Umfang der Leistungspflicht Musterklauseln

Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbedingungen.
Umfang der Leistungspflicht. (1) Art und Höhe unserer Leistungen ergeben sich aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil I und II) und den gesetzlichen Vorschriften.
Umfang der Leistungspflicht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Reparatur und Neuanfertigung von eingegliedertem Zahnersatz und für Zähne, die bei Vertragsabschluss vorhanden oder dauerhaft ersetzt waren sowie für kieferorthopädische Behandlung, wenn die Maßnahme erstmals nach Vertragsabschluss angeraten bzw. geplant wurde. Versichert sind auch Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen. Kein Versicherungsschutz besteht für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen, sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlung. Dies gilt entsprechend für Mehrleistungen nach einem Tarifwechsel.
Umfang der Leistungspflicht a) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus Abschnitt B und das Optionsrecht aus Abschnitt C dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Umfang der Leistungspflicht. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonsti- gen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht über- steigen. Maßgebend für die Berechnung des Net- toeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorüberge- hende Minderung des aus der Berufstätigkeit her- rührenden Nettoeinkommens mitzuteilen. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Ein- kommens gesunken ist, so kann er ohne Unter- schied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Bei- trag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bis- herigen Umfang für eine bereits eingetretene Ar- beitsunfähigkeit nicht berührt. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelasse- nen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Kran- kenhaus behandelt wird. Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahn- ärzten frei. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derarti- ger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebens- partnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (x. Xxxxxx), Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Umfang der Leistungspflicht. 1. Erstattungsfähig zum vollen Rechnungsbetrag sind Aufwendungen für:
Umfang der Leistungspflicht. Der Lieferant trifft die ihm möglichen Maßnahmen, um den Kunden am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist der Lieferant jedoch von der Lieferungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn der Lieferant an der Stromlieferung auf- grund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Leistungspflicht. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
Umfang der Leistungspflicht. 3.1 Der Verkäufer ist zu Lieferungen bzw. Leistungen nur soweit verpflichtet, wie dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Warnpflicht oder Obliegenheit wird generell ausgeschlossen.
Umfang der Leistungspflicht. Der Lieferant trifft die ihm möglichen Maßnahmen, um den Kunden am Ende des Netzanschlusses mit Gas zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist der Lieferant jedoch von der Lieferungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn der Lieferant an der Gaslieferung auf- grund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.