Tötungsmethoden Musterklauseln

Tötungsmethoden. Es gelten die vom Auftragnehmer im Angebot angeführten Methoden zur Geflügel und Klauentiertötung, die den jeweils gültigen Tierschutzbestimmungen entsprechen müssen. Die Tötung von Wassergeflügel durch CO2-Stallflutung ist nicht zulässig. Bei einer Stallbegasung bei sonstigem Geflügel außer Wassergeflügel soll innerhalb von 20 Minuten eine CO2-Konzentration von mindestens 40% erreicht sein.