wochenende frei ist. 2Die Re- gelung gilt bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf...
Urlaub und Arbeitsbefreiung. Erholungsurlaub
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung § 29a Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 21 Erholungsurlaub 1) 1Die/Der Beschäftigte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung der Monatsbezüge, der in der Fünftagewoche 25 Arbeitstage beträgt. 2Die Anzahl der Urlaubstage erhöht sich nach der Vollendung von jeweils 3 Jahren Be- triebszugehörigkeit um jeweils 1 Tag, bis die maximale Grenze von 30 Urlaubstagen er- reicht ist. 3Die/Der Beschäftigte erhält für jeden Urlaubstag den auf einen Arbeitstag ent- fallenden Anteil der Monatsbezüge.
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 34 Erholungsurlaub § 35 Dauer des Erholungsurlaubs § 36 Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit § 37 Urlaubsabgeltung § 38 Sonderurlaub § 39 Arbeitsbefreiung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 29a Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement § 29b Elterntage
Urlaub und Arbeitsbefreiung. (§§ 26-29) § 27 Zusatzurlaub